Auch innerhalb der Stadtgrenzen befinden sich Biotope (z. B. Feldhecken, Kleingewässer, Röhrichte, Sümpfe, Moore, Quellen, naturnahe See- und Bachufer, Quellen, Feuchtwiesen, Magerrasen, Feldgehölze und naturnahe Waldareale), die unmittelbar gesetzlich geschützt sind.
Das Landesnaturschutzgesetz stellt im §20 mehrere Biotope unter unmittelbaren gesetzlichen Schutz. Alle Maßnahmen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung des charakteristischen Zustandes oder sonstigen erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung führen können, sind unzulässig. Die in Schwerin zu schützenden Biotope sind im Auftrag des Landes kartiert worden.
Die bisher kartierten Biotope stellen eine erste wichtige Orientierung zur Identifizierung dieser Schutzobjekte dar. Weitere, bisher nicht kartierte Biotope können ebenso dem unmittelbaren Schutz des Landesnaturschutzgesetzes unterliegen, wenn sie den Definitionen dieses Gesetzes entsprechen.
Vor Ort sind diese zahlreichen, relativ kleinen, geschützten Biotope nicht durch ein gelbes Hinweisschild mit Eule gekennzeichnet !
Bei Fragen zu gesetzlich geschützten Biotopen wenden Sie sich bitte an die Untere Naturschutzbehörde.