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Sozialhilfe: Schiedsstellenverfahren

Volltext

Für das Land Mecklenburg-Vorpommern ist eine Schiedsstelle nach § 81 SGB XII errichtet. Sie entscheidet auf Antrag in den ihr nach dem SGB XII zugewiesenen Angelegenheiten.

Gemäß § 75 Absatz 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung einer Einrichtung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband u. a. eine Vergütungsvereinbarung besteht. Im Rahmen der Verhandlungen zum Abschluss einer solchen Vereinbarung kann es zu Streit- und Konfliktfällen zwischen den Vertragsparteien kommen. Kommt eine Vergütungsvereinbarung innerhalb von drei Monaten nicht zustande, nachdem eine Partei schriftlich zu Verhandlungen aufgefordert hat, besteht für die Vertragspartner die Möglichkeit, die Schiedsstelle nach § 81 SGB XII anzurufen. In einer mündlichen Verhandlung versucht die Schiedsstelle zunächst, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen. Gelingt ihr dies nicht, entscheidet sie unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte.

Die Schiedsstelle besteht aus neun Mitgliedern:

  • eine unparteiische Vorsitzende/ein unparteiischer Vorsitzender,
  • vier Vertreterinnen/Vertreter der Vereinigungen der Einrichtungsträger,
  • vier Vertreterinnen/Vertreter der örtlichen Sozialhilfeträger und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher formloser Antrag der Vertragspartei in 12-facher Ausfertigung mit entsprechenden Anlagen
  • der Antrag hat die Vertragsparteien zu bezeichnen, den Sachverhalt und das Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Gegenstände aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist

Verfahrensablauf

Die Schiedsstelle entscheidet über den Antrag aufgrund mündlicher nichtöffentlicher Verhandlung. Näheres regelt die Geschäftsordnung der Schiedsstelle. Die Mitglieder der Schiedsstelle ermitteln den Sachverhalt auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten Unterlagen. Sachverständige können zur Aufklärung des Sachverhaltes hinzugezogen werden. Entschieden wird mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Ergibt sich keine Mehrheit, so gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Entscheidung ist schriftlich zu erlassen und zu begründen sowie vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

30.08.2018

Zuständige Stelle

Die Geschäftsstelle der Schiedsstelle ist beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS M-V) eingerichtet. 

  • Geschäftsstelle der Schiedsstellen nach §§ 78g SGB VIII, 76 SGB XI und 80 SGB XII

Kosten

Verwaltungsgebühr (Verfahrensgebühr für das Schiedsstellenverfahren) : EUR 700,00 bis 7000,00