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Unterrichtung für das Bewachungsgewerbe Bescheinigung

Volltext

Nach § 34 a Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 Gewerbeordnung (GewO) ist die Erlaubnis zum Betrieb eines Bewachungsgewerbes zu versagen, wenn der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften unterrichtet worden ist und mit ihnen vertraut ist (Unterrichtungsnachweis).

Dem Unterrichtungsverfahren haben sich zu unterziehen:

  1. Personen, die das Bewachungsgewerbe nach § 34 a Abs. 1 Satz 1 der GewO selbständig ausüben wollen
  2. bei juristischen Personen die gesetzlichen Vertreter, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind
  3. die mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Personen
  4. sonstige Unselbständige, die mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nach § 34 a Abs. 1 Satz 5 der GewO beschäftigt werden sollen

Die Unterrichtung für den Personenkreis Nr. 1 bis 3 erfordert mindestens 80 Unterrichtsstunden. Für den Personenkreis Nr. 4 sind mindestens 40 Unterrichtsstunden erforderlich. Eine Unterrichtsstunde beträgt 45 Minuten.

Handlungsgrundlage(n)

§ 34a Abs. 1a Nr. 2 Gewerbeordnung (GewO), §§ 4 - 8 Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)

Erforderliche Unterlagen

Anmeldung bei den Industrie- und Handelskammern Mecklenburg-Vorpommern

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Gebührenpflichtig 

Verfahrensablauf

Die Unterrichtung erfolgt mündlich. Die zu unterrichtende Person muss über die zur Ausübung der Tätigkeit und zum Verständnis des Unterrichtungsverfahrens unverzichtbaren deutschen Sprachkenntnisse verfügen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

21.03.2017

Zuständige Stelle

zuständige Industrie- und Handelskammern in Mecklenburg-Vorpommern