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Personalausweis erstmalig beantragen

Volltext

Für jede Deutsche/jeden Deutschen besteht eine Ausweispflicht ab dem vollendeten 16. Lebensjahr, sofern sie/er im Inland gemeldet ist.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • der jetzige Personalausweis oder gültige (Kinder-)Reisepass oder Geburtsurkunde
  • bei Kindern unter 16 Jahren die Einverständnis(-erklärung) der Erziehungsberechtigten
  • bei nur einem Erziehungsberechtigten zusätzlich der Sorgerechtsnachweis
  • ein biometrietaugliches Passfoto (nach der Fotomustertafel)

Ab dem 1. Mai 2025 werden nur noch digital erstellte biometrische Lichtbilder im Antragsprozess akzeptiert. 
Das Lichtbild kann bei externen Dienstleistern (z. B. Fotografen) erstellt werden, die es der Pass- bzw. Personalausweisbehörde in einer Cloud zum Abruf zur Verfügung stellen. 
Alternativ können digitale Lichtbilder in der Regel auch in der Pass- bzw. Personalausweisbehörde aufgenommen werden. 
Informieren Sie sich ggf. vor Ihrem Termin, ob die Möglichkeit der Lichtbildaufnahme in der Behörde zur Verfügung steht. 
Mitgebrachte ausgedruckte Passbilder können nur noch in Ausnahmefällen verarbeitet werden.

Voraussetzungen

  • Deutsche(r) im Sinne des Art. 116 Abs. 1 Grundgesetz (GG)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • EUR 37,00 für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahren
  • EUR 22,80 für Antragsteller unter 24 Jahren
  • EUR 10,00 für den vorläufigen Personalausweis
  • EUR 13,00 Aufschlag (außerhalb der Dienstzeit, bei nichtzuständiger Behörde)
  • EUR 30,00 Aufschlag für Ausstellung durch konsularische oder diplomatische Vertretung im Ausland
  • Gebührenreduzierung oder -befreiung möglich für Bedürftige (im Ermessen der Personalausweisbehörde)

Weiterführende Informationen

Informationen zum neuen Personalausweis
https://www.personalausweisportal.de

Fachlich freigegeben durch

BMI, IT I 4;

Für die Änderungen vom 03.02.2021: BMI, DV2

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Fachlich freigegeben am

09.01.2015

Hinweise (Besonderheiten)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Minderjährige müssen bei der Antragstellung persönlich zu uns kommen. Dies gilt für alle Kinder ab Geburt. Wer den Ausweis oder Pass beantragen kann und welcher Elternteil zur Beantragung mitkommen muss, hängt vom Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht ab.
1.    Eltern mit gemeinsamen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

1.1    Eltern, die verheiratet oder unverheiratet zusammenleben

Beide Elternteile müssen den Antrag stellen. Dies betrifft sowohl miteinander verheiratete als auch nicht miteinander verheiratete Eltern. Wir unterstellen die gemeinsame elterliche Sorge, wenn Sie als Eltern zusammen mit Ihrem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind. Als unverheiratete Mutter, die mit dem Vater des Kindes zusammenlebt, sind Sie nur dann allein antragsberechtigt, wenn Sie nicht das gemeinsame Sorgerecht besitzen. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie bei den Hinweisen für Elternteile, die das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzen.

Mindestens ein Elternteil muss zusammen mit dem Kind persönlich zu uns kommen.
Wenn nur ein Elternteil das Kind bei der Antragstellung begleitet, benötigen wir die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils.

Beide Elternteile müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen. Es genügt, wenn der vorsprechende Elternteil sein Ausweisdokument im Original vorlegt und von dem Elternteil, der nicht mitkommt, eine Einverständniserklärung und eine Ausweiskopie mitbringt. 

Abweichend von dieser Regelung sind Sie als Elternteil allein antragsberechtigt, wenn der andere Elternteil aufgrund einer "tatsächlichen Verhinderung" (beispielsweise unbekannter Aufenthalt, Nichterreichbarkeit) die elterliche Sorge nicht ausüben kann. Die tatsächliche Verhinderung müssen Sie mit geeigneten Unterlagen nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Entscheidung darüber, ob der Nachweis im Einzelfall ausreichend ist und Sie deshalb antragsberechtigt sind, obliegt der Meldebehörde. 

1.2    Eltern, die dauernd getrennt leben oder geschieden sind bzw. nicht miteinander verheiratet sind und nicht zusammenleben

Der Elternteil, der die "Alltagssorge" für das Kind ausübt, kann den Antrag alleine stellen. Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie der Elternteil sind, bei dem sich Ihr Kind mit Zustimmung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält. Wir unterstellen den gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil, bei dem das Kind seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnung amtlich gemeldet ist.

Anders verhält es sich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht unterstellt werden kann, weil:

-    Ihr Kind mit weiterer Wohnung (Nebenwohnung) beim anderen Elternteil amtlich gemeldet ist, oder
-    der Zeitpunkt der Anmeldung für die Hauptwohnung weniger als sechs Monate zurückliegt, oder
-    das Kind nicht durchgehend in der Wohnung eines Elternteils mit Hauptwohnung gemeldet ist, sondern mehrmalige Ab- und Anmeldungen festgestellt wurden, oder
die Meldebehörde Zweifel an der Zustimmung zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hat (z. Bsp. durch Information eines Elternteils). 

In diesen Fällen ist es erforderlich, dass Sie bei der Antragstellung eine schriftliche Erklärung und ein gültiges Ausweisdokument bzw. eine Ausweiskopie des zweiten Elternteils vorlegen. Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass der zweite Elternteil mit dem jetzigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist und der Beantragung des Ausweisdokumentes zustimmt. Wird das Einverständnis nicht erteilt, müssen Sie alternativ einen aktuellen Beschluss des Familiengerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht vorlegen.

2.    Elternteile mit alleinigem Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht

2.1    Eltern, die verheiratet oder unverheiratet zusammenleben

Als allein sorgeberechtigter Elternteil sind Sie allein antragsberechtigt, wenn Sie einen Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht oder eine schriftliche Erklärung, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde (Negativattest des Jugendamtes) vorlegen können. 

2.2    Alleinstehende Mutter

Als alleinstehende Mutter sind Sie allein antragsberechtigt. Alleinstehend bedeutet, dass Sie keine gemeinsame Meldeadresse mit dem Vater des Kindes haben.
Wir benötigen von Ihnen eine schriftliche Erklärung, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde (Negativattest des Jugendamtes).

2.3    Alleinstehender Vater

Als alleinstehender Vater sind Sie allein antragsberechtigt, wenn Ihnen das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht durch ein Familiengericht zugesprochen wurde. Alleinstehend bedeutet, dass Sie keine gemeinsame Meldeadresse mit der Mutter des Kindes haben.
Wir benötigen den Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.