Nikotinbeutel – auch Nikotinpouches oder Snus genannt – dürfen in der Landeshauptstadt Schwerin nicht verkauft und angeboten werden. Eine entsprechende lebensmittelrechtliche Allgemeinverfügung ist am 19.12.2025 in Kraft getreten. Sie soll der Verwaltung helfen, das ohnehin geltende, auf EU-Recht basierende Verbot im Sinne des Verbraucherschutzes einfacher durchzusetzen.
Bei den sogenannten Nikotinbeuteln handelt es sich um Lebensmittel, da sie keinen Tabak enthalten und zur oralen Aufnahme bestimmt sind. „Das Inverkehrbringen, also der Handel und die Weitergabe nikotinhaltiger Beutel als Lebensmittel, verstößt gegen EU-Vorschriften und ist unzulässig“, sagt Dr. Olav Henschel, Leiter des Fachdienstes Veterinär- und Lebensmittelüberwachung des Landkreises Ludwigslust-Parchim. Der Fachdienst ist zugleich für die Landeshauptstadt tätig.
„Von Nikotinbeuteln gehen erhebliche Gesundheitsgefahren aus“, erklärt Nico Wellner, Diplom-Lebensmittelchemiker im Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung. „Wissenschaftliche Erkenntnisse belegen, dass bereits sehr geringe Mengen von 0,048 Milligramm Nikotin zu gesundheitlich relevanten Effekten wie einer Erhöhung der Herzfrequenz führen können. Nikotin birgt ein hohes Suchtpotenzial und wirkt toxisch. Insbesondere bei Kindern, Schwangeren, Nichtrauchern und Herzkranken hat die Einnahme gravierende Risiken. Es existieren zudem keine Produkte, die unterhalb der gesundheitlich relevanten Wirkungsgrenze von 0,049 Milligramm liegen.“
Nikotinbeutel enthalten meist 10 bis 50 Milligramm Nikotin. Damit liegt der Nikotingehalt deutlich über dem von Zigaretten. Durch ihre vielen Geschmacksrichtungen sind Nikotinbeutel besonders für Jugendliche attraktiv. Ebenso beliebt ist das Filmen und Posten von „Challenges“ zur Dokumentation der Rauschsymptome. Besondere Bedeutung kommt deshalb dem Schutz von Kindern und Jugendlichen zu. Aufgrund ihrer Aufmachung und Aromatisierung sind Nikotinbeutel geeignet, diese Altersgruppe gezielt anzusprechen. Da es bislang keine gesetzliche Altersgrenze für den Erwerb gibt, besteht die konkrete Gefahr einer frühzeitigen Nikotinabhängigkeit.
In Frankreich ist der Vertrieb von Nikotinbeuteln bereits seit September 2025 untersagt, die Niederlande haben vergleichbare Verbotsmaßnahmen angekündigt. „In Deutschland kommen Diskussionen darüber verhältnismäßig langsam voran“, sagt Dr. Olav Henschel. „Aus unserer Sicht ist das auf Grund der gesundheitsschädlichen Wirkung unverantwortlich.“
Der Fachdienst Veterinär- und Lebensmittelüberwachung ordnet derzeit gesetzeskonform zum Schutz der Verbraucher im Rahmen von entsprechenden Vor-Ort-Kontrollen in der Landeshauptstadt Schwerin und dem Landkreis Ludwigslust-Parchim an, dass das Inverkehrbringen von Nikotinbeuteln untersagt wird.
Die Allgemeinverfügung erweist sich auch als praktisch wirksam. Sie ermöglicht ein schnelles und flächendeckendes Vorgehen gegenüber einer unbestimmten Anzahl von Fällen, insbesondere bei nicht registrierten Betrieben und Online-Händlern. Bislang konnte die Verwaltung bei Nachweis der Produkte im Handel nur per Einzelverfügung die Vernichtung der Produkte anordnen. Die Allgemeinverfügung erleichtert hier das Verwaltungshandeln.