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Wasserversorgungsanlage oder Nichttrinkwasseranlage anmelden

Volltext

Trinkwasser ist ein Lebensmittel und unterliegt besonders hohen Sicherheitsanforderungen. Wasserversorgungsanlagen werden durch das Gesundheitsamt überwacht.

Wenn Sie eine zentrale oder dezentrale Wasserversorgungsanlage, eine Eigenwasserversorgungsanlage (Hausbrunnen) oder eine Gebäudewasserversorgungsanlage mit öffentlicher Trinkwasserbereitstellung betreiben möchten, müssen Sie Ihrem zuständigen Gesundheitsamt mitteilen:

  • die Errichtung
  • die Inbetrieb- und Wiederinbetriebnahme
  • bauliche oder betriebstechnische Veränderungen
  • die Übertragung des Eigentums oder des Nutzungsrechts
  • die vollständige oder teilweise Stilllegung

Ähnliches gilt, wenn Sie eine mobile oder eine zeitweilige Wasserversorgungsanlage betreiben.

Als Betreiberin oder Betreiber einer Gebäudewasserversorgungsanlage müssen Sie eine im selben Gebäude betriebene Nichttrinkwasseranlage ebenfalls anmelden. Dies gilt nicht für Löschwasser- und Tränkwasseranlagen, wenn Sie dort Trinkwasser einspeisen.

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Sie betreiben oder besitzen eine Wasserversorgungsanlage oder eine Nichttrinkwasseranlage.

Weiterführende Informationen

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)

;

Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

23.07.2026;12.11.2024

Zuständige Stelle

Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte

Fristen

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (Wenn Sie eine Wasserversorgungsanlage oder eine Nichttrinkwasseranlage errichten, in Betrieb nehmen, erneut in Betrieb nehmen oder erwerben wollen, müssen Sie dies 4 Wochen vorher beim zuständigen Gesundheitsamt anmelden. Wenn Sie nicht 4 Wochen im Voraus von dem anzeigepflichtigen Sachverhalt wissen, müssen Sie diesen unverzüglich nach Kenntnis anzeigen.) : 4 Woche(n)

Antragsfrist: Antrag muss gestellt werden (Eine Stilllegung müssen Sie innerhalb von 3 Tagen mitteilen.) : 3 Tag(e)

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches (vor (Wieder-)Inbetriebnahme, Errichtung oder Übergang des Eigentums) : 4 Woche(n)

Anzeigefrist / Anmeldefrist oder Ähnliches (bei Stilllegung) : 3 Tag(e)