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Befreiung von Zuzahlungen in der gesetzlichen Krankenversicherung beantragen

Volltext

Für Medikamente, Heilmittel und Anwendungen, die verschrieben werden, müssen Zuzahlungen geleistet werden. Krankenversicherte müssen aber nicht mehr als zwei Prozent ihres jährlichen Bruttoeinkommens hinzuzahlen.

Für chronisch kranke Menschen liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent des jährlichen Bruttoeinkommens.

Zum Bruttoeinkommen zählen alle Einkünfte, mit denen Versicherte ihren Lebensunterhalt finanzieren - zum Beispiel:

  • Gehalt
  • Renten oder Versorgungsbezüge,
  • Kapital-Zinsen 
  • Mieteinnahmen

Bei der Berechnung der Belastungsgrenze werden die jährlichen Bruttoeinnahmen aller im Haushalt lebenden Angehörigen berücksichtigt. Das können Ehegatten, Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder familienversicherte Kinder sein.

Für Familien verringert sich die Belastungsgrenze durch die Kinderfreibeträge und gegebenenfalls den Freibetrag für den Ehepartner.

Bei Beziehern von Sozialhilfe gilt der Regelsatz des Haushaltsvorstands als Berechnungsgrundlage für die Belastungsgrenze, weshalb die Freibeträge nicht veranschlagt werden können.

Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind grundsätzlich von Zuzahlungen befreit. Ausnahme: Zuzahlung bei Fahrkosten.

Handlungsgrundlage(n)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen gegebenenfalls Gebühren an. Bitte wenden Sie sich an die zuständige Stelle. 

Verfahrensablauf

  • Sammeln Sie alle Zuzahlungsbelege, damit sie bei der Krankenkasse nachweisen können, dass sie die Belastungsgrenze erreicht haben.
  • Sie werden nach Antrag von ihrer Krankenkasse für das laufende Kalenderjahr von weiteren Zuzahlungen befreit.
  • Kinder und Jugendliche sind immer von der Zuzahlung befreit.

Fristen

Es müssen gegebenenfalls Fristen beachtet werden. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle.

Fachlich freigegeben durch

Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit M-V

Fachlich freigegeben am

24.07.2020 28.10.2020

Zuständige Stelle

Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.