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Einmalige Leistungen in bestimmten Lebenssituationen beantragen
Volltext
Wenn Ihnen kein oder nur ein geringes Einkommen oder Vermögen zur Verfügung steht, können Sie in besonderen Situationen Bürgergeld für einmalige Leistungen beantragen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie bislang Geld vom Jobcenter bekommen oder nicht. Situationen, in denen Sie unter Umständen einen Anspruch auf einmalige Leistungen haben, sind zum Beispiel, wenn:
- Sie ein Kind erwarten und daher neue Ausstattung und Kleidung benötigen.
- Sie erstmals Möbel oder Haushaltsgeräte benötigen oder nach einer Scheidung oder Trennung neu anschaffen müssen.
- Sie orthopädische Schuhe benötigen oder reparieren lassen müssen.
- Sie therapeutische Geräte oder Ausstattung reparieren lassen müssen.
In diesen und weiteren Fällen können Sie entweder eine Geld- oder Sachleistung, wie zum Beispiel Gutscheine, vom Jobcenter beantragen.
Wenden Sie sich an Ihr regional zuständiges Jobcenter, bevor Sie einen Antrag stellen. In vielen Fällen verwendet das Jobcenter ein eigenes Antragsformular, manchmal genügt auch ein formloser Antrag mit einer Begründung. Die Höhe der einmaligen Leistungen kann regional unterschiedlich ausfallen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 24 Absatz 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)
- Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV)
- Verordnung zur Zulassung von kommunalen Trägern als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Kommunalträger-Zulassungsverordnung - KomtrZV)
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- Einkommensnachweise
- gegebenenfalls:
- Nachweis über Vermögen
- Mietvertrag, Mietzahlungsnachweise oder Hausbelastungen
- Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung über den Entbindungstermin
- Rezept
- Kostenvoranschläge
Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen Jobcenter, welche Unterlagen Sie für Ihren Fall einreichen müssen.
Voraussetzungen
- Sie sind erwerbsfähig.
- Sie können Ihren Lebensunterhalt momentan und auch in den nächsten 6 Monaten wahrscheinlich nicht finanziell decken.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Sie haben keine Kosten zu tragen, wenn Sie ein Konto besitzen.
Verfahrensablauf
Für einmalige Leistungen wenden Sie sich per Telefon, E-Mail oder persönlich vor Ort an Ihr zuständiges Jobcenter. Dort erhalten Sie weitere Auskünfte und ein Antragsformular, sofern Sie eines benötigen. Alternativ können Sie die Leistungen auch online mit dem digitalen Antrag auf Bürgergeld beantragen.
- Füllen Sie das Antragsformular aus oder schreiben Sie einen begründeten formlosen Antrag, je nach Vorgabe Ihres zuständigen Jobcenters.
- Schicken Sie den Antrag an das Jobcenter. Darin müssen Sie Ihren Bedarf nachweisen. Fügen Sie die vom Jobcenter angefragten notwendigen Unterlagen bei, die den Bedarf belegen und zur Prüfung benötigt werden.
- Das Jobcenter prüft Ihren Antrag. Dabei können Nachweise von Dritten, wie zum Beispiel Ihrer Vermieterin oder Ihrem Vermieter, erforderlich sein, um zu prüfen, ob Sie einmalige Leistungen benötigen. Letztlich trifft die Behörde eine Einzelfallentscheidung.
- Anschließend erhalten Sie einen Bescheid vom Jobcenter. Dabei gibt es 3 mögliche Entscheidungen:
- der Antrag wird bewilligt,
- der Antrag wird teilweise bewilligt,
- der Antrag wird abgelehnt.
Das Jobcenter zahlt Ihnen den bewilligten Betrag aus oder sendet Ihnen die Sachleistung, wie zum Beispiel einen Gutschein, zu.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitung Ihres Antrags kann mehrere Wochen dauern.
Fristen
Stellen Sie den Antrag, bevor Sie die Anschaffungen tätigen, da einmalige Leistungen nur erbracht werden, wenn der Bedarf noch nicht gedeckt ist.
Weiterführende Informationen
- Fachliche Weisungen zu § 24 SGB II, allerdings nur zu den orthopädischen Schuhen und therapeutischen Geräten
- Informationen zu einmaligen Leistungen auf der Internetseite der Bundesagentur für Arbeit
Hinweise (Besonderheiten)
Die einmaligen Leistungen werden in der Zuständigkeit der kommunalen Träger, also in kreisfreien Städten und Kreisen, erbracht. Die Höhe der Leistungen kann daher regional unterschiedlich sein.
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Eilverfahren vor dem Sozialgericht
- Klage vor dem Sozialgericht
Fachlich freigegeben durch
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Fachlich freigegeben am
17.02.2026
Zuständige Stelle
Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Jobcenter oder kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende)