Der Schnitt von Bäumen und Hecken unterliegt bundesweit auch im Siedlungsbereich, z.B. in Gärten und Grünanlagen, artenschutzrechtlichen Beschränkungen.
Rechtliche Grundlagen:
So regelt das Bundesnaturschutzgesetz für den allgemeinen Artenschutz (BNatSchG § 39, Abs. 5, Nr. 2) u. a. das Verbot, Bäume, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und sonstige andere Gehölze in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen.
Alle Brutvögel unterliegen darüber hinaus noch dem besonderen Artenschutzrecht (BNatSchG § 44, Abs. 1, Nr. 3). Danach ist es verboten die Fortpflanzungsstätten der streng geschützten Arten (u.a. alle Brutvögel) zu beschädigen oder zu zerstören.
Umfassendere rechtliche Erläuterungen bietet das Bundesamt für Naturschutz (BfN) an.