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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl zur Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin am 26. Mai 2019 16.01.2019

Gemäß § 14 des Landes- und Kommunalwahlgesetzes von Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBI. M-V S. 690), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Mai 2018 (GVOBI. M-V S. 193, 200) geändert worden ist, fordere ich die nach § 15 Absatz 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung der Wahlvorschläge für die Wahl zur Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin am 26. Mai 2019 auf.

Wahlvorschläge sind spätestens am 12. März 2019 (75. Tag vor der Wahl) bis spätestens 16:00 Uhr bei der Stadt- und Gemeindewahlleitung der Landeshauptstadt Schwerin, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin einzureichen (Ansprechpartner: Herr Liebknecht, Tel. 0385 545-1715). Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist (12. März 2019) einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können. Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl (14. März 2019) können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden.

Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Die Bewerberinnen und Bewerber einer Partei oder Wählergruppe werden in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung aufgestellt. Sie werden in geheimer schriftlicher Abstimmung gewählt. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. Alle Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Vertretungsberechtigten, der Wahlvorschlag einer einzelnen Person muss von ihr selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin oder ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr; eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen der Stadt- und Gemeindewahlleitung die Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstandes vorzulegen. Soweit mit den Wahlunterlagen Bescheinigungen der Wählbarkeit einzureichen sind, dürfen diese am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein. Alle amtlichen Formblätter werden auf Anforderung kostenfrei von der Stadt- und Gemeindewahlleitung zur Verfügung gestellt. Wahlvorschläge für die Wahl zur Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden. Staatsangehörige der Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die nicht Deutsche sind (Unionsbürger), die bei der Wahl kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 4.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 4.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat beizufügen (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V). Unionsbürger sind für die Wahl zur Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin nach den für
geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürger, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie bis spätestens zum 3. Mai 2019 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie mindestens seit dem 20. April 2019 (am Wahltag seit mindestens 37 Tagen) in der Landeshauptstadt Schwerin ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland in der Landeshauptstadt Schwerin ihre Hauptwohnung haben.


Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Stadtvertretung beträgt in der Landeshauptstadt Schwerin 45, die Höchstzahl der auf dem Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe je Wahlbereich zu benennenden Bewerberinnen und Bewerber 18.

Die Stadtvertretung der Landeshauptstadt Schwerin hat in ihrer Sitzung am 3. Dezember 2018 beschlossen, das Wahlgebiet der Landeshauptstadt Schwerin in drei Wahlbereiche einzuteilen. Die Wahlbereiche grenzen sich wie folgt ab:

Wahlbereich Abgrenzung nach Ortsteilen
1 Lankow; Weststadt; Friedrichsthal; Neumühle, Sacktannen; Warnitz
2 Schelfstadt, Werdervorstadt, Schelfwerder; Altstadt, Feldstadt, Paulsstadt, Lewenberg; Ostorf; Wickendorf; Medewege
3 Großer Dreesch; Neu Zippendorf; Mueßer Holz; Gartenstadt; Krebsförden; Wüstmark, Göhrener Tannen; Görries; Zippendorf; Mueß

Verbindungen von Wahlvorschlägen oder gemeinsame Wahlvorschläge von mehreren Wahlvorschlagsträgern sind nicht zulässig. Jeder Wahlvorschlagsträger darf in jedem Wahlbereich jeweils einen Wahlvorschlag einreichen. Eine wahlberechtigte Person darf in mehreren Wahlvorschlägen benannt werden.

Nach § 25 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern dürfen Bedienstete der Gemeinde oder des Amtes, dem die Gemeinde angehört, nicht Mitglied der Stadtvertretung sein. Diese Regelung findet nach einer neuen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nur Anwendung für Angestellte und Beamte, wenn sie administrative Tätigkeiten verrichten und dadurch einen Einfluss auf die Verwaltungsführung ausüben, der zu Interessenkollisionen führen kann. Angestellte und Beamte können zwar gewählt werden, aber ihr Mandat nur wahrnehmen, wenn sie zuvor ihr Arbeitsverhältnis bei der Gemeinde oder bei dem Amt beenden. Wahlvorschläge sind auf den Formblättern 4.1.1 bis 4.2 der Anlage 4 LKWO M-V einzureichen. Dabei kann das Formblatt 4.1.2 (Niederschrift) für die Aufstellungsversammlung für mehrere Wahlbereiche gemeinsam verwendet werden, wenn für diese Wahlbereiche die gleichen Personen vorgeschlagen werden. Weichen die Vorschläge voneinander ab, ist für jeden Wahlbereich gesondert die Niederschrift auszufüllen und zu unterschreiben.

Alle genannten Formblätter sind auf der Internetseite der Landeswahlleiterin unter https://www.laiv-mv.de/Wahlen/Kommunalwahlen/2019/ in ausfüllbarer Form verfügbar.

Schwerin, den 15. Januar 2019

gez. Bernd Nottebaum
Stadt- und Gemeindewahlleiter

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