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Schwerin präzisiert Vorschriften zur Wahlwerbung: Für jeden nur noch ein Doppel-Plakat pro Lichtmast erlaubt 25.02.2026

Parteien, Wählergemeinschaften und Einzelbewerber haben das Privileg, sechs Wochen vor und zwei Wochen nach einer Wahl in bestimmten Bereichen der Landeshauptstadt kostenlos Wahlwerbung an Lichtmasten anzubringen. Die dabei geltenden Regularien sind in Schwerin in einer Allgemeinverfügung zur Wahlwerbung genau festgelegt. Vor den bevorstehenden OB- und Landtagswahlen wurden einige strittige Details präzisiert. So ist es künftig nicht mehr gestattet, dass einzelne Lichtmasten vollständig von einer Partei oder einem Kandidaten mit Plakaten belegt werden und andere Bewerber dadurch nicht mehr zum Zuge kommen: Pro Mast ist für jeden nur noch ein Doppel-Plakat (mit Vor- und Rückseite) erlaubt. Mehrfach-Anbringungen derselben Partei oder desselben Kandidaten sind nicht gestattet. Die Plakatwerbung darf das Maß DIN A1 nicht überschreiten. Sie darf außerdem nur in der üblichen und allgemein gebräuchlichen Weise z. B. mittels Kabelbindern oder vergleichbarer Befestigungsmittel direkt am Mast angebracht werden.

Konstruktionen, Trägergestelle, Rahmen, Aufsteller oder sonstige bauliche Vorrichtungen zur Vergrößerung oder besonderen Hervorhebung der Plakate sind unzulässig. „Die Änderungen sollen sicherstellen, dass die Bewerber gleiche Chancen im Wahlkampf haben“, so der stellvertretende Oberbürgermeister Bernd Nottebaum. Die Allgemeinverfügung wurde am 24. Februar 2026 unter www.schwerin.de/bekanntmachungen  veröffentlicht und tritt am Folgetag in Kraft.

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