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Für Mecklenburg-Vorpommern gilt das Landesblindengeldgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LBlGG M-V). Danach erhalten blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, zum Ausgleich der durch die Sehbehinderung bedingten Mehraufwendungen Landesblindengeld. Darüber hinaus können gemäß § 1 Absatz 2 LBlGG M-V i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 883/2004 in bestimmten Fällen auch Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union, die in Mecklenburg-Vorpommern beschäftigt oder selbständig tätig sind, hier aber nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Landesblindengeld erhalten.
Für blinde Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, die in der Häuslichkeit leben, beträgt der Anspruch 430,00 Euro. Haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beträgt der Anspruch 273,05 Euro.
Hochgradig sehbehinderte Menschen, die in der Häuslichkeit leben, haben einen Anspruch auf 107,50 Euro ab Vollendung des 18. Lebensjahres und 68,26 Euro vor Vollendung des 18. Lebensjahres.
Bei Bezug von Leistungen der häuslichen Pflege nach dem Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) - Soziale Pflegeversicherung verringert sich das Landesblindengeld. Auch die stationäre Versorgung (z.B. im Pflegeheim oder im Internat) kann zu einem geringeren Anspruch auf Landesblindengeld führen.
Zum Ausgleich der durch Sehbehinderung bedingten Nachteile haben blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Mecklenburg-Vorpommern haben, unabhängig von ihrem Einkommen und Vermögen, Anspruch auf eine monatlich gewährte pauschalierte Geldleistung (Landesblindengeld). Ist das Einkommen und Vermögen des Anspruchsberechtigten gering, kann für blinde Menschen ein ergänzender Anspruch auf Blindenhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) - Sozialhilfe - bestehen.
Für blinde Menschen ab Vollendung des 18. Lebensjahres beträgt der Anspruch bis zu 430 Euro; haben sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet, beträgt der Anspruch bis zu 273,05 Euro. Hochgradig sehbehinderte Menschen haben einen Anspruch auf jeweils ein Viertel der oben genannten Beträge, also bis zu 107,50 Euro und bis zu 68,26 Euro.
Die Rechtsgrundlagen finden Sie hier:
Unter Beachtung der (sozial)datenschutzrechtlichen Bestimmungen:
Anspruch auf Landesblindengeld haben gemäß § 1 Absatz Landesblindengeldgesetz:
Ausnahme: § 1 Absatz 2 LBlGG M-V i. V. m. der EU-Verordnung Nr. 883/2004
Kosten fallen nicht an.
Die Anträge auf Landesblindengeld können bei den Sozialämtern der Landkreise und kreisfreien Städte gestellt werden. Die Leistungsgewährung erfolgt ebenfalls von dort.
Der Anspruch auf Landesblindengeld entsteht mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen (Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung) erfüllt sind, frühestens jedoch mit dem Antragsmonat.
Anträge auf Landesblindengeld erhält man direkt bei den Sozialämtern der Landkreise oder der kreisfreien Städte.
finden Sie hier:
Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern.
05.09.2018
Sozialämter der Landkreise und kreisfreien Städte