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Vaterschaft: Anerkennungserklärung beurkunden lassen
Volltext
Ist die Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet, ist der Ehemann der Mutter automatisch der rechtliche Vater des Kindes, sofern keine wirksame Anerkennung eines anderen Mannes, der leiblicher Vater ist, vorliegt. Aus der rechtlichen Vaterschaft leitet sich eine Vielzahl von Rechten und Pflichten ab.
Eine Anerkennung der Vaterschaft ist notwendig, wenn Sie bei der Geburt des Kindes nicht mit der Mutter verheiratet sind.
Die Mutter und das Kind müssen der Vaterschaftsanerkennung zustimmen, damit sie wirksam wird.
Ihre Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft müssen Sie öffentlich beurkunden lassen. Das gilt auch für die Zustimmung der Mutter und des Kindes. Die Zustimmung der sorgeberechtigten Mutter beinhaltet die Zustimmung des Kindes, sofern dieses das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Die Beurkundung ist insbesondere möglich in folgenden Einrichtungen:
- Standesamt
- Jugendamt
- Notarin/Notar
Wenn dem Kind (noch) kein anderer Mann als Vater zugeordnet ist, ist es für die Wirksamkeit der Anerkennung nicht von Bedeutung, ob das Kind leiblich vom anerkennenden Mann abstammt. Sind Sie nicht der leibliche Vater des Kindes, kann Ihre durch Anerkennung begründete Vaterschaft jedoch im Wege der Anfechtung beseitigt werden.
Wenn das Kind bereits einem anderen Mann als Vater zugeordnet ist, sind die Zustimmung dieses Mannes und die leibliche Abstammung des Kindes vom Anerkennenden zusätzliche Voraussetzungen für die Wirksamkeit der Anerkennung. Für die Eintragung der Vaterschaft im Geburtenregister ist dem Standesamt in diesen Fällen das Ergebnis einer genetischen Abstammungsuntersuchung vorzulegen.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 44 und 44a Personenstandsgesetz (PStG)
- § 1592 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 1594 bis 1599 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §59 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII)
Fristen
Die Anerkennung unterliegt keiner Frist. Demnach kann eine Anerkennung erklärt werden:
- vor der Geburt des Kindes, sobald dieses gezeugt ist (pränatale Anerkennung)
- nach der Geburt des Kindes (postnatale Anerkennung)
- nach dem Tod des Kindes (postmortale Anerkennung)
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV)
;Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
06.08.2026
Hinweise (Besonderheiten)
Die Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen kann sowohl im Fachdienst Jugend als auch in der Fachgruppe Standesamt erfolgen. Der Fachdienst Jugend kann zudem Erklärungen über die gemeinsame elterliche Sorge aufnehmen. Sollte bei Ihnen der Wunsch bestehen, das gemeinsame Sorgerecht zu erklären, wäre eine Terminvereinbarung im Fachdienst Jugend zielführend. Bitte vereinbaren Sie in beiden Fällen vorab einen Termin um unnötige Wartezeiten zu vermeiden.
Zuständige Stelle
Standesbeamte im Fachdienst Bürgerservice der Landeshauptstadt Schwerin - im Rahmen der Erstbeurkundung bei Neugeborenen und die Urkundspersonen im Fachdienst Jugend der Landeshauptstadt Schwerin
Es ist unbedingt nötig, dass sie für Beurkundungen und Beglaubigungen vorab einen Termin vereinbaren. Aus organisatorischen Gründen werden Termine grundsätzlich nur dienstags und donnerstags in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr durch den Fachdienst Jugend angeboten. Die Beurkundung erfolgt kostenfrei.
