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Abwasser einleiten

© Schweriner Abwasserentsorgung

Abwasser

Abwasser - Allgemeines
Abwasser ist das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser). Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.

Man unterscheidet häusliches und gewerbliches (nichthäusliches/ industrielles) Abwasser, Schmutzwasser, Mischwasser und Niederschlagswasser. In der Mischwasserkanalisation leitet ein einziger Kanal alles Abwasser, also vor allem Schmutzwasser aus den Haushalten und Niederschlagswasser, zur Kläranlage ab. Das Gemisch aus Schmutz- und Niederschlagswasser nennt man Mischwasser. Im Gegensatz zur Mischkanalisation führen in einer Trennkanalisation zwei Kanäle Schmutz- und Niederschlagswasser gesondert ab. Häusliches Abwasser entsteht im Wesentlichen durch die Nutzung der Sanitäranlagen (WC, Dusche, Bad) sowie die Küchennutzung (Abwaschwasser).
 
Wer Abwasser in ein Gewässer (Grundwasser, Oberflächengewässer) oder den Untergrund, z.B. über eine Kleinkläranlage einleiten will, muß eine Erlaubnis bei der Wasserbehörde beantragen. Hierfür wird in bestimmten Fällen eine Abgabe erhoben.

Die Abwasserbeseitigung obliegt den Gemeinden, also auch der Landeshauptstadt Schwerin. Sie haben das in ihrem Gebiet anfallende Abwasser zu beseitigen. Die Stadt Schwerin bedient sich hierfür eines Eigenbetriebes - der Schweriner Abwasserentsorgung (SAE) . Die Beseitigungspflicht umfaßt bei Kleinkläranlagen auch das Entleeren und Transportieren des anfallenden Schlammes und bei abflußlosen Gruben das Entleeren und Transportieren des Grubeninhaltes.

Die Details sind in der Abwassersatzung geregelt.
  • Alle Einleiter in die öffentliche Kanalisation benötigen eine Zustimmung der Schweriner Abwasserentsorgung.
  • Eine Indirekteinleitgenehmigung der Wasserbehörde benötigt, wer bestimmtes gewerbliches Abwasser in die öffentliche Kanalisation einleiten will.
Formulare:
Abwasser in Kleingärten, Wochenend- und Bootshäusern

Die Abwasserbeseitigungspflicht für das im Stadtgebiet in allen Siedlungsbereichen anfallende Abwasser obliegt der Stadt Schwerin. Dies betrifft auch Siedlungsbereiche, die zur Freizeitgestaltung und Erholung genutzt werden, wie zum Beispiel Kleingärten, Wochenend- und Bootshäuser. Zur Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht bedient sich die Stadt Schwerin des zu diesem Zweck gebildeten Eigenbetriebes, der Schweriner Abwasserentsorgung (SAE).
Der Nutzer einer abflusslosen Sammelgrube oder Kleinkläranlage in diesen Siedlungsbereichen hat sicher zu stellen, dass der anfallende Fäkalschlamm bzw. das anfallende Abwasser aus abflusslosen Sammelgruben zur Behandlung auf die Kläranlage Schwerin Süd gelangt, indem er mit der Entsorgung beauftragt.

Die Abwasserentsorgung der Sammelgruben in Freizeitnutzung (Kleingärten und Bootshausanlagen) wird  nicht mehr auf privatrechtlicher Basis zwischen Pächter und Entsorger geregelt, sondern unterliegt den Bestimmungen der Abwassersatzung und der AEB. So darf  nur noch eine von der SAE beauftragte Firma diese Abfuhrleistungen durchführen.

Im Ergebnis eines Ausschreibungsverfahrens wurde die WAG mit Abfuhr der Sammelgruben in den Gebieten der Freizeitnutzung beauftragt.

Die Entleerung abflussloser Sammelgruben in Gebieten der Freizeitnutzung, das betrifft Kleingärten, Bootshäuser und Wochenendhaussiedlungen erfolgt ab 01.04.2015 durch die WAG.

Als Ansprechpartner für die Vereinbarung von Entsorgungsterminen für Sammelgruben in Kleingärten und Bootshausanlagen steht Ihnen Montag bis Freitag von 08:00 bis 16:00 Uhr die WAG zur Verfügung.

Grubenmanagement
Tel: +49 385 633-4447
Fax: +49 385 633-4444
E-Mail: grubenmanagement@swsn.de

Abwasserabgabe
Für das Einleiten von Abwasser in ein Gewässer ist eine Abgabe (Abwasserabgabe) zu entrichten. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Art und Schädlichkeit des Abwassers. Die Abgabepflichtigen haben bestimmte Anzeigetermine einzuhalten, die in den untenstehenden Gesetzen geregelt sind. Die Abgabe wird für Schmutzwasser, Mischwasser, Niederschlagswasser und Kleineinleitungen erhoben. Die Wasserbehörde erhebt die Abgabe und führt diese an das Umweltministerium des Landes Mecklenburg - Vorpommern ab. Die Einnahmen sind zweckgebunden für Maßnahmen, die der Erhaltung oder Verbesserung der Gewässergüte dienen. Das Umweltministerium erstellt jährlich ein Programm über die aus dem Abgabeaufkommen zu fördernden Maßnahmen.

Beispiele
Einleitung von Abwasser eines größeren Hotels in ein Gewässer = Abwasserabgabe nach Schädlichkeit
Einleitung von weniger als 8 m³/Tag häuslichen Abwassers aus einer Kleinkläranlage = Kleineinleiterabgabe
Einleitung von Niederschlagswassers von gewerblichen Flächen > 3 ha = Niederschlagswasserabgabe
 
Formulare Abwasserabgabe
Auto waschen verboten...
Beim Waschen von Kraftfahrzeugen auch ohne Zusatz von Reinigungsmitteln (Klarwasser) entsteht Abwasser.

Gemäß Wasserhaushaltsgesetz-WHG ist für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Grund- und Oberflächengewässer) eine Erlaubnis erforderlich. Ein Einleiten ins Grundwasser kann fast immer beim Waschen auf nicht flüssigkeitsdichten Flächen angenommen werden. Bei Einleitung in die Kanalisation - zum Beispiel beim Waschen auf öffentlicher Straße mit Entwässerung - ist gemäß Abwassersatzung ebenfalls eine Einleiterlaubnis erforderlich.

Erlaubnisse können nur erteilt werden, wenn das Abwasser nach dem Stand der Technik behandelt wurde. Entsprechend DIN 1986 sind diese Abwässer über Leichtflüssigkeitsabscheider nach DIN EN 858 bzw. DIN 1999-100 vorzubehandeln. Die Einleitung hat nach Vorbehandlung immer in die Schmutzwasserkanalisation zu erfolgen und nicht in die Regenwasserleitung.

Auf Grund dieser Forderungen ist Waschen von Kraftfahrzeugen nur in dafür eingerichteten und genehmigten Anlagen zulässig. In Schwerin gibt es eine ausreichende Anzahl genehmigter gewerblicher Anlagen.
Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten gemäß § 103 Abs. 1 Nr. 1  Wasserhaushaltsgesetz. Es kann ein Bußgeld von 100 € bis 5000 € erhoben werden.
Indirekteinleiter von Abwasser in die Kanalisation
Als Indirekteinleiter bezeichnet der Gesetzgeber einen Abwasserproduzenten, der seine Abwässer im Gegensatz zum Direkteinleiter - ungereinigt bzw. vorgereinigt - über die Kanalisation und somit i. d. R. über eine kommunale Kläranlage "indirekt" in die Gewässer einleitet. Neben zahlreichen Betrieben sind alle an die
Kanalisation angeschlossenen Haushalte somit ebenfalls Indirekteinleiter. Systematische Verzeichnisse über Indirekteinleiter werden im Indirekteinleiter-Kataster zusammengefasst.

Eine Indirekteinleitgenehmigung der Wasserbehörde benötigt, wer gewerbliches Abwasser mit bestimmten gefährlichen Inhaltsstoffen in die öffentliche Kanalisation einleiten will.

Dies betrifft in Schwerin insbesondere Abwasser aus den Bereichen KFZ-Reinigung, Fotoentwicklung, Chemische Reinigung, Wasseraufbereitung u.a.

Alle Einleiter in die öffentliche Kanalisation benötigen eine Zustimmung der Schweriner Abwasserentsorgung (SAE).
 
Formulare:
Antrag auf Einleitung von Abwasser allgemein
 
 Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken (Amalgamhaltiges Abwasser)
siehe nächstes Register
 
 
Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken (Amalgamhaltiges Abwasser)
 
 Abwassereinleitungen aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken (Amalgamhaltiges Abwasser)

Im Rahmen des Bürokratieabbaus hat das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz die Verordnung über die Genehmigungsfreiheit für die Indirekteinleitung von Abwasser aus Zahnarztpraxen und Zahnkliniken am 27. Juni 2009 (GVOBl. M-V S. 447) erlassen.

Diese Verordnung zur Genehmigungsfreiheit entbindet die Zahnarztpraxen und Zahnkliniken nicht von der Einhaltung wasserrechtlicher Bestimmungen zum Schutz der Gewässer. Auch künftig ist amalgamhaltiges Abwasser am Ort des Anfalls zu behandeln und für die Rückhaltung der Amalgamrückstände am zahnärztlichen Behandlungsplatz Sorge zu tragen. Mit diesem zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz und der Zahnärztekammer Mecklenburg-Vorpommern abgestimmten Merkblatt werden Hinweise und Erläuterungen zum Einleiten von amalgamhaltigem Abwasser in Gewässer
und in öffentliche Abwasseranlagen (Indirekteinleitung) gegeben.
 
 
Bei Erfüllung aller genannten Voraussetzungen, genügt die Mitteilung der Abwassereinleitung mit den enthaltenen Formularen und der termingerechte Nachweis der regelmäßigen Prüfung der Anlagen an die zuständige Wasserbehörde.
Kleineinleiterabgabe
Die Landeshauptstadt Schwerin ist abwasserabgabenpflichtig für Einleiter, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnliches Schmutzwasser unmittelbar in ein Gewässer oder in den Untergrund einleiten (Kleineinleiter).

Zur Deckung dieser Ausgabe erhebt die Landeshauptstadt Schwerin eine Abgabe entsprechend der Kleineinleitersatzung. Die Abgabe wird auch für unerlaubte Einleitungen (z.B. nicht entsorgte Sammelgruben) erhoben.

Die Einleitung aus Kleinkläranlagen ist abgabefrei, wenn die Abwasserbehandlungsanlage den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und die Schlammbeseitigung nach den wasserrechtlichen und abfallrechtlichen Regelungen sichergestellt ist. Die Abwasserabgabe wird nach Schadeinheiten erhoben. Jede Person wird mit 0,5 Schadeinheiten bewertet. Maßgebend für die Ermittlung der Schadeinheiten ist der jeweilige Einwohnerstand auf dem abgabepflichtigen Grundstück zu einem Stichtag. Die Abwasserabgabe beträgt für jede Schadeinheit (= 2 Personen) 35,79 Euro im Jahr.
Die Abgabenpflicht entsteht jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres. Die Abgabenpflicht endet mit Ablauf des Jahres, in dem die Einleitung entfällt und dies der Landeshauptstadt Schwerin schriftlich mitgeteilt wird.

Abgabenpflichtig ist, wer Eigentümer oder Nutzungsberechtigter des Grundstückes ist. Mehrere Abgabenpflichtige sind Gesamtschuldner. Die Heranziehung erfolgt durch Bescheid der Wasserbehörde.

Beispiel:
Wohnhaus mit 4 Einwohnern und Kleinkläranlage, die keine biologische Behandlungsstufe im Sinne der aktuellen Vorschriften besitzt, verursacht eine Kleineinleiterabgabe von 4 x 0,5 x 35,79 € = 71,58 € je Jahr zuzüglich Bearbeitungsgebühr.
Betreiben und Sanieren von Kleinkläranlagen

Grundstücke, die nicht an die öffentliche Kanalisation angeschlossen sind, müssen eigene Anlagen zur Abwasserentsorgung betreiben.
Wenn keine wasserrechtliche Einleiterlaubnis vorliegt, muß das Abwasser in einer abflußlosen Sammelgrube aufgefangen und durch die Beauftragten der Stadt Schwerin abgefahren werden.

Wenn der Betreiber der Abwasseranlage im Besitz einer gültigen Einleiterlaubnis ist und die Kläranlage ordnungsgemäß betrieben wird, kann die Einleitung des geklärten Abwassers in das erlaubte Gewässer bzw. in den Untergrund erfolgen.

Wenn es sich um häusliches Abwasser und weniger als 8 m³ täglich handelt spricht man von einer Kleinkläranlage.

Falls die Kleinkläranlage nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, so ist diese nach Aufforderung der Wasserbehörde anzupassen.

Hier ist insbesondere die Nachrüstung einer biologischen Reinigungsstufe als Hauptmaßnahme zu nennen.
Unter bestimmten Voraussetzungen werden Fördermittel gewährt.

Antrag auf wasserrechtliche Erlaubnis der Gewässeläranlagerbenutzung
Niederschlagswasser

Ist das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen abfließende und gesammelte Wasser.

Wenn kein Anschluß an eine öffentliche Regenentwässerung und keine wasserwirtschaftlichen oder gesundheitlichen Bedenken bestehen, soll Niederschlagswasser von demjenigen, bei dem es anfällt, verwertet oder versickert werden.

Wer Niederschlagswasser in ein Gewässer (Grundwasser, Oberflächengewässer) oder den Untergrund einleiten will, muß eine Erlaubnis bei der Wasserbehörde beantragen.

Nur unbelastetes Grund-, Quell- und Niederschlagswasser aus Einzelanlagen darf ohne Erlaubnis in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden.

Die notwendigen Daten zur Bemessung von Anlagen zur Ableitung von Niederschlagswasser - wie Bemessungsregen und Wiederkehrsintervall - sollten in der Planungsphase mit der Unteren Wasserbehörde abgestimmt werden.  

Auch für die Einleitung von größeren Mengen Niederschlagswasser in ein Gewässer wird ggfls. eine Abgabe erhoben.

Antrag auf Einleitung von Niederschlagswasser
Selbstüberwachung und Dichtheitsprüfung von Abwasseranlagen

In der Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Selbstüberwachungsverordnung - SÜVO) sind die Pflichten der Betreiber von Abwasseranlagen geregelt, die erlaubnispflichtig Abwasser in ein Gewässer (Direkteinleiter) oder genehmigungspflichtig in die Kanalisation (Indirekteinleiter) einleiten.

Die Betreiber bestimmter Abwasseranlagen haben gemäß SÜVO Messungen und Untersuchungen, Zustands-und Funktionskontrollen durchzuführen oder zu veranlassen, ggfls. ein Abwasserkataster und ein Betriebstagebuch zu führen. Genehmigungspflichtige Indirekteinleitungen, größere, erlaubnispflichtige Regenwassereinleitungen sowie die gesamte öffentliche Kanalisation unterliegen der SÜVO.

Kleinkläranlagen bis 8m³/Tag fallen nicht unter die SÜVO. Alle Abwasserkanäle und Schächte die unter den Geltungsbereich der SÜVO fallen sind auf ihre Dichtheit hin zu prüfen. Die Prüfung ist alle 10 bzw. 15 Jahre zu wiederholen.

Bei den in den vergangenen Jahren umfangreich neugebauten Anlagen und Leitungen wurde die Dichtheit gleich mit überprüft. Die öffentlichen Regenwassereinleitungen sowie die Schmutz-und Mischwasser-Kanalisation werden durch die Schweriner Abwasserentsorgung-SAE entsprechend SÜVO betrieben und überprüft.

Neben den Anforderungen aus der o. g. Verordnung sind alle Abwasseranlagen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu betreiben. Das heißt u.a. dass die Anlagen entsprechend dem zugehörigen technischen Regelwerk, z. B. ATV/DWA und DIN Vorschriften betrieben werden müssen. Hier greift in letzter Zeit auch verstärkt die Europäische Normung. So müssen Leichtflüssigkeitsabscheider entsprechend DIN EN 858-1, DIN EN 858-2 und DIN 1999-100 betrieben werden.

Selbstüberwachungsverordnung - SÜVO M-V
Überwachungsbedürftige Anlagen nach IE-Richtlinie

Die Europäische Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IE-RL) hat zum Ziel, bestimmte umweltrelevante Industrieanlagen einheitlich und systematisch für alle Umweltbereiche behördlich zu überwachen. Unter anderem fordert die IE-Richtlinie die Einrichtung eines Systems für Umweltinspektionen und die Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen.  Für die Umsetzung der europaweit geltenden IE-RL hat die Bundesregierung die Industriekläranalgen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung (IZÜV) vom 02.Mai 2013 erlassen. Gemäß § 9 Abs.2 der IZÜV ist es Aufgabe der zuständigen Behörden, Überwachungsprogramme zu erstellen und regelmäßig zu aktualisieren. In diesem Zusammenhang sind u.a.  in bestimmten Zeitabständen vor Ort-Besichtigungen durchzuführen, in deren Ergebnis Umweltberichte anzufertigen sind. Sowohl das Überwachungsprogramm als auch die Umweltberichte sind gemäß § 4 IZÜV der Öffentlichkeit bekannt zu machen. In den nachfolgenden Dokumenten ist das Überwachungsprogramm der unteren Wasserbehörde Schwerin sowie eine tabellarische Übersicht der nach IE-Richtlinie überwachungsbedürftigen Anlagen einsehbar.

Zusammenstellung der von der unteren Wasserbehörde der Landeshauptstadt Schwerin zu überwachenden Anlagen  mit Vor-Ort- Besichtigungszyklen

 

Anlage

Betreiber

Betriebs-standort

Nr. der

4.BImschV

Vor-Ort-

Besichtigungszyklus

Letzter

Überwachungsbericht

Altölzwischen-lager

(2 Tanks)

Fuhse Transport-GmbH

19061 Schwerin

Gewerbegebiet Babenkoppel

8.12.1.1 EG

alle 3 Jahre; nächste gepl. Besichtigung in Abstimmung

Überwachungsbericht Wasserwirtschaft 11/2017

Heizkraftwerk

(53,3 MW) 

Schwerin-Lankow

Energieversorgung Schwerin GmbH & Co. Erzeugung KG

19057

Schwerin

Lankow

1.1 EG

alle 3 Jahre; nächste gepl. Besichtigung 4.Quartal 2024

Überwachungsbericht Wasserwirtschaft 08/2021

Heizkraftwerk I    (128 MW)   

Schwerin-Süd

Energieversorgung Schwerin GmbH & Co. Erzeugung KG

19061

Schwerin

Gewerbegebiet Wüstmark

1.1 EG

alle 3 Jahre; nächste gepl. Besichtigung 4.Quartal 2024

Überwachungsbericht Wasserwirtschaft 08/2021

Heizwerk II 

(53,2 MW) 

Schwerin-Süd

Energieversorgung Schwerin GmbH & Co. Erzeugung KG

19061

Schwerin

Gewerbegebiet Wüstmark

1.1 EG

alle 3 Jahre; nächste gepl. Besichtigung 4.Quartal 2024

Überwachungsbericht Wasserwirtschaft 08/2021

Weinsäure- /Schwefelsäure-anodisierungs-anlage

FLAMMAEROTEC GmbH

19061

Schwerin

Gewerbegebiet

Göhrener Tannen

3.10.1 EG

alle 3 Jahre; nächste gepl. Besichtigung 4.Quartal 2024

Überwachungsbericht Wasserwirtschaft 07/2021

 

 

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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Frau Josephine Gutsche
Technische Sachbearbeiterin
Raum: 2.040

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2473
+49 385 545-2479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Frau Laura Krüger
Sachbearbeiterin
Raum: 2.044

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2484
+49 385 545-2479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Frau Petra Lübbe
Technische Sachbearbeiterin
Raum: 2.041

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2438
+49 385 545-2479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachgruppe Wasser- und Bodenschutz

Frau Susanne Sabadil
Leiterin
Raum: 2.071

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2475
+49 385 545-2479

Landeshauptstadt Schwerin -
Fachdienst Umwelt

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin

+49 385 545-2601
+49 385 545-2479

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