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Urteilsbegründung für Gerichtsentscheidungen zu Tagespflegesätzen - OVG hält Berechnungsweise für sachgerecht und korrigiert Zuständigkeit 08.05.2020

Das Oberverwaltungsgericht Greifswald hat im Dezember 2019 in zwei auch für andere Kommunen bedeutsamen Urteilen die Rechte von Jugendhilfeausschüssen bei der Festlegung der Tagespflegesätze für Tagesmütter und Tagesväter gestärkt und die Berechnungsweise der Kostensätze für nachvollziehbar und sachgerecht befunden.

Das Gericht sah in dieser Frage jedoch keine Zuständigkeit der Stadtvertretung, die bisher in Schwerin in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Landesgesetz die Tagespflegesätze festgelegt hatte und gab daher der diesbezüglichen Klage statt. Jetzt liegen die schriftlichen Urteilsbegründungen des Oberverwaltungsgerichtes für die beiden Verfahren im Zusammenhang mit den Tagespflegesätzen in der Landeshauptstadt vor.

Das Oberverwaltungsgericht M-V hatte den grundsätzlichen Ansatz der Verwaltung zur Berechnung der zu erstattenden Kosten für den Sachaufwand sowie zur Anerkennung der Förderleistung für die Kindertagespflege nicht zu beanstanden, sondern stellte vielmehr klar, dass hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum besteht. „Das Gericht folgt damit unserer Berechnungsweise für die Tagespflegesätze und hält sie für sachgerecht. Andererseits wird die Zuständigkeit klargestellt“, kommentiert Sozialdezernent Andreas das Urteil.

So bestätigt das Gericht im Rahmen der Sachkostenbemessung z.B. die Möglichkeit zur Anlehnung an die Berechnung für die Kita-Einrichtungsträger.  Darüber hinaus führt das Oberverwaltungsgericht im Zusammenhang mit der Bemessung der Anerkennung der Förderleistung ausdrücklich aus, dass es nicht sachfremd ist, diese an den Tariflöhnen staatlich ausgebildeter Kinderpflegerinnen und Kinderpflege zu orientieren und für Tagespflegepersonen im Sinne eines Abstandsgebotes einen Stundensatz unterhalb dieser tariflichen Vergütung festzulegen. „Gleichzeitig hat das Gericht jedoch auch Hinweise und Bemerkungen zur Ausgestaltung der Erstattungsbeträge in seine Urteilsbegründungen einfließen lassen, die es nun zu prüfen gilt“, so der Sozialdezernent.

Da nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichtes M-V eine ausdrückliche Zuständigkeit des Jugendhilfeausschusses bei der Festlegung der Tagespflegesätze für Tagesmütter und Tagesväter besteht, ist die Landeshauptstadt Schwerin aufgrund dieses Verfahrensfehlers nunmehr dazu verpflichtet worden, die gerichtlich angefochtenen Bescheide aufzuheben und die Anträge der Klägerinnen auf Gewährung weiterer laufender Geldleistungen neu zu bescheiden. „Wir werden uns jetzt zunächst mit anderen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe und auf Landesebene abstimmen und dann entscheiden, ob das Urteil einer weiteren gerichtlichen Instanz zur Überprüfung vorgelegt werden oder Bestand haben soll“, sagt Schwerins Hauptamtsleiter Hartmut Wollenteit.

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