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Waffen und Munition: Allgemeine Verbringungserlaubnis für gewerbsmäßige Waffenhersteller oder Waffenhändler beantragen
Volltext
Wenn Sie als gewerbsmäßiger Waffenhändler oder Waffenhersteller Waffen beziehungsweise Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A 1.2 bis C) Waffengesetz (WaffG) zu Waffenhändlern in anderen Mitgliedsstaaten verbringen wollen, können Sie eine allgemeine Ausfuhrerlaubnis für die Dauer von bis zu 3 Jahren beantragen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Arten von Waffen oder Munition und auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränkt werden. Der Inhaber einer Erlaubnis nach § 30 Satz 1 WaffG hat ein Verbringen auf Grund dieser Erlaubnis dem Bundesverwaltungsamt vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 30 Satz 1 und 2 Waffengesetz (WaffG)
- § 29 Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
- Kostenverordnung Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern (IMKostVO M-V)
- Waffenrechtsausführungslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (WaffRAusfLVO M-V)
Voraussetzungen
Waffenhandelserlaubnis beziehungsweise Waffenherstellungserlaubnis
Verfahrensablauf
Sie erhalten eine allgemeine Verbringungserlaubnis, wenn Sie Waffenhändler beziehungsweise Waffenhersteller sind und beim Antrag folgende Angaben machen:
- Name und Anschrift der Firma
- Telefon- oder Telefaxnummer
- Vor- und Familienname, Geburtsort und -datum des Inhabers der Erlaubnis nach § 21 Absatz 1 des Waffengesetzes,
- Empfängermitgliedstaat
- Art der Waffen und Munition
Rechtsbehelf
- Widerspruch
Widerspruch
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Bau Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
06.05.2026
Zuständige Stelle
Waffenbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte
Waffenbehörde
Ansprechpunkt
Waffenbehörde
Fristen
Geltungsdauer (Erlaubnis kann für die Dauer von bis zu 3 Jahren erteilt werden.) : 3 Jahr(e)
Kosten
Verwaltungsgebühr: EUR 140,00
Verwaltungsgebühr (für die Erteilung einer allgemeinen Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition zu anderen Waffenhändlern in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach § 30 des Waffengesetzes durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 21 des Waffengesetzes) : EUR 80,00
