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Arbeitgeber

Arbeitgeber

 © Artinspiring/Fotolia.com

Das Jobcenter Schwerin möchte eng mit Arbeitgebern dieser Stadt und der Region Westmecklenburg zusammenarbeiten und auf die vielfältigen Förderungsangebote und die damit verbundenen Chancen für Schweriner Langzeitarbeitslose, aber auch für Flüchtlinge aufmerksam machen.

Arbeitgeber-Service

Die Jobcenter Schwerin, Nordwestmecklenburg und Ludwigslust - Parchim sowie die Agentur für Arbeit betreiben einen gemeinsamen ARBEITGEBER-SERVICE.

Wir unterstützen Arbeitgeber bei der Besetzung freier Arbeits- und Ausbildungsstellen, beraten über Entwicklungen auf dem Arbeitsmarkt sowie über finanzielle Förderungen.

Unsere Dienstleistungen umfassen:

  • Kompetente Unterstützung bei der Suche nach neuem Personal oder nach Auszubildenden
  • Schnelle Reaktion und Information zur Stellenbesetzung
  • Informationen zum aktuellen Arbeits- und Ausbildungsmarkt
  • Regionales und bundesweites Netzwerk
  • Persönliche Ansprechpartnerin / persönlicher Ansprechpartner
  • Beratung - auch gern in Ihrem Unternehmen - zum Beispiel über Demographie, Fachkräftebedarf oder Qualifizierungen
  • Auskunft über individuelle Förderungen - auch für die Ausbildung
  • Platzierung Ihres Stellenangebotes in der größten deutschen Internet-JOBBÖRSE www.arbeitsagentur.de sowie im europäischen Stellenportal EURES

Unser Service ist für Sie kostenfrei.

Förderung nach dem Teilhabechancengesetz "MitArbeit" (§§ 16e, 16i SGB II)

Mit dem neuen Teilhabechancengesetzt "MitArbeit" bieten sich sehr umfangreiche Fördermöglichkeiten für langzeitarbeitslose Kundinnen und Kunden.

Weitere Informationen können Sie dem Flyer sowie der Präsentation für die Veranstaltung am 07.01.2019 entnehmen. Für weitere Fragen stehen Ihnen Frau Geese, Tel. 0385/4505957, und Frau Lier, Tel. 0385/4505870, gern zur Verfügung. Ihre Anfragen per E-Mail an jc-schwerin@jobcenter-ge.de mit dem Stichwort "MitArbeit" beantworten wir gern.

Flyer Teilhabechancengesetz "MitArbeit"

Maßnahmen bei Arbeitgebern / Praktika

Um festzustellen, ob ein potentieller Arbeitnehmer für eine zu besetzende Stelle geeignet ist, kann mit Abstimmung des Jobcenters ein Praktikum zur Arbeitserprobung durchgeführt werden.

Um Arbeitsuchenden die für den ersten Arbeitsmarkt notwendigen Kenntnisse zu vermitteln, können auf Wunsch des Leistungsempfängers Praktika zur Qualifikation des Bewerber durchgeführt werden.

Voraussetzung für die Förderung ist u.a., dass die Einwilligung des Jobcenters erfolgt und die betriebliche Trainingsmaßnahme geeignet und angemessen ist, die Eingliederungsaussichten zu verbessern.

Die Förderung ist u.a. ausgeschlossen, wenn:

  • der Arbeitslose innerhalb der letzten 4 Jahre mehr als 3 Monate bei dem Arbeitgeber versicherungspflichtig beschäftigt war
  • der Arbeitgeber dem Arbeitslosen bereits vorher den Job angeboten hat
  • kein Arbeitsplatz vakant ist und das Praktikum auch keiner Eignungsfeststellung dient
  • eine Beschäftigung auch ohne eine Praktikum erwartet werden kann.


Ziel dieser Praktika ist es, direkt am Arbeitsplatz unter Beaufsichtigung und Betreuung durch eine Fachkraft die beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten, das Leistungsvermögen sowie die beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen festzustellen.

Assistierte Ausbildung (AsA)

Die eigenen Nachwuchskräfte mit pädagogischer Unterstützung im Betrieb entwickeln und halten!

Wenn Sie benachteiligten jungen Menschen die Chance geben, ihr Können als Azubi in Ihrem Betrieb unter Beweis zu stellen, dann können wir Sie mit der Assistierten Ausbildung (AsA) unterstützen.

AsA bietet Hilfen:

  • zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten,
  • zur Förderung fachtheoretischer Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten und
  • zur Stabilisierung des Berufsausbildungsverhältnisses

und zwar individuell auf Ihren Betrieb ausgerichtet.

Probebeschäftigung

Arbeitgeber können einen Zuschuss zur Probebeschäftigung erhalten, wenn sie eine Bewerberin oder einen Bewerber zur Probe beschäftigen möchten, weil sie an der die Eignung und Belastbarkeit für einen konkreten Arbeitsplatz feststellen wollen. Mit der Förderung der Probebeschäftigung können Arbeitgeber finanziell dabei unterstützt werden, eine Bewerberin oder einen Bewerber für eine gewisse Zeit zu beobachten.

Es muss es sich um hilfebedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handeln, die langzeitarbeitslos sind oder das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und schwerwiegende Vermittlungshemmnisse aufweisen.

Es können befristete Arbeitsverhältnisse zum Zwecke der Erprobung bis zu einer Dauer von drei Monaten gefördert werden. Förderbar sind nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von mindestens 15 Stunden. Die Entlohnung muss mindestens tariflich oder ortsüblich sein. Das Mindestlohngesetz muss eingehalten werden. Beschäftigungsverhältnisse im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung sind nicht förderbar.

Die Höhe des Zuschusses richtet sich nach der individuellen Leistungsfähigkeit der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers in Bezug auf den konkreten Arbeitsplatz. Die Förderhöhe kann bis zu 100 % der Kosten betragen. Förderungsfähige Kosten für die Probebeschäftigung sind alle üblicherweise mit einem Arbeitsverhältnis zusammenhängenden Kosten, wie z. B. Lohn-/Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tarifvertraglicher Regelungen.

Für die Probebeschäftigung von behinderten, schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Menschen gelten die vorgenannten Konditionen mit folgenden Abweichungen:

  • Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 %.
  • Die Bewerberinnen oder Bewerber müssen nicht langzeitarbeitslos oder unter 25 Jahre alt mit schwerwiegenden Vermittlungshemmnissen sein.

Bei den Zuschüssen für Probebeschäftigungen handelt es sich um Ermessensleistungen, über die das Jobcenter Schwerin in Bezug auf Höhe und Dauer der Leistung im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Regelungen eigenständig und nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden. Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch. Der Zuschuss für die Probebeschäftigung kann frühestens ab Antragstellung gewährt werden. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile muss der Antrag vor Förderbeginn gestellt werden.

Der Arbeitgeber-Service (Kontaktdaten rechts) steht gerne beratend zu Verfügung.

Eingliederungszuschuss (EGZ)

Arbeitgeber können zur Eingliederung von Arbeitnehmern mit Vermittlungshemmnissen Zuschüsse zu den Arbeitsentgelten erhalten. Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach dem Umfang einer Minderleistung des Arbeitnehmers und den jeweiligen Eingliederungser­fordernissen. Die Höhe des Eingliederungszuschusses kann bis zu 50% des Arbeitsentgelts betragen und für die Dauer von bis zu 12 Monaten erbracht werden.

Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:

  • Wochenarbeitszeit mindestens 15 Stunden
  • der Arbeitnehmer war innerhalb der letzten 4 Jahre nicht mehr als 3 Monate sozialversicherungspflichtig bei diesem Arbeitgeber beschäftigt.

Für schwerbehinderte Menschen gibt es Sonderregelungen.

Ganz wichtig:

Ein Eingliederungszuschuss kann grundsätzlich nur gezahlt werden, wenn er vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses – der Arbeitsaufnahme - beantragt worden ist (§ 324 Abs. 1 S. 1 SGB III).

Flyer EGZ

Förderung von Arbeitsverhältnissen (FAV) nach §§ 16e SGB II

Förderung mit JobPerspektive

Arbeitgeber können eine Förderung von bis zu 75 % des berücksichtigungsfähigen Entgelts für die Dauer von maximal 24 Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 5 Jahren erhalten.

Voraussetzung ist u.a., dass langzeitarbeitslose erwerbsfähige Hilfebedürftige mit mehreren Vermittlungseinschränkungen, die voraussichtlich in den nächsten 24 Monaten ohne diese Förderung nicht in den Arbeitsmarkt integriert werden können, eingestellt werden.

Teilhabechancengesetz 2019

 © JC Schwerin

Der Langzeitarbeitslosigkeit den Kampf ansagen, das ist das erklärte Ziel des von der Bundesregierung verabschiedeten Teilhabechancengesetzes „MitArbeit“, welches am 01.01.2019 in Kraft getreten ist.

Das neue Gesetz sieht eine erhebliche Ausweitung der finanziellen Förderung bei der Einstellung von Langzeitarbeitslosen, vor allem durch Lohnkostenzuschüsse, vor.

Nähere Informationen können Sie dem Flyer sowie der Präsentation für die Veranstaltung am 07.01.2019 entnehmen. Für weitere Fragen stehen Ihnen folgende Kolleginnen gern zur Verfügung:

Ansprechpartner Telefonnummer
Frau Geese 0385 450-5957
Frau Lier 0385 450-5870

Ihre Anfragen per E-Mail an jc-schwerin@jobcenter-ge.de mit dem Stichwort "MitArbeit" beantworten wir gern.

Flyer und Präsentation

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Kontakt

Jobcenter Schwerin

Frau Elke Gronke
Arbeitgeber-Service
Raum: 315

Am Margaretenhof 14-16
19057 Schwerin

+49 385 450-5892
+49 385 450-5998

Öffnungszeiten

Mo 08:00 - 12:30        
Di 08:00 - 12:30        
Do 08:00 - 12:30 und 14:30 - 17:00
Fri 08:00 - 12:00     -  

Mittwochs nur mit Termin. Eine Weiterleitung in den Kundenservice ist nur bis 12:00 Uhr (freitags bis 11:30 Uhr) möglich. Donnerstagnachmittags ist Personen in Maßnahmen sowie Berufstätigen vorbehalten.

E-Mail: JC-Schwerin@jobcenter-ge.de

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