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Bekanntmachung der Gemeindewahlbehörde über das Recht auf Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen in der Landeshauptstadt Schwerin 21.07.2011

Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu ihrer Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine wahlberechtigte Person die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat sie Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Absatz 5 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

2.  
  Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann in der Zeit vom 20. Tag bis 16. Tag vor der Wahl, spätestens am 19. August 2011 bis 13.00 Uhr, den Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich unter Angabe der Gründe stellen. Dabei sind Familienname, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift anzugeben. Der Antrag ist zu richten an die Gemeindewahlbehörde der Landeshauptstadt Schwerin, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin.

Er kann auch in der Dienststelle der Gemeindewahlbehörde im Schweriner Stadthaus, Am Packhof 2-6, Zimmer E.077 abgegeben oder mündlich zur Niederschrift gestellt werden.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 13. August 2011 eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

4. Wer einen Wahlschein für die Landtagswahl hat, kann an der Wahl zum Landtag von Mecklenburg-Vorpommern durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk seines Wahlkreises oder durch Briefwahl teilnehmen.

5.1
 Eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein. Zugleich erhält sie die erforderlichen Unterlagen für die Briefwahl:

- einen amtlichen weißen Stimmzettel des Wahlkreises,
- einen amtlichen blauen Stimmzettelumschlag und
- einen amtlichen roten Wahlbriefumschlag mit der Anschrift der Gemeindewahlbehörde.

5.2
 Eine nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person erhält auf Antrag einen Wahlschein, wenn sie nachweist, dass sie aus einem von ihr nicht zu vertretenden Grund

    a) die Antragsfrist auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 16 Absatz 1 der Landes und Kommunalwahlordnung bis zum 19. August 2011 versäumt hat,

    b) ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist auf Eintragung in das Wählerverzeichnis nach § 16 Absatz 1 der Landes- und Kommunalwahlordnung entstanden ist.


6.1 Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 2. September 2011 um 13:00 Uhr, bei der Gemeindewahlbehörde schriftlich oder mündlich (nicht telefonisch) beantragt werden.

Im Falle nachgewiesener plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch am Wahltag bis 15:00 Uhr, gestellt werden.

Auch nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2. Buchstaben a und b angegebenen Gründen Wahlscheine noch am Wahltag bis 15:00 Uhr, beantragen.

Versichert eine wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum zweiten Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, oder am Wahltag bis 15:00 Uhr ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Wer den Antrag für eine andere Person stellt muss den unterschriebenen Wahlscheinantrag oder eine schriftliche Vollmacht der vertretenen Person vorlegen (§ 19 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung).

6.2 Die Aushändigung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur bei Vorlage des unterschriebenen Wahlscheinantrages oder einer schriftlichen Vollmacht der vertretenen Person zulässig (§ 20 Absatz 2 der Landes- und Kommunalwahlordnung). Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Bei der Briefwahl muss die wählende Person den jeweiligen Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem dazugehörenden unterschriebenen Wahlschein so rechtzeitig der Gemeindewahlbehörde übersenden, dass er dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Ein Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland als Standardbrief ohne besondere Versendungsform unentgeltlich befördert. Ein Wahlbrief kann auch bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Stelle abgegeben werden.



Schwerin, 18.07.2011



gez. Angelika Gramkow        
Oberbürgermeisterin


Im Internet am 21. Juli 2011 veröffentlicht.

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