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Kraftfahrzeug: fehlender Versicherungsschutz - Außerbetriebsetzung von Amts wegen
Volltext
Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn für sie unter anderem eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Erstattet ein im Inland zum Betrieb der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugtes Versicherungsunternehmen zur Beendigung seiner Haftung der zuständigen Zulassungsbehörde eine Anzeige, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht oder nicht mehr besteht, so hat die Zulassungsbehörde das Fahrzeug von Amts wegen außer Betrieb zu setzen.
Halter von Kraftfahrzeugen, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit sechs Kilometer je Stunde übersteigt, selbstfahrenden Arbeitsmaschinen und Staplern, deren Höchstgeschwindigkeit 20 Kilometer die Stunde übersteigt, und von bestimmten, dem Zulassungsverfahren unterliegenden Anhängern mit regelmäßigem Standort im Inland sind gesetzlich verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Diese Versicherungspflicht gilt nicht für Halter, wie beispielsweise die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, Gemeinden mit mehr als eintausend Einwohnern, Gemeinde- und Zweckverbände oder juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten.
Handlungsgrundlage(n)
- § 14 Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG)
- Straßenverkehrsgesetz
- Pflichtversicherungsgesetz
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
- § 25 Fahrzeug-Zulassungsverordnung
Erforderliche Unterlagen
Die Anzeige eines im Inland zum Betrieb einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung befugten Versicherungsunternehmens über das Nichtmehrbestehen einer dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechenden Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung.
Voraussetzungen
Es handelt sich um Kraftfahrzeuge oder Anhänger mit regelmäßigem Standort im Inland, zu denen der Halter verpflichtet ist, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Der Halter ist nicht von der Pflichtversicherungspflicht befreit (die Bundesrepublik Deutschland, die Länder, Gemeinden mit mehr als einhunderttausend Einwohnern, Gemeindeverbände sowie Zweckverbände, denen ausschließlich Körperschaften des öffentlichen Rechts, angehören, juristische Personen, die von einem nach § 3 Absatz 1 Nummer 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhalten).
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen ist kostenpflichtig. Es fallen Gebühren und Auslagen an, deren Höhe sich nach dem mit der Bearbeitung im Zusammenhang stehenden Verwaltungsaufwand richtet und in der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr festgelegt ist.
Verfahrensablauf
Nach Eingang der Anzeige eines Haftpflichtversicherungsunternehmens oder erfährt die Zulassungsbehörde auf andere Weise, dass für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, wird sie die Halterin/den Halter mit der ihr zuletzt bekannten Anschrift informieren. In ihrem Schreiben wird die Zulassungsbehörde die Halterin bzw. den Halter auffordern, die Fahrzeuge, für die keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich außer Betrieb setzen zu lassen. Wird die Außerbetriebsetzung unterlassen oder wird der Zulassungsbehörde nicht nachgewiesen, dass eine neue Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, spricht die Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung von Amts wegen aus und untersagt die Inbetriebnahme der Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen, für die keine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Nötigenfalls wird die Untersagungsverfügung durch öffentliche Zustellung zugestellt. Parallel wird nach den Fahrzeugen gefahndet, die nicht oder nicht ausreichend haftpflichtversichert sind (Entstempelung der Kennzeichenschilder).
Bearbeitungsdauer
Die Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge, für die keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mehr besteht, hat unverzüglich durch den Halter zu erfolgen. Unterlässt der Halter das Beantragen der Außerbetriebsetzung seiner Fahrzeuge, wird nach den Fahrzeugen gefahndet, die nicht oder nicht ausreichend haftpflichtversichert sind.
Fristen
Die Außerbetriebsetzung der Fahrzeuge, für die keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung mehr besteht, hat unverzüglich durch den Halter zu erfolgen. Mit Ablauf des Monats, nachdem der Versicherer das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses der zuständigen Fahrzeugzulassungsbehörde angezeigt hat, besteht für den Versicherer keine Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Versicherungsnehmer.
Formulare
Es sind keine Formulare erforderlich.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
04.12.2018
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist bei juristischen Personen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Landkreis Ludwigslust-Parchim - FG Kfz Zulassung
19061 Schwerin, Landeshauptstadt
Heinrich-Hertz-Ring 2
Adresse
19370 Parchim, Stadt
Putlitzer Straße 25
Postanschrift
19092 Schwerin, Landeshauptstadt
Postfach Postfach 16 02 20
Telefon:
115
(Behördenrufnummer)
Kontakt
Behördenrufnummer 115
Tel.: | 115 |
Zuständig für :
- Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen - Genehmigung
- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
- Betrieb von Fahrzeugen Erlaubnis Ersatz nach Verlustanzeige
- Betrieb von Fahrzeugteilen Erlaubnis
- E-Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland beantragen
- Erlaubnis zum Betrieb von Fahrzeugen beantragen
- Feinstaubplakette beantragen
- Führung eines Fahrtenbuches - Anordnung
- Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen beantragen
- Halterauskunft aus dem Fahrzeugregister beantragen
- Kraftfahrzeug: abmelden
- Kraftfahrzeug: außer Betrieb gesetztes Fahrzeug Wiederzulassung
- Kraftfahrzeug: bei Halterwechsel abmelden
- Kraftfahrzeug: fehlender Versicherungsschutz - Außerbetriebsetzung von Amts wegen
- Kraftfahrzeug: Meldung herrenlos
- Kraftfahrzeug: mit ausländischem Kennzeichen aus einem EU-Land zur vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr im Inland zulassen
- Kraftfahrzeug: Neuzulassung aus einem EU-Land
- Kraftfahrzeug: Örtliches Fahrzeugregister - Änderung mitteilen
- Kraftfahrzeug: technische Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Überlassung eines Fahrzeuges bescheinigen
- Kraftfahrzeug: Ummeldung beantragen (ohne Halterwechsel)
- Kraftfahrzeug: Verkauf melden
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
- Kraftfahrzeug: Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
- Kraftfahrzeug: Zulassung für neue oder gebrauchte Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung für Neufahrzeug beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung neu aus Nicht-EU-Land
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz bei Diebstahl/Verlust beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Statusabfrage Rückläufer
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Änderung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausfuhrkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Behördenkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: E-Kennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ersatz beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Erstmalige Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Kleines Motorradkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Kurzzeitkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Meldung
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Mitnahme bei Umzug
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre) beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Rotes Kraftfahrzeugkennzeichen (05er bzw. 06er) beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Saisonkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Verlängerung der Wunschkennzeichen-Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wechselkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wunschkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wunschkennzeichen-Reservierung beantragen
- Örtliches Fahrzeugregister - Eintragung
- Örtliches Fahrzeugregister - Löschung
- Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs beantragen (bei Halterwechsel)
KSM Kommunalservice Mecklenburg AöR
Position: Fachperson für Datenschutz
Tel.: | +49 385 20092-1212 |
E-Mail: | datenschutz@kreis-lup.de |
Zuständig für :
- Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht in Umweltzonen - Genehmigung
- Außerbetriebsetzung für ein Fahrzeug beantragen
- Betrieb von Fahrzeugen Erlaubnis Ersatz nach Verlustanzeige
- Betrieb von Fahrzeugteilen Erlaubnis
- E-Plakette für elektrisch betriebene Fahrzeuge aus dem Ausland beantragen
- Erlaubnis zum Betrieb von Fahrzeugen beantragen
- Feinstaubplakette beantragen
- Führung eines Fahrtenbuches - Anordnung
- Genehmigung der Bauart von Fahrzeugteilen beantragen
- Halterauskunft aus dem Fahrzeugregister beantragen
- Kraftfahrzeug: abmelden
- Kraftfahrzeug: außer Betrieb gesetztes Fahrzeug Wiederzulassung
- Kraftfahrzeug: bei Halterwechsel abmelden
- Kraftfahrzeug: fehlender Versicherungsschutz - Außerbetriebsetzung von Amts wegen
- Kraftfahrzeug: Meldung herrenlos
- Kraftfahrzeug: mit ausländischem Kennzeichen aus einem EU-Land zur vorübergehenden Teilnahme am Straßenverkehr im Inland zulassen
- Kraftfahrzeug: Neuzulassung aus einem EU-Land
- Kraftfahrzeug: Örtliches Fahrzeugregister - Änderung mitteilen
- Kraftfahrzeug: technische Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Überlassung eines Fahrzeuges bescheinigen
- Kraftfahrzeug: Ummeldung beantragen (ohne Halterwechsel)
- Kraftfahrzeug: Verkauf melden
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem EU-Land
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land (Ausland)
- Kraftfahrzeug: Zulassung eines Kraftfahrzeuges mit ausländischem Kennzeichen
- Kraftfahrzeug: Zulassung für 100km/h für Kraftfahrzeuge mit Anhängern (Kombinationen)
- Kraftfahrzeug: Zulassung für neue oder gebrauchte Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung für Neufahrzeug beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassung neu aus Nicht-EU-Land
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil I Ersatz beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Änderung melden
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Ersatz bei Diebstahl/Verlust beantragen
- Kraftfahrzeug: Zulassungsbescheinigung Teil II Statusabfrage Rückläufer
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Änderung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausfuhrkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ausstellung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Behördenkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: E-Kennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Ersatz beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Erstmalige Reservierung beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Grünes Kennzeichen für ein steuerbefreites Kraftfahrzeug beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: H-Kennzeichen für historische Fahrzeuge beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Kleines Motorradkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Kurzzeitkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Meldung
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Mitnahme bei Umzug
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen (älter als 30 Jahre) beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Oldtimerkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Rotes Kraftfahrzeugkennzeichen (05er bzw. 06er) beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Saisonkennzeichen beantragen
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- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wechselkennzeichen beantragen
- Kraftfahrzeugkennzeichen: Wunschkennzeichen beantragen
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- Örtliches Fahrzeugregister - Löschung
- Ummeldung Ihres Kraftfahrzeugs beantragen (bei Halterwechsel)
Öffnungszeiten
Montag: 8 - 13 Uhr
Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
Donnerstag: 8 - 13 Uhr und 14 - 18 Uhr
Freitag: 8 - 13 Uhr