Bäume können auch durch andere Schutzregelungen erfasst sein, z. B.:
- Kappungen von Bäumen und starke Kronenrückschnitte sind verboten!
Diese Handlungen können nicht als fachgerechte Baumpflegemaßnahme bezeichnet werden. Werden sie trotzdem durchgeführt, muss die ausführende Firma bzw. der Auftraggeber mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren rechnen und Ersatz leisten. Kappungen machen den Baum nicht sicherer, sondern erhöhen bereits nach wenigen Jahren die Bruchgefahr und verursachen somit erhebliche laufende Pflegekosten.- Naturschutz- und Landschaftsschutzgebietsverordnungen
- Gesetzlich geschützte Biotope (nach § 20 Landesnaturschutzgesetz MV) (z. B.: naturnahe Moore, Kleingewässer, Sümpfe, Verlandungsbereiche stehender Gewässer, naturnahe Bachabschnitte, naturnahe Feuchtwälder, Feldhecken...)
- Waldgesetz MV
- Naturdenkmale (vor Ort durch gelbes Schild mit Eule gekennzeichnet)
- Alleenschutz (nach § 19 Naturschutzausführungsgesetz M-V)
- Denkmalschutzrecht MV
- Festsetzung im Bebauungsplan
- Ab 1.8.2006 wurde im Landesnaturschutzgesetz M.-V. (§ 26 a) ein unmittelbarer gesetzlicher Mindestschutz für Bäume eingeführt und im § 18 des Gesetzes zur Bereinigung des Landesnaturschutzrechts ab 1.3.2010 bestätigt.
- Diese Regelungen haben Vorrang vor der Baumschutzsatzung. Die Baumschutzsatzung gilt nur in den Teilen fort, die über die Regelungen des gesetzlichen Mindestbaumschutzes hinausgehen.
- Landesweit wurde für Bäume, die dem gesetzlichen Mindestbaumschutz (s. o.) unterliegen sowie für Alleebäume und Baumreihen an Straßen- und Wegen, die nicht als Landes- oder Bundesstraße gewidmet sind, ein Baumschutzkompensationserlass im November 2007 eingeführt.
- Fällanträge können auch Nachbarn oder Mieter für einen Baum stellen, der nicht diesen Antragstellern gehört. Unabhängig hiervon bedarf eine Fällung selbstverständlich einer privatrechtlichen Zustimmung des Baum-Eigentümers!
- In Mecklenburg-Vorpommern gibt es kein spezielles Nachbarschaftsrecht. Bei Auseinandersetzungen um grenznahe Gehölze kann auch die Schiedsstelle im Stadthaus einen Schlichtungsversuch moderieren.
- Bitte füllen Sie den Fällantrag vollständig aus und geben Sie insbesondere bei geplanten Ersatzpflanzungen genau an, wo Sie welche Gehölze pflanzen werden.
- Bestätigt durch die Rechtsprechung höherer Gerichte führen folgende Beeinträchtigungen nur in besonders gravierenden Fällen zu Ausnahmen oder Befreiungen von den örtlichen Baumschutz - Regelungen: Laubwurf, Fruchtwurf, Beschattung, Schäden durch Wurzelwachstum