Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Änderungssatzung 18.04.2011

2. Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung von Tageseinrichtungen und Tagespflegestellen für Kinder in der Landeshauptstadt Schwerin vom 24. Januar 2005

Aufgrund des § 5 Abs. 1 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung vom 08. Juni 2004 ( GVOBl. M-V S. 205 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2007 ( GVOBl. M-V S. 410 ) sowie der §§ 10 Abs. 4 und 21 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege     
( Kindertagesförderungsgesetz – KiföG M-V ) vom 01. April 2004 ( GVOBl. M-V S. 146 ) zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Juli 2010 ( GVOBl. M-V S. 396 ) wird nach Beschlussfassung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin vom 21. März 2011 folgende 2. Änderung der Satzung erlassen:



§ 1
Änderungen


1. - § 2 – Bereitstellung von Plätzen für Krippenkinder

Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:
„Für Kinder sozial benachteiligter Personensorgeberechtigter kann ein Krippenplatz in Form eines Teilzeitplatzes in Anspruch genommen werden.“
Abs. 5 wird gestrichen.

2. -§ 3 – Bereitstellung von Plätzen für Kindergartenkinder

In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „bis zu“ gestrichen.
In Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:
„Soweit es für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf förderlich ist, kann auch ein erweiterter Teilzeitplatz im Umfang von 8 Stunden in Anspruch genommen werden. Den Wünschen und Bedürfnissen der Personensorgeberechtigten ist dabei weitgehend Rechnung zu tragen.“
Abs. 4 wird gestrichen.

3. - § 4 – Bereitstellung von Plätzen für Hortkinder

§ 4 Abs. 5 wird gestrichen.
Es wird folgender Absatz 5 neu eingefügt:
„Soweit wegen des festgelegten Beginns des Schuljahres der Übergang von einem Kindergarten- auf einen Hortplatz im laufenden Monat erfolgen müsste, erfolgt der Übergang in den Hortplatz schon zu Beginn des Monats.“

4. - § 5 – Festlegung der Gruppengröße, Personalbemessung

§ 5 erhält folgende Fassung:

„(1) Eine pädagogische Fachkraft betreut durchschnittlich

- sechs Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr ( Krippe )
- siebzehn Kinder ab vollendetem dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt ( Kindergarten )
- zweiundzwanzig Kinder im Grundschulalter ( Hort )

(2) Der Einsatz von Assistenzkräften zur Unterstützung der pädagogischen Fachkräfte ist im Einzelfall im Rahmen der Vereinbarungen über Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklung gemäß § 16 KiföG verhandelbar.

(3) Für die Betreuung wird auf Basis einer zehnstündigen Betreuung von folgendem, auf Vollzeitäquivalenz ( VZÄ )umgerechneten Personalbedarf, ausgegangen

- 1,1 VZÄ    für sechs Kinder in der Kinderkrippe
- 1,5 VZÄ    für 18 Kinder im Kindergarten
- 0,8 VZÄ    für 22 Kinder im Hort

Für zeitreduzierte Betreuungen sind die Personalanteile mit den Faktoren 0,8 ( erweiterter Teilzeitplatz ), 0,6 ( Teilzeitplatz ) oder 0,4 ( Halbtagsplatz ) umzurechnen.

Die Veränderung der Erzieher-Kind-Relation im Kindergarten von 18 auf 17 Kinder sowie die zusätzliche mittelbare Arbeit im Kindergarten von 2,5 Stunden wöchentlich werden durch die zu diesem Zweck gewährten  zusätzlichen Landesmittel ausgeglichen.

Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4. Das Wort „Personalschlüssel“ ist zu ersetzen durch das Wort „Erzieher-Kind-Relation“.


5. - § 9 – Öffnungszeiten in Kindertageseinrichtungen und in Kindertagespflege

§ 9 erhält folgende Fassung:

„ Umfang der Kindertagesförderung
(1)  Die Förderung der Kinder erfolgt in der Regel von Montag bis Freitag.
Die tägliche Verweildauer eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung oder in Kindertagespflege soll zehn Stunden nicht überschreiten.

(2) Die Öffnungszeiten der Kindertageseinrichtungen werden entsprechend des nachgewiesenen Bedarfs in der jeweiligen Einrichtung in Abstimmung mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt. Sie soll zehn Stunden nicht unterschreiten.
Die Zeiten der Förderung in der Kindertagespflege werden den Bedürfnissen der Personensorgeberechtigten entsprechend  angepasst.

(3) Die Personensorgeberechtigten können gemäß § 3 Abs.5 KiföG M-V zwischen den vorhandenen Angeboten, für die die Zugangsvoraussetzungen erfüllt werden, wählen. Ein Anspruch auf Aufnahme in eine  bestimmte Kindertageseinrichtung oder bei einer bestimmten Tagespflegeperson besteht nicht. Die Aufnahme kann nur im Rahmen der Kapazität nach der Betriebs- bzw. Pflegeerlaubnis erfolgen.  Soweit die Plätze mit Kindern belegt werden sollen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Landeshauptstadt Schwerin haben, ist dies zuvor vom Jugendamt der Landeshauptstadt Schwerin genehmigen zu lassen. Das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern bleibt hiervon unberührt. Die Genehmigung ist regelmäßig zu erteilen, wenn der Betreuungsbedarf der Landeshauptstadt Schwerin vollständig befriedigt werden kann und keine Wartelisten für die jeweilige Betreuungsart geführt werden. Sie ist für die gewählte Betreuungsart gültig.

(4) Die Träger der Kindertageseinrichtungen bzw. die Kindertagespflegepersonen können Betriebsferien in den Sommerferien für maximal 3 Wochen und zum Jahreswechsel für maximal eine Woche machen. Sie organisieren dann eigenständig die Sicherstellung eines notwendigen Betreuungsbedarfes während dieser Ferien.“

6. - § 10 – Höhe des Elternbeitrages

Abs. 2 erhält folgende Fassung:
„Die Verpflegung ist nicht Bestandteil des Entgeltes, aber in der Vereinbarung nach § 16 KiföG gesondert auszuweisen.

Abs. 4 Satz 1 erhält folgende Fassung:
„ Das Jugendamt ist darüber hinaus zur Übernahme des Elternbeitrages und der Verpflegungskosten gemäß § 21 Abs. 6 KiföG verpflichtet, soweit die Belastung den Eltern unter Berücksichtigung ihres Einkommens nicht oder nur anteilig zumutbar ist.“


§ 2
Inkrafttreten


Die Änderungssatzung tritt mit dem Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Schwerin, 18.04.2011


Angelika Gramkow
Oberbürgermeisterin




Veröffentlicht am 19. April 2011.

Zurück Seite drucken

Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Büro des Oberbürgermeisters
Pressestelle

FrauUlrikeAuge
Social Media Managerin
Raum: 6026


19053 Schwerin
+49 385 545-1012
+49 385 545-1019
uauge@schwerin.de

Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin -
Büro des Oberbürgermeisters
Pressestelle

FrauMareikeDiestel
Koordination
Raum: 5029


19053 Schwerin
+49 385 545-1013
+49 385 545-1019
mdiestel@schwerin.de

Archiv Bekanntmachungen