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Zuwendung des Landes zur Erhaltung von Denkmalen beantragen

Volltext

Das Land gewährt Zuwendungen für Maßnahmen, die der Sicherung, Erhaltung, Restaurierung von Baudenkmalen, beweglichen Denkmalen und Bodendenkmalen dienen.

Denkmalschutz und Denkmalpflege obliegen dem Land, den Landkreisen und Gemeinden. Fachbehörde ist das Landesamt für Kultur und Denkmalpflege. Es berät und unterstützt die Denkmalschutzbehörden in der Denkmalpflege und dem Denkmalschutz.
Pflicht eines jeden Denkmaleigentümers ist es, das Denkmal zu erhalten und zu pflegen. Hierzu kann eine von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung herangezogen werden. Sie umfasst im Wesentlichen eine Analyse des Bestandes, eine Beschreibung von geplanten Erhaltungsmaßnahmen sowie deren Umsetzung.
Jeder Denkmaleigentümer hat einen Anspruch auf die gesetzlich geregelten steuerlichen Erleichterungen, wenn er sein Denkmal in Absprache mit den zuständigen Behörden erhält und nutzt.

Für die Sicherung, Erhaltung, Restaurierung und der teilweisen Rekonstruktion von Denkmalen besteht die Möglichkeit einen Antrag auf Landesförderung beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege zu stellen. Gegenstand der Förderung ist stets der denkmalbedingte Mehraufwand. Die von der Fachbehörde bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung ist Bestandteil eines Antrages für die Bewilligung finanzieller Zuwendungen zum Erhalt des Denkmals.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • vollständig ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular
  • detaillierte Kostenschätzung eines Ingenieur-/Architekturbüros bzw. Vorlage mind. drei vergleichbarer Angebote
  • aussagekräftige, detaillierte Schadensdokumentation
  • aktueller Grundbuchauszug
  • Lageplan/Stadtplan mit Kennzeichnung Flur/Flurstück
  • ggf. Planungszeichnungen/Grundrisse
  • erforderliche Genehmigungen (denkmalrechtliche -/Baugenehmigung)
  • bestätigte denkmalpflegerische Zielstellung
  • ggf. Vertretungsberechtigung

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Darüber hinaus bzw. abweichend sind beizufügen:
    - denkmalrechtliche Genehmigung
    - zwei vergleichbare Kostenvoranschläge für die beabsichtigte Maßnahme
     
  • Auf die Vorlage der vom Landesamt für Kultur und Denkmalpflege bestätigten
    denkmalpflegerischen Zielstellung sowie Aussagen über die geplante Nutzung wird verzichtet.   

Voraussetzungen

  • bei dem Objekt muss es sich um ein Denkmal handeln
  • Antragsteller muss Eigentümer, Besitzer oder Unterhaltsberechtigter sein
  • Maßnahme darf noch nicht begonnen sein

Es muss sich um Arbeiten zur Sicherung, Erhaltung und Restaurierung von Denkmalen in ihrer Originalsubstanz handeln

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

  • Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt
  • bis zu 50% der förderfähigen Kosten
  • Antrag und Bescheid werden gebührenfrei bearbeitet und erteilt

Bearbeitungsdauer

zwischen 6 und 9 Monaten

Fristen

Der Antrag auf Fördermittel von denkmalpflegerischen Maßnahmen soll bis zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Jahr eingereicht sein.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Der Antrag auf Landesfördermittel von denkmalpflegerischen Maßnahmen soll bis zum 31. Oktober eines Jahres für das folgende Jahr beim Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern eingereicht sein.

  • Die städtische Fördermittelvergabe ist an keine Frist gebunden

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Die Angaben, von denen die Gewährung, Rückforderung und das Belassen der Zuwendung abhängig sind, sind subventionserhebliche Tatsachen im Sinne des § 264 Strafgesetzbuch i. V. m. dem Gesetz gegen missbräuchliche Inanspruchnahme von Subventionen vom 12. Juli 1995 (GVOBl. M-V S. 330).

Wer falsche oder unvollständige Angaben macht oder subventionserhebliche  Tatsachen verschweigt, macht sich strafbar.

Die öffentlichen Vergabevorschriften sind anzuwenden (VOB, VOL, VgV, GWB etc.).

Der aktuell gültige Wertgrenzenerlass ist zu beachten.

Rechtsbehelf

Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

15.10.2018

Zuständige Stelle

Landesamt für Kultur und Denkmalpflege Mecklenburg-Vorpommern, Domhof 4/5, 19055 Schwerin

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Untere Denkmalschutzbehörde der Landeshauptstadt Schwerin

Kontaktdaten:  Fax 0385 / 545 2519

  • Anträge auf denkmalrechtliche Genehmigungen in den Denkmalbereichen sind formlos bei der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Schwerin, Fachbereich Wirtschaft, Bauen und Ordnung, Fachdienst Bauen und Denkmalpflege, Untere Denkmalschutzbehörde zu stellen. Ansprechpartner/in in der Unteren Denkmalschutzbehörde sind

  • Frau Rogin (srogin@schwerin.de, Tel. 0385 545-2983)  

  • Herr Meissner (mameissner@schwerin.de, Tel. 0385 545-2985)
     

  • Anträge auf steuerrechtlichen Bescheinigungen und Anträge auf Vorabstimmungen sind bei der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Schwerin, Fachbereich Wirtschaft, Bauen und Ordnung, Fachdienst Bauen und Denkmalpflege, Untere Denkmalschutzbehörde zu stellen. Ansprechpartnerin in der Unteren Denkmalschutzbehörde ist

  • Frau Timmermann (etimmermann@schwerin.de, Tel: 0385 545-2981)

  • Bewerbung zum Welterbe Residenzensemble Schwerin 
    Ansprechpartnerin: Welterbemanagerin Frau Schönfeld (cschoenfeld@schwerin.de, Tel: 0385 545-2980)