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Straßenreinigung

Volltext

Die Straßenreinigung dient der Sauberhaltung und Gewährleistung der Befahrbarkeit bzw. Begehbarkeit des Verkehrswegenetzes von Städten und Kommunen. Die Straßenreinigung für Anlieger ist in der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Gemeinde geregelt. Die Gemeinden können dabei die Verpflichtung zur Reinigung den Anliegern auferlegen. Sie können aber auch die Straßenreinigung selbst durchführen und in diesem Fall die anfallenden Kosten den Anliegern in Rechnung stellen.

Handlungsgrundlage(n)

Gemäß des § 50 des Straßen- und Wegegesetzes M-V (StrWG MV) vom 13. Januar 1993 (GVOBI. M-V S. 42) zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 2015 (GVOBl. M-V S. 436) besteht eine Reinigungspflicht der Straßen. Gemäß § 50 Abs. 4 StrWG-MV sind die Gemeinden reinigungspflichtig.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Übertragung der Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf Anlieger nach Maßgabe der §3 und §4 der Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Schwerin i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 01. August 2012.

  • Die Reinigung der öffentlichen Straßen in der Landeshauptstadt Schwerin und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren sind geregelt in der Straßenreinigungssatzung i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 01. August 2012 und in der Straßenreinigungsgebührensatzung i.d. F. vom 14. Oktober 2011.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Es fallen Straßenreinigungsgebühren gemäß kommunaler Satzung an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die örtlich zuständige Stelle.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Es fallen Straßenreinigungsgebühren nach den in §4 der Straßenreinigungsgebührensatzung i.d.F. der Änderungssatzung vom 14. Oktober 2011 an.

Weiterführende Informationen

Zur Reinigung gehört auch die Schneeräumung auf den Fahrbahnen und Gehwegen, Radwegen und gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwegen sowie bei Glatteis das Bestreuen der Gehwege, Radwege, gemeinsamen (kombinierten) Geh- und Radwege sowie Fußgängerüberwege.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Siehe entsprechende Regelungen im § 4 der gültigen Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Schwerin. Die Schneeräumung auf den Fahrbahnen obliegt der Stadt Schwerin, sofern eine Winterdienststufe für diese Straße vorgesehen ist.

  • Übertragung der Reinigungs- und Winterdienstpflichten auf Anlieger entsprechend der Straßenreinigungssatzung der Landeshauptstadt Schwerin i.d.F. der 7. Änderungssatzung vom 01. August 2012.

  • Zusätzliche Informationen finden Sie im Ratgeber für ein sauberes Schwerin und auf der Internetseite www.sds-schwerin.de.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

20.04.2017

Zuständige Stelle

Zuständige Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • SDS – Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerin
    Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin
    Bereich Abfallwirtschaft/Straßenreinigung
    Eckdrift 43-45
    19061 Schwerin

  • Tel.: +49 385 633-1675
    E-Mail: info@sds-schwerin.de

  • Für kurze Anfragen oder Mitteilungen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular

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