Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)steuer, also eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
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Die Grundsteuer ist eine Real-(Objekt-)steuer, also eine Gemeindesteuer, die für den auf dem Gemeindegebiet liegenden Grundbesitz erhoben wird.
Schweriner Haushalte haben bereits die ersten Bescheide zum Grundsteuerwert und zum Grundsteuermessbetrag von ihrem Finanzamt erhalten. Die Neubewertung erfolgte aufgrund eines Urteils des Bundesverfassungsgerichts, da einige Immobilien seit 1937 nicht mehr neu bewertet wurden.
Die versendeten Bescheide des Finanzamts weisen daher für einige Grundstücke höhere Grundsteuermessbeträge aus. Wirksam werden diese als Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer in Schwerin aber erst ab 01.01.2025. Der aktuelle Schweriner Hebesatz zur Grundsteuer von 595 Prozent ist kein Maßstab, um die die tatsächliche Höhe der eigenen Grundsteuer ab 01.01.2025 zu berechnen.
Erst wenn die Finanzämter des Landes ihre Arbeit erledigt und alle Grundstückswerte neu berechnet haben, kann Schwerin den Hebesatz für die Grundsteuer neu bestimmen, der ab 2025 gelten soll. Denn Ziel der Reform ist es nicht, die Einnahmen der Kommunen aus der Grundsteuer zu erhöhen. Es geht vielmehr um eine gerechtere Besteuerung auf Basis aktueller Grundstückswerte. Dabei wird es zu Belastungsverschiebungen kommen, wenn besonders werthaltige Grundstücke nach ihrem aktuellen Wert bemessen werden. Insgesamt soll die Grundsteuer für die Stadt aber nicht reformbedingt anwachsen.
Die Stadtvertretung wird deshalb auf der Grundlage der gesammelten neuen Daten im Jahr 2024 entscheiden, welcher kommunale Hebesatz ab 2025 gilt. Erst dann kann die neue Grundsteuer von der Stadtverwaltung für 2025 neu berechnet und festgesetzt werden. Bitte prüfen Sie die Bescheide des Finanzamtes und warten Sie die weiteren Entscheidungen zum Hebesatz in Schwerin ab.
Grundbesitz sind
Dem Finanzamt obliegt die Bewertung der einzelnen Objekte. Der Einheitswert bildet die Grundlage für den Steuermessbetrag. Die Gemeinde setzt durch Satzung den Hebesatz fest und erlässt den Grundsteuerbescheid. Die Grundsteuer errechnet sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrages mit dem Hebesatz.
Liegt vom Finanzamt kein Einheitswertbescheid vor, kommt die Ersatzbemessung zur Anwendung.
Fälligkeit der Grundsteuer: Die Grundsteuer ist vierteljährlich am 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. oder jährlich zum 01.07. eines jeden Jahres fällig. Bis zur Bekanntgabe eines neuen Steuerbescheides sind Zahlungen gemäß der letzten Festsetzung zu leisten.