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Bürger- und Volks­entscheide

© Fotolia/Thomas Reimer

Einleitung

Mithilfe von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden haben die Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit, direkt auf die Politik in Schwerin Einfluss zu nehmen. Das Ergebnis einer solchen Abstimmung ist gleichzusetzen mit einem Beschluss der Stadtvertretung.

Auf Landesebene heißt diese Art der Abstimmung Volksentscheid.

Allgemeines

Wie kommt ein Bürgerentscheid zustande?

1. Die Stadtvertretung kann in Absprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde mit der Mehrheit aller Mitglieder die Durchführung eines Bürgerentscheides beschließen (Vertreterbegehren).

2. Die Durchführung eines Bürgerentscheides ist auch auf Antrag durch die Bürgerinnen und Bürger möglich, wenn innerhalb der letzten zwei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid über die gleiche Angelegenheit durchgeführt worden ist (Bürgerbegehren).

Was ist beim Bürgerbegehren zu beachten?

Das Bürgerbegehren muss schriftlich an die Stadtvertretung gerichtet werden und die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen durchführbaren Vorschlag zur Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten. Die zu stellende Frage muss dabei so formuliert werden, dass diese mit JA oder NEIN beantwortet werden kann. Hinsichtlich der Kostendeckung können die Bürgerinnen und Bürger Beratung durch die Stadt in Anspruch nehmen. Das Bürgerbegehren muss von mindestens 10 Prozent der Bürgerinnen und Bürger oder von mindestens 4000 Bürgerinnen und Bürgern unterzeichnet sein. Über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens und den Zeitpunkt des Bürgerentscheides entscheidet die Stadtvertretung unverzüglich in Absprache mit der Rechtsaufsichtsbehörde. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Stadtvertretung oder der Hauptausschuss die Durchführung der beantragten Maßnahme beschließt.

Wann gilt ein Bürgerentscheid als beschlossen?

Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen mit JA oder NEIN beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens 25 Prozent der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Stadtvertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

Wer ist Abstimmungsberechtigt?

Jeder Schweriner Bürger, der am Abstimmungstag das 16. Lebensjahr und abhängig vom Abstimmungstag seit 37 Tagen in Schwerin eine Hauptwohnung hat, die deutsche Staatsbürgerschaft oder die Staatsbürgerschaft eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und nicht vom Wahlrecht ausge­schlossen ist.

Bürgerentscheid Spielplatz Kieler Straße

Am Sonntag, den 25. Januar 2026, können die stimmberechtigten Bürger Schwerins über die Zukunft des Spielplatzes „Kieler Straße“ abstimmen. Das hat die Stadtvertretung im Ergebnis eines Bürgerbegehrens zu diesem Sachverhalt entschieden. Über 4.000 Bürger hatten sich für die Durchführung eines Bürgerentscheids ausgesprochen.

Die Stadtvertretung Schwerin hat die Durchführung als reine Briefabstimmung beschlossen; somit ist eine Stimmabgabe in Abstimmungsräumen nicht vorgesehen. Dies bedeutet, dass die Unterlagen allen Stimmberechtigten unaufgefordert an ihre aktuelle Meldeanschrift übersandt werden. Die gesonderte Beantragung der Abstimmungsunterlagen ist daher nicht erforderlich.

Wie wird dieser Bürgerentscheid durchgeführt?

Die Stadtvertretung Schwerin hat die Durchführung als reine Briefabstimmung beschlossen; somit ist eine Stimmabgabe in Abstimmungsräumen nicht vorgesehen. Dies bedeutet, dass die Unterlagen allen Stimmberechtigten unaufgefordert an ihre aktuelle Meldeanschrift übersandt werden. Die gesonderte Beantragung der Abstimmungsunterlagen ist daher nicht erforderlich.

Die Wahlbehörde der Landeshauptstadt bereitet derzeit diesen Bürgerentscheid vor. Es werden die Wahlunterlagen für rund 79.000 Stimmberechtigte zusammengestellt. Zu den Wahlunterlagen zählen: Stimmzettel, Stimmzettelumschlag, Abstimmungsschein, Abstimmungsbriefumschlag (frankiert) sowie Informationsblatt.

Hinweis:
Da der Versandbeginn in die Feiertage und den Jahreswechsel fällt, bittet die Wahlbehörde um Verständnis, dass sich die Zustellung über mehrere Tage ziehen wird und nicht gleichzeitig im ganzen Stadtgebiet erfolgt. In jedem Fall werden alle Stimmberechtigten die Unterlagen rechtzeitig vor dem Abstimmungstermin am 25. Januar 2026 auf dem Postweg erhalten.

Über welche Frage soll entschieden werden?

„Sind Sie dafür, dass das Grundstück Kieler Straße (Flurstück 313/4, Flur 3, Gemarkung Lankow), Stadtteilpark/ Spielplatz im Eigentum der Stadt verbleibt, nicht verkauft wird und der Spielplatz und Park an diesem Standort erhalten bleiben?“

Welche Auffassungen vertreten die Gemeindeorgane zur gestellten Frage?

Gemeindeorgane sind die Behörde der Oberbürgermeister und die Stadtvertretung.

Die Auffassung der Verwaltung als auch der Stadtvertretung sowie der einzelnen Fraktionen zur Fragestellung des Bürgerentscheides sind vor Ort im Stadthaus oder nachfolgend einsehbar. 

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin - Wahlbehörde

Frau Juliane Rickert
Stadtwahlleiterin
Raum: E.067

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

Landeshauptstadt Schwerin

Frau  Anja Buske
Koordinatorin Wahlen
Raum: E.027

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin