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Übernachtungs­steuer

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Übernachtungssteuer

5 % des von dem Gast für die Übernachtung erhobenen Entgelts - abzüglich der Umsatzsteuer - werden als Übernachtungssteuer für den Gast berechnet und an die Landeshauptstadt Schwerin abgeführt. Steuerbefreit sind beruflich bedingte Übernachtungen von Geschäftsreisenden und Übernachtungen in Kliniken, Krankenhäusern, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen. Geschäftsreisende zahlen gegen geeigneten Nachweis den steuerbereinigten Preis vor Ort.

Allgemeine Informationen

Die Landeshauptstadt Schwerin erhebt eine Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) als örtliche Aufwandsteuer. Beherbergungsbetriebe im Sinne dieser Satzung sind Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Ferienhäuser, Gasthöfe, Herbergen und ähnliche Einrichtungen, in denen Übernachtungen gegen Entgelt zu vorübergehenden Zwecken angeboten werden.

Gegenstand der Übernachtungssteuer ist der Aufwand des Gastes für die entgeltliche Nutzung von Beherbergungsleistungen in Beherbergungsbetrieben im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin.

Steuerschuldnerin bzw. Steuerschuldner ist, wer eine vorübergehende Übernachtungsmöglichkeit im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Schwerin gegen Entgelt bereitstellt (Betreiberin oder Betreiber eines Beherbergungsbetriebes).

Ausnahmen:

Betreiber eines Beherbergungsbetriebes sind von der Steuer befreit bei:

  1. beruflich bedingten Übernachtungen von Geschäftsreisenden,
  2. Übernachtungen in Kliniken, Krankenhäuser, Kur- und Rehabilitationseinrichtungen
Rechtsgrundlagen
  • 3 des Kommunalabgabengesetzes (KAG M-V)

Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Übernachtungen in Beherbergungsbetrieben (Übernachtungssteuer) in der Landeshauptstadt Schwerin in der jeweils gültigen Fassung

Kosten

Die Übernachtungssteuer beträgt 5 % des vom Gast erhobenen Entgeltes, abzüglich der Umsatzsteuer.

Verfahrensablauf

Jeweils nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist eine Steuererklärung einzureichen. Die Steuer wird daraufhin durch einen Steuerbescheid für das abgelaufene Kalendervierteljahr (Veranlagungszeitraum) festgesetzt.

Fristen

Die Steuer wird einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Finanzwirtschaft, Stadtkasse
Team Abgaben

Herr Uwe Heinisch
Teamleiter
Raum: 4096

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-1556
+49 385 545-1479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Finanzwirtschaft, Stadtkasse
Team Abgaben

Herr  Tobias Bruhn
Sachbearbeiter
Raum: 4099

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-1561
+49 385 545-1479

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