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© Landeshauptstadt Schwerin / Julia Patzelt

Vogelschutz und Gehölzschnitt

Der Schnitt von Bäumen und Hecken unterliegt bundesweit auch im Siedlungsbereich, z.B. in Gärten und Grünanlagen,  artenschutzrechtlichen Beschränkungen.

Rechtliche Grundlagen:

So regelt das Bundesnaturschutzgesetz für den allgemeinen Artenschutz (BNatSchG § 39, Abs. 5, Nr. 2) u. a. das Verbot, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und sonstige andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.

Alle Brutvögel unterliegen darüber hinaus noch dem besonderen Artenschutzrecht (BNatSchG § 44, Abs. 1, Nr. 3). Danach ist es verboten die Fortpflanzungsstätten der streng geschützten Arten (u.a. alle Brutvögel) zu beschädigen oder zu zerstören.

Umfassendere rechtliche Erläuterungen bietet das Bundesamt für Naturschutz (BfN) an.

Hinweise und Empfehlungen:

Da eine Beschädigung einer Fortpflanzungsstätte auch dann stattfindet, wenn der Heckenschnitt ein Nest beschädigt oder freilegt, so dass Jungtiere für Fressfeinde erreichbar sind, müssen alle Heckenbesitzer unmittelbar vor dem Heckenschnitt prüfen, ob sich Nester im zu pflegenden Heckenabschnitt befinden. Sollte dies der Fall sein, so kann eine Beeinträchtigung der Tiere und damit die Auslösung einer Ordnungswidrigkeit vermieden werden, wenn ein 3 Meter langer Bereich beidseitig des Nestes erst nach dem Ausfliegen der Jungvögel gepflegt wird.

Notwendige radikale Heckenschnittmaßnahmen sollten nur in der Zeit von Oktober bis Februar durchgeführt werden.

Es wird auch darauf hingewiesen, dass in Hecken auch Wespen (z. B.: Sächsische und Mittlere Wespe) ihre Nester anlegen. Eine Erschütterung ihres Nestes tolerieren diese Wespen nicht, sondern antworten mit einem sofortigen Angriff. Rücksichtnahme auf die gefiederten Gäste des Grundstückes kann somit auch vor unliebsamen Folgen schützen.

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