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Europawahl: Von der Teilnahme ausschließen
Volltext
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen von einer Teilnahme an der Europawahl ausgeschlossen werden.
Wenn Sie die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, ist dies der Fall, wenn Sie auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung das Wahlrecht nicht mehr besitzen.
Gleiches gilt für Sie, wenn Sie Unionsbürgerin oder Unionsbürger sind. Zusätzlich besteht bei Ihnen dann die Möglichkeit, dass Sie Ihr Wahlrecht wegen einer zivil- oder strafrechtlichen Entscheidung in Ihrem Herkunftslandes verlieren.
Handlungsgrundlage(n)
- § 6a Europawahlgesetz (EuWG)
- Europawahlordnung
- Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten nach dem Bundeswahl- und dem Europawahlgesetz
Erforderliche Unterlagen
Gerichtliche Entscheidung in Deutschland oder zivilbeziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat.
Voraussetzungen
Das Wahlrecht wurde Ihnen durch eine richterliche Entscheidung in Deutschland oder durch eine zivil- beziehungsweise strafrechtliche Entscheidung im Herkunftsstaat aberkannt.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Verfahrensablauf
Der Ausschluss von der Europawahl erfolgt folgendermaßen:
- die Gerichte übersenden entsprechende Urteile an die Gemeindeverwaltung,
- die Gemeindeverwaltung vermerkt den Wahlrechtsausschluss im Melderegister.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
16.10.2020
Formulare
Zusammen mit dem Wahlvorschlag sind zum Nachweis des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit folgende Unterlagen einzureichen:
- Anlage 16 zu § 32 Absatz 4 Nummer 2 EuWO – Bescheinigung der Wählbarkeit für Deutsche
- Anlage 16A zu § 32 Absatz 4 Nummer 2a EuWO - Bescheinigung der Wohnung/des sonstigen gewöhnlichen Aufenthaltes sowie des Nichtausschlusses von der Wählbarkeit für Unionsbürger
- Anlage 16B zu § 32 Absatz 4 Nummer 2b EuWO - Versicherung an Eides statt eines Unionsbürgers gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1c des Europawahlgesetzes
Zuständige Stelle
Gemeindewahlbehörde
Ansprechpunkt
In Mecklenburg-Vorpommern ist der Ansprechpunkt in den amtsangehörigen Gemeinden die Amtsvorsteher und für die übrigen Gemeinden die Bürgermeister.
Landeshauptstadt Schwerin - Wahlbehörde
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Am Packhof 2-6
Telefon:
0385 545-1715
Fax:
0385 545-1749
Kontakt
Frau Anja Buske
| Tel.: | +49 385 545-1715 |
| E-Mail: | E-Mail senden |
| Raum: | E.027 |
Zuständig für :
- Als Wahlhelfer freiwillig melden
- Als Wahlhelfer verpflichtet werden
- Bürgerentscheid: Durchführung beantragen
- Bundestagswahl durchführen
- Europawahl durchführen
- Europawahl: Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen
- Europawahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger beantragen
- Europawahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind, beantragen
- Europawahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, beantragen (einschließlich Wahlschein)
- Europawahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Inland leben, beantragen
- Europawahl: Von der Teilnahme ausschließen
- Europawahl: Wählbarkeit feststellen
- Europawahl: Wählerverzeichnis einsehen
- Europawahl: Wahlergebnis feststellen
- Kommunalwahl: Als Deutscher oder Unionsbürger in das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl eingetragen werden
- Kommunalwahl: Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen
- Kommunalwahl: Bürgermeisterwahl/Landratswahl
- Kommunalwahl: Kreistagswahl/Gemeindevertreterwahl feststellen
- Kommunalwahl: Wählerverzeichnis einsehen
- Kommunalwahl: Zulassung, Änderung und Rücknahme des Kommunalwahlvorschlags beantragen
- Landtagswahl
- Landtagswahl: Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen
- Landtagswahl: Beteiligung anzeigen
- Landtagswahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis
- Landtagswahl: Wählbarkeit feststellen
- Landtagswahl: Wählerverzeichnis einsehen
- Landtagswahl: Wahlergebnis feststellen
- Wählbarkeitsbescheinigung beantragen
- Wahlschein beantragen (Briefwahl)