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Begriffe und Erklärungen

Was ist ein Bebauungsplan?

 © LH Schwerin

Zweck, Inhalte und Verfahren der Aufstellung, der Änderung und der Aufhebung eines Bebauungsplans sind im Baugesetzbuch (BauGB) bundesweit einheitlich geregelt. Die wesentlichen Regelungen für die Bebauungsplanung sind in den §§ 1 bis 13a BauGB zu finden.

Inhalte

Die möglichen Inhalte eines Bebauungsplans sind in § 9 BauGB abschließend festgelegt. Festsetzungen können nur aus städtebaulichen Gründen getroffen werden.

Beispiele für mögliche Inhalte nach § 9 BauGB sind:

  • Art und Maß der baulichen Nutzung sowie überbaubare Grundstücksflächen: Wo darf ich als Grundstückseigentümer was und wie bauen?
  • Flächen für den Gemeinbedarf (z.B. Schulen)
  • Verkehrsflächen
  • Ver- und Entsorgungsflächen
  • öffentliche und private Grünflächen
  • Flächen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen (z.B. Lärmschutzmaßnahmen)
  • Wasserflächen
  • Landwirtschaft und Wald
  • Maßnahmen und Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft

Bebauungspläne werden nicht flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet aufgestellt, sondern nur für abgegrenzte Geltungsbereiche „sobald und soweit“ für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich (§ 1 Abs.3 BauGB).

Arten von Bebauungsplänen

Bebauungspläne werden für unterschiedliche Plangebiete erstellt , so dass die Inhalte der Bebauungspläne für jeden Einzelfall ausgestaltet werden.

Bebauungspläne können so für Neubaugebiete mit umfassenden Planaussagen oder für die Überplanung von bereits bebauten Bereichen mit unterschiedlichen Aussagetiefen von einer vollständigen Neuplanung bis hin zu beispielsweise einer rein textlichen Festlegung von Nutzungsarten.

In seltenen Fällen können Bebauungspläne grundsätzlich auch für Gebiete erstellt werden, die überhaupt nicht bebaut werden sollen, sondern nur nicht-bauliche Zielsetzungen wie Freiflächen besitzen.

Ein Bebauungsplan kann auch durch einen städtebaulichen Vertrag ergänzt werden, in dem zwischen Stadt und Vorhabenträger noch weitere Inhalte verbindlich geregelt werden.

Weiterhin besteht bei einigen Planinhalten die Möglichkeit, das Verfahren zu verkürzen, um den Planungsprozess beschleunigen zu können:

Die Aufstellung im vereinfachten Verfahren nach §13 BauGB: Wenn der Bauleitplan oder seine Änderung oder Aufhebung keine wesentlichen Änderungen der bestehenden Zulässigkeit von Vorhaben hervorruft sowie keine gravierenden Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten sind, kann auf einzelne Verfahrensschritte verzichtet werden. Dies betrifft die erste Stufe der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung sowie den möglichen Verzicht auf Umweltprüfung und Umweltbericht.

Bebauungspläne der Innenentwicklung nach §13a BauGB: Dieses Instrument wurde eingeführt, um die Innenentwicklung (als Gegenteil der Neuinanspruchnahme von Flächen auf der „grünen Wiese“) zu vereinfachen. Unter bestimmten Kriterien können hier die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens angewendet werden. Zusätzlich werden Maßnahmen nicht als Eingriff in Natur und Landschaft gewertet, müssen also auch nicht ausgeglichen werden.

Bestandteile

Ein Bebauungsplan besteht in der Regel aus zeichnerischen und schriftlichen Festsetzungen. Diese Festsetzungen werden in einer Begründung einschließlich eines ausführlichen Umweltberichts erläutert. Bebauungspläne können in besonderen Situationen auf zeichnerische oder schriftliche Festsetzungen beschränkt werden. Die Begründung einschließlich Umweltbericht ist in jedem Fall erforderlich.

Verfahren
Ein Bebauungsplanverfahren beginnt in der Regel mit dem sog. "Einleitungs-" oder "Aufstellungsbeschluss", den der Hauptausschuss der Stadtvertretung fasst, nachdem meist die Fachausschüsse "Bauen, Stadtentwicklung und Verkehr" und "Ordnung und Umwelt" sowie der jeweilige Ortsbeirat die Vorlage der Stadtverwaltung beraten haben. Der Einleitungsbeschluss stellt das Plangebiet dar und beschreibt die Planungsziele.
 
Danach schließt sich die Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange und die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit zu den ersten Planungsinhalten an. Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung findet in der Regel auf einer Informationsveranstaltung im Stadtteil statt. Die Ergebnisse aus Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung werden ausgewertet und die Verwaltung erarbeitet den Entwurf des Bebauungsplans. Der Hauptausschuss beschließt über den Entwurf, der öffentlich ausgelegt werden soll.
 
Der Entwurf wird für die Dauer von mindestens 30 Tagen im Stadthaus öffentlich ausgelegt. Die Auslegung wird im Stadtanzeiger und auf der Webseite der Landeshauptstadt Schwerin ausgelegt. Die Planunterlagen werden auch auf www.schwerin.de/buergerbeteiligung veröffentlicht. Während der 30-tägigen Auslegung haben Bürgerinnen und Bürger Gelegenheit zur Planung Stellung zu nehmen.
 
Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit werden von der Verwaltung ausgewertet und in die "Abwägung" der öffentlichen Belange eingestellt. Über den Abwägungsvorschlag der Verwaltung entscheidet abschließend die Stadtvertretung, die den Bebauungsplan anschließend als "Satzung" beschließt.
Der Satzungsbeschluss wird im Stadtanzeiger und auf der Webseite der Landeshauptstadt Schwerin bekannt gemacht; der Bebauungsplan tritt mit dem Tag der Bekanntmachung in Kraft.
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