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Ausstellung eines Leichenpasses

Volltext

Bei der Überführung einer Leiche innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist in der Regel kein Leichenpass erforderlich. Wird von dem Bundesland, in das die Leiche überführt werden soll, ein Leichenpass verlangt, stellen die Gesundheitsämter diesen auf Antrag aus.

Bevor eine Leiche aus Mecklenburg-Vorpommern ins Ausland überführt werden darf, ist eine zweite (amtliche) Leichenschau erforderlich. Nähere Auskünfte erteilen die Gesundheitsämter. Die Gesundheitsämter stellen auch den für die Überführung erforderlichen Leichenpass aus.

Bei der Überführung einer Leiche ins Ausland sind auch die gesetzlichen Bestimmungen der Zielländer sowie der Durchfuhrländer zu beachten. Informationen erteilen die zuständigen Konsulate und Botschaften dieser Länder.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde
  • Todesbescheinigung
  • Wenn der Sterbefall vom Standesamt noch nicht beurkundet wurde, ein Nachweis des Standesamtes, dass der Sterbefall angezeigt wurde. Konnte der Sterbefall noch nicht beim Standesamt angezeigt werden, eine Genehmigung der Ordnungsbehörde des Sterbeortes
  • Genehmigung der Staatsanwaltschaft
    (bei Anhaltspunkten für einen nichtnatürlichen Tod oder wenn es sich bei der Leiche um eine unbekannte Person handelt)

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Die Gebühren für die Ausstellung eines Leichenpasses ergeben sich aus der

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Die Gebühren für die Ausstellung eines Leichenpasses ergeben sich aus der anliegenden Kostenverordnung für Amtshandlungen der Gesundheitsverwaltung
    (Gesundheitswesenkostenverordnung - GesKostVO M-V) 

Verfahrensablauf

Ein mehrsprachiger Leichenpass muss grundsätzlich persönlich beim Gesundheitsamt beantragt werden. Sie können aber auch das mit dem Transport beauftragte Bestattungsunternehmen damit beauftragen, den Leichenpass beim Gesundheitsamt zu beantragen.

Der Leichenpass darf erst ausgestellt werden, wenn die für eine Bestattung vorgeschriebenen Unterlagen vorliegen und bei Überführungen ins Ausland die zweite Leichenschau vorgenommen wurde.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

07.11.2016

Zuständige Stelle

Die Gesundheitsämter stellen einen erforderlichen Leichenpass aus.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Fachgruppe Verwaltungsservice im Fachdienst Gesundheit der Landeshauptstadt Schwerin