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Förderung: Zuschuss für Reisekosten an Lehramtsstudierende für die Teilnahme an Schulpraktischen Studien beantragen

Volltext

Was wird gefördert?

Gegenstand der Zuwendung ist die Gewährung von pauschalierten Reisekostenzuschüssen an Lehramtsstudierende sämtlicher Lehramtsstudiengänge der Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern für die während ihres Studiums zu absolvierenden Praktika und Schulpraktischen Übungen (Schulpraktische Studien) in Stadt-Umland-Räumen, Ländlichen Räumen und Ländlichen GestaltungsRäumen.

Ziel der Zuwendung ist, die Schulen an den Hochschulstandorten zu entlasten und die Niederlassungsbereitschaft der Absolventinnen und Absolventen im Ländlichen Raum und Ländlichen GestaltungsRaum zu fördern.

Wer wird gefördert?

Studierende, die in einem Lehramtsstudiengang an einer Hochschule des Landes Mecklenburg-Vorpommern immatrikuliert sind.

Wie wird gefördert?

  • Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
  • Der Festbetrag beträgt 10 Euro pro Arbeitstag. Ab dem 50. Entfernungskilometer (einfache Fahrt) vom Studienort (Sitz der Hochschule) zum Ort der Schulpraktischen Studien (Sitz der Schule bzw. der Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung) beträgt der Festbetrag 20 Euro pro Arbeitstag. Er wird maximal für 75 Arbeitstage pro Kalenderjahr gewährt.

Handlungsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Die Gewährung der Zuwendung setzt voraus, dass die Lehramtsstudierenden nachweislich an verpflichtenden Schulpraktischen Studien an Schulen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe in Stadt-Umland-Räumen, Ländlichen Räumen oder Ländlichen GestaltungsRäumen gemäß den definierten Raumkategorien der Landesverordnung über das Landesraumentwicklungsprogramm Mecklenburg-Vorpommern (siehe Rechtsgrundlagen) absolvieren.

Die Mindestdauer der Schulpraktischen Studien muss grundsätzlich 15 Arbeitstage pro Kalenderjahr betragen. Im Wintersemester kann die Mindestdauer von 15 Arbeitstagen auch unterschritten werden, sofern die Schulpraktischen Studien direkt im darauffolgenden Kalenderjahr im noch laufenden Wintersemester fortgeführt wird.

Verfahrensablauf

Die Gewährung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Antrages und unter Beifügung dort aufgeführter ergänzender Unterlagen. Die Formulare stehen auf der Internetseite der Bewilligungsbehörde zum Download zur Verfügung. Der vollständig ausgefüllte und rechtsverbindlich unterschriebene Antrag ist bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Die Zuwendung darf sowohl für erbrachte Leistungen als auch als Vorschuss angefordert werden. Den Studierenden stehen für beide Auszahlungsmöglichkeiten jeweils Formulare zur Verfügung.

Die Bestätigungen für den Verwendungsnachweis sind von der Zuwendungsempfängerin oder vom Zuwendungsempfänger spätestens drei Monate nach Ablauf des Semesters, in dem die Schulpraktischen Studien durchgeführt wurden, bei der Bewilligungsbehörde
vorzulegen. Für Schulpraktika wird die Bestätigung der Schule oder der Einrichtung der Kinder- und Jugendhilfe über die regelmäßige Teilnahme als Verwendungsnachweis gewertet. Für die Schulpraktischen Übungen wird die Bestätigung des Dozierenden über die regelmäßige Teilnahme an der Lehrveranstaltung als Verwendungsnachweis gewertet.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

06.02.2026

Zuständige Stelle

Bewilligungsbehörde ist die jeweilige Hochschule, bei der die Lehramtsstudierende oder der Lehramtsstudierende immatrikuliert ist.

Fristen

Laufzeit der Förderung:

Kosten

Verwaltungsgebühr: Kostenfrei