§ 1 Direktbenutzung
- Die Landeshauptstadt erhebt für die Nutzung der Archivalien in folgenden Fällen Entgelte entsprechend den Festlegungen dieser Entgeltordnung:
- Familienforschung und private Forschung zu nicht-gewerblichen Zwecken: 5 Euro pro Tag
- Benutzung zu Planungs-, Projektierungs- und anderen wirtschaftlicher Nachnutzung unterliegenden Zwecken: 15 Euro pro Tag
- Die Benutzung der Archivalien ist für wissenschaftliche, heimatkundliche, gemeinnützige und unterrichtliche Zwecke kostenfrei.
§ 2 Bearbeitung von Anfragen
Für die Bearbeitung von Anfragen, Nachforschungen, Übersetzungen u. a. gleichartige Leistungen durch Mitarbeiter des Stadtarchivs werden pro begonnener halber Arbeitsstunde Entgelte in Höhe von 20 Euro erhoben.
§ 3 Beglaubigungen
Für die Beglaubigung von Abschriften, Ablichtungen und Vervielfältigungen wird ein Entgelt von 8 Euro erhoben.
§ 4 Anfertigung von Reproduktionen
- 1 schwarz-weiß Papierkopie Format A 4: 0,50 Euro
1 schwarz-weiß Papierkopie Format A 3: 1 Euro - Das Kopieren kompletter Akten ist nicht gestattet.
- digitale Reproduktionen Preis je Stück: 2,50 Euro
- Bei besonders schwierig zu reproduzierenden Vorlagen oder Arbeiten mit erhöhtem Aufwand kann ein Zuschlag bis zu 25 Euro erhoben werden
- Benutzung einer privaten Digitalkamera zur Anfertigung von Kopien im Lesesaal: 5 Euro pro Tag
- Kopien von Filmen, bis 15 min: 15 Euro
bis 1 Stunde: 30 Euro - 1 farbige Papierkopie Format A 4: 2 Euro
1 farbige Papierkopie Format A 3: 4 Euro
§ 5 Veröffentlichungsgenehmigungen
- In Büchern, Broschüren, Zeitschriften, Zeitungen, Internet u. ä. je Aufnahme: 10 Euro
- Wiedergabe von Archivalien (auch Bilder, Karten, Pläne, Schaufilme usw.) in Filmen, Fernsehen- und Tonaufzeichnungen je begonnene Wiedergabeminute 30 Euro.
- Bei Veröffentlichung von besonderer Bedeutung für die Erforschung der Stadtgeschichte kann von der Erhebung eines Entgelts abgesehen werden.
§ 6 Ermäßigung
Für Schüler, Studenten, Auszubildende, Umschüler, Wehrpflichtige, Rentner, Sozialhilfeempfänger, Empfänger von Arbeitslosenunterstützung und Schwerbehinderte können die Entgelte auf Antrag bei Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung auf die Hälfte ermäßigt werden. Über die Ermäßigung entscheidet der Leiter des Stadtarchivs nach pflichtgemäßem Ermessen.
§ 7 Entgeltschuldner
Zur Zahlung der Entgelte ist verpflichtet, wer die Leistung in Anspruch nimmt.
§ 8 Fälligkeit
Die Entgeltschuld entsteht bei dem Nutzungsentgelt gemäß § 1 mit der Erteilung der Nutzungserlaubnis, im Übrigen mit der Erbringung der beantragten Leistung. Das Entgelt ist im Fall von § 1 mit Beginn der Nutzung, im Übrigen bei Erhalt der beantragten Leistung zu erbringen.
§ 9 Inkrafttreten
- Die Entgeltordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
- Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung des Stadtarchivs vom 29.1.1997 außer Kraft.
Schwerin, den 05.05.2009
Angelika Gramkow
Oberbürgermeisterin
Stadtanzeiger Nr. 11/2009 vom 05. Juni 2009