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Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit: Geeignetheitsbestätigung des Aufstellortes beantragen
Volltext
- Nach § 33c Gewerbeordnung muss für jeden Aufstellort von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nachgewiesen werden, dass er für diesen Zweck geeignet ist. Eine solche Geeignetheitsbestätigung durch die örtlich zuständige Behörde ist Voraussetzung zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit.
Handlungsgrundlage(n)
- § 33C Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Spielverordnung (SpielV)
- Tarifstelle 105 der Gewerbekostenverordnung Mecklenburg-Vorpommern (GewKostVO M-V)
Voraussetzungen
Nach § 1 Spielverordnung dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit grundsätzlich nur in Räumen von Schank- oder Speisewirtschaften, in denen an Ort und Stelle Getränke und Speisen verzehrt werden können, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen und ähnlichen Betrieben sowie Wettannahmenstellen konzessionierter Buchmacher aufgestellt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
- Pacht-/Mietvertrag
- Grundriss und Lageplan der Räumlichkeiten
- Gewerbeanmeldung (Bestätigung)
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Erlaubnis zur Aufstellung von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeit
- Reisepass und Meldebestätigung (aktuell)
- Personalausweis
- Gewerbeanmeldung (Bestätigung)
Verfahrensablauf
- Vor dem Aufstellen von Geldspielgeräten muss eine Geeignetheit für den Aufstellort beantragt werden.
- Die Beantragung muss schriftlich erfolgen.
- Beim Aufstellen in Gaststätten muss der Betreiber der Gaststätte über eine Gaststättenkonzession verfügen.
- Bei einem Wechsel eines Gaststättenbetreibers ist ein neuer Antrag für den Aufstellort zu stellen.
Formulare
Antragsformular
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
17.04.2023
Unterstützende Institutionen
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Ludwig-Bölkow-Haus
Graf-Schack-Allee 12
19053 Schwerin
Tel.: 0385 5103-0
Fax: 0385 5103-999
E-Mail: info@schwerin.ihk.de
Handwerkskammer Schwerin
Friedensstraße 4a
19053 Schwerin
Tel. 0385 - 74 17 0
Fax 0385 - 71 60 51
E-Mail: info@hwk-schwerin.de
Zuständige Stelle
Zuständig ist das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der beziehungsweise dem die Tätigkeit erfolgen soll.
Ansprechpunkt
Ansprechpartner ist in M-V das Gewerbeamt der kreisfreien Stadt, der großen kreisangehörigen Stadt, des Amtes oder der amtsfreien Gemeinde, in der bzw. dem die Tätigkeit erfolgen soll.
Fristen
Aufbewahrungsfrist von Daten nach DSGVO: 10 Jahr(e)
Kosten
Gebühr (entsprechend der jeweiligen Betriebsart) : EUR 32,00 bis 445,00
