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Planfeststellung für den Ausbau der Rogahner Straße in Schwerin, 2. Bauabschnitt von der Kreuzung Schulzenweg bis zum Obotritenring 07.10.2019

Für das oben genannte Bauvorhaben wurde durch die Landeshauptstadt Schwerin (Fachdienst Verkehrsmanagement) als Vorhabenträger die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Planfeststellungsbehörde i. S. d. § 74 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz M-V (VwVfG M-V) ist das Landesamt für Straßenbau und Verkehr, Rostock. Anhörungsbehörde nach § 73 VwVfG M-V ist die Landeshauptstadt Schwerin (Fachdienst Hauptverwaltung/Fachgruppe Recht).

Für das Vorhaben besteht keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung M-V (LUVPG M-V).
Der Plan (Zeichnungen und Erläuterungen) liegt in der Zeit vom 14.10.2019 bis zum 14.11.2019 im Stadthaus der Landeshauptstadt Schwerin, Bürgerbüro, Am Packhof 2 – 6, 19053 Schwerin, während der Dienststunden

Montag 8.00 Uhr – 16.00 Uhr
Dienstag 8.00 Uhr – 18.00 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 8.00 Uhr – 18.00 Uhr
Freitag geschlossen
Samstag, 19.10.2019 9.00 Uhr – 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsichtnahme aus.

Die Planunterlagen können auch in digitaler Form auf der Internetseite der Landeshauptstadt Schwerin unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.schwerin.de/planfeststellung

1. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis spätestens zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist, das heißt bis zum 28.11.2019, bei der Landeshauptstadt Schwerin, Am Packhof 2 – 6, 19053 Schwerin, schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen gegen den Plan erheben.
Die Einwendung soll möglichst den geltend gemachten Belang und das Maß der Beeinträchtigung erkennen lassen.
Nach Ablauf dieser Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen (§ 45 Abs. 8 Straßen- und Wegegesetz M-V und § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG M-V). Einwendungen und Stellungnahmen der Vereinigungen im Sinne von § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG M-V sind nach Ablauf dieser Frist ebenfalls ausgeschlossen. Der Einwendungsausschluss beschränkt sich bei Einwendungen und Stellungnahmen, die sich auf die Schutzgüter nach § 2 Abs.1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) beziehen, nur auf dieses Verwaltungsverfahren.

Bei Einwendungen, die von mehr als 50 Personen auf Unterschriftslisten unterzeichnet oder in Form vervielfältigter gleichlautender Texte eingereicht werden (gleichförmige Eingaben), ist auf jeder mit einer Unterschrift versehenen Seite ein Unterzeichner mit Namen, Beruf und Anschrift als Vertreter der übrigen Unterzeichner zu bezeichnen. Der Vertreter hat durch Unterzeichnen sein Einverständnis zu bekunden. Andernfalls können diese Einwendungen unberücksichtigt bleiben (§ 17 VwVfG M-V).

Bezüglich der im Internet bekannt gemachten Unterlagen sind der Anhörungsbehörde keine Abweichungen gegenüber den ausgelegten Planunterlagen bekannt. Letztere sind gem. § 27a VwVfG M-V maßgeblich.

2. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung der rechtzeitig erhobenen Stellungnahmen und Einwendungen unter den Voraussetzungen nach §§ 73 Abs. 6 S. 6 i. V. m. 67 Abs. 2 Nr. 1 - 4 VwVfG M-V verzichten.
Findet ein Erörterungstermin statt, wird er ortsüblich bekannt gemacht werden. Ferner werden diejenigen, die fristgemäß Einwendungen erhoben haben, gesondert benachrichtigt. Bei gleichförmigen Einwendungen wird der Vertreter über den Termin informiert (§ 17 VwVfG M-V). Sind mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.

Die Vertretung durch einen Bevollmächtigten ist möglich. Die Bevollmächtigung ist durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen, die zu den Akten der Anhörungsbehörde zu geben ist.
Bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin kann auch ohne ihn verhandelt werden.
Der Erörterungstermin ist nicht öffentlich. Beteiligte am Erörterungstermin sind gem. § 73 Abs. 6 VwVfG M-V der Vorhabenträger, die beteiligten Behörden, Betroffene und diejenigen, die rechtzeitig und ordnungsgemäß Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben sowie die jeweiligen Vertreter/innen, Bevollmächtigten und Mitarbeiter/innen. Weitere Personen können durch den/die Versammlungsleiter/in zugelassen werden, solange kein Beteiligter widerspricht.

Das Anhörungsverfahren ist mit Abschluss des Erörterungstermins beendet.

3. Durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen und Stellungnahmen, Teilnahme am Erörterungstermin oder Vertreterbestellung entstehende Kosten werden nicht erstattet.

4. Entschädigungsansprüche, soweit über sie nicht in der Planfeststellung dem Grunde nach zu entscheiden sind, werden nicht in dem Erörterungstermin, sondern in einem gesonderten Entschädigungsverfahren behandelt.

5. Über die Einwendungen und Stellungnahmen wird nach Abschluss des Anhörungsverfahrens durch die Planfeststellungsbehörde entschieden. Die Zustellung der Entscheidung (Planfeststellungsbeschluss) an die Einwender und diejenigen, die eine Stellungnahme abgegeben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind (§ 74 VwVfG M-V).

6. Vom Beginn der Auslegung des Planes treten die Anbaubeschränkungen nach § 33 i. V. m. § 31 Abs. 1 – 4 und § 32 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V und die Veränderungssperre nach § 46 Abs. 1 Straßen- und Wegegesetz M-V in Kraft. Darüber hinaus steht ab diesem Zeitpunkt dem Träger der Straßenbaulast ein Vorkaufsrecht an den vom Plan betroffenen Flächen zu.

7. Im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens werden Daten von Privatpersonen (Name und Anschrift) ausschließlich für das Verfahren erfasst und verarbeitet.

Für die öffentliche Auslegung der Unterlagen werden die Personendaten von Grundstücksbetroffenen in verschlüsselter Form dargestellt. Die entsprechende Schlüsselnummer wird den Betroffenen in einem Schreiben durch die Anhörungsbehörde personengebunden mitgeteilt.

Soweit Privatpersonen im Anhörungsverfahren Einwendungen erheben, erfolgt die Erfassung der personenbezogenen Daten in Form von Listen. Auch hier erfolgt eine Verschlüsselung der Daten. Auskunft zu den erhobenen personenbezogenen Daten im Planfeststellungsverfahren erteilt auf Antrag die Landeshauptstadt Schwerin – Der Oberbürgermeister – Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin (§ 24 Datenschutzgesetz Mecklenburg-Vorpommern). Verwiesen wird auch auf weitere Informationen zum Datenschutz unter https://www.schwerin.de/datenschutzerklaerung/ und auf das dort hinterlegte Informationsblatt zum Datenschutz in Planfeststellungsverfahren.

Schwerin, den 02.10.2019

Dienstsiegel

Rico Badenschier
Oberbürgermeister

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