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Europäischer Fond für regionale Entwicklung
Europäischer Sozialfonds
Am Markt 14
19055 Schwerin
0385 5925212
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14. Februar 2021 geschlossen.
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Die Berufsbezeichnung des Restaurators ist in Deutschland nicht geschützt. In Mecklenburg-Vorpommern müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie als selbstständiger Restaurator mit der Bezeichnung Restaurator tätig werden möchten. Sie müssen sich gemäß Restauratorgesetz in eine Restauratorenliste eintragen lassen. Über die Eintragung in die Restauratorenliste entscheidet eine Fachkommission.
Einem Eintragungsantrag ist stattzugeben, wenn
Soweit in der Bundesrepublik Deutschland für einzelne Fachrichtungen noch keine Ausbildungsmöglichkeit mit Hochschulabschluss besteht, erfolgt die Eintragung in die Restauratorenliste,
Unberührt von der Eintragung in die Restauratorenliste ist die Möglichkeit, den Beruf des Restaurators nach einer Ausbildung mit Zusatzqualifikation als "Restaurator im Handwerk" auszuüben.
Nachweise über Studienabschlüsse der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes werden anerkannt, soweit sie den deutschen Nachweisen entsprechen.
Für die Eintragung in die Restauratorenliste fallen gemäß Gebührenziffer 3.2 der Kostenverordnung Bildungsministerium Gebühren in Höhe von 75,00 Euro an.
Gemäß § 15 Abs. 2 VwKostG M-V fallen für ablehnende Bescheide Gebühren in Höhe von 56,25 Euro an.
Bitte verwenden Sie den Antrag siehe Anlage.
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung Kultur und Sport, 19048
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Abteilung 4 - Kultur und Sport
Werderstraße 124
19055 Schwerin
Martina Bohnsack
Telefon: 0385-588 7444
E-Mail: m.bohnsack@bm.mv-regierung.de
Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern
Die Berufsbezeichnung des Restaurators ist in Deutschland nicht geschützt. In Mecklenburg-Vorpommern müssen Sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen, wenn Sie als selbstständiger Restaurator mit der Bezeichnung Restaurator tätig werden möchten. Sie müssen sich gemäß Restauratorgesetz in eine Restauratorenliste eintragen lassen. Über die Eintragung in die Restauratorenliste entscheidet eine Fachkommission.