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Tankstelle: Inbetriebnahme anzeigen
Volltext
Wenn Sie eine Tankstelle in Betrieb nehmen möchten, müssen Sie dies vorher der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzeigen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 5 Absatz 1 Einundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen - 21. BImSchV)
- Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Vierte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (4. BImSchV)
- Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung (ImmSchZustLVO M-V)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefüllte Anzeige der Inbetriebnahme einer Tankstelle
Voraussetzungen
- Sie wollen eine Tankstelle in Betrieb nehmen.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Es fallen keine Kosten an.
Verwaltungsgebühr: Kostenfrei
Verfahrensablauf
- Sie reichen Ihre Anzeige bei der für Sie zuständigen Immissionsschutzbehörde ein.
- Diese prüft Ihre Anzeige.
- Bei Bedarf fordert die zuständige Immissionsschutzbehörde weitere Unterlagen bei Ihnen an.
Bearbeitungsdauer
Es gibt keine gesetzliche Bearbeitungsfrist.
Fristen
Sie müssen die Anzeige vor der beabsichtigten Inbetriebnahme der Anlage vorlegen.
Hinweise (Besonderheiten)
Sie begehen eine Ordnungswidrigkeit, wenn Sie die Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegen.
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
;Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
05.06.2026;10.03.2025
Zuständige Stelle
Immissionsschutzbehörden der Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte
