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Wenn Ihr Führerschein abhanden gekommen ist, sind Sie verpflichtet, den Verlust unverzüglich anzuzeigen und sich ein Ersatzdokument ausstellen zu lassen, sofern Sie nicht auf Ihre Fahrerlaubnis verzichten wollen.
Mit Aushändigung des neuen Führerscheins verliert der bisherige Führerschein seine Gültigkeit. Findet sich der abhanden gekommene Führerschein wieder ein, ist er unverzüglich in der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern.
Sie sind bereits im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.
Die Ausstellung eines Kartenführerscheins ist kostenpflichtig. Auskünfte zur Gebühren- und Kostenhöhe erteilt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Zusendung des Kartenführerscheins, seine Expressbestellung oder sonstige Auslagen sind in den Gebühren nicht enthalten.
Geb.-Nr. |
|
126.2 Meldung an das ZFER (Zentrales Fahrerlaubnisregister) ohne Probe 145. Auskunft aus dem Fahreignungsregister 202.4 als Ersatz 213.3 Ausnahmegenehmigung |
1,00 EUR 3,30€ EUR 30,00 EUR 5,00 EUR |
Gesamt |
39,30 EUR |
2. Bei Verlust/Diebstahl ist neben dem Ersatz des Dokumentes unteranderem eine Eidestattliche Versichung notwendig.
Geb.-Nr. |
|
Ersatz des Dokumentes (Gesamt) 256.1 Eidestattliche Versicherung |
39,30 EUR 30,70 EUR |
Gesamt |
70,00 EUR |
Bei Vorlage einer Diebstahlsanzeige wird auf die eidesstattliche Versicherung verzichtet (Gesamt: 39,30 EUR).
Den Antrag auf Ausstellung eines Kartenführerscheines müssen Sie persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde stellen. Eine Stellvertretung ist bei der Antragstellung nicht möglich, da Sie Ihre Unterschrift, die in den Kartenführerschein eingedruckt wird, auf einer besonderen Vorlage in der Behörde leisten müssen. Nach der Antragstellung vergewissert sich die Fahrerlaubnisbehörde durch die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralen Fahrerlaubnisregister und aus dem Fahreignungsregister, die beide vom Kraftfahrt-Bundesamt geführt werden, dass der Antragsteller die entsprechende Fahrerlaubnis besitzt. Außerdem kann die Fahrerlaubnisbehörde eine Auskunft aus den entsprechenden ausländischen Registern einholen lassen. Nach positiver Prüfung wird die Herstellung des EU-Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin beauftragt. Ist der Führerschein fertig, wird er Ihnen nach Hause geschickt, wenn Sie dies vorher beantragt und der Speicherung Ihrer Anschrift zum Zweck des Postversands zugestimmt haben. Ansonsten können Sie den fertigen und abholbereiten Kartenführerschein bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen, ihn durch eine mit einer Vollmacht von Ihnen ausgestatteten Vertretung abholen lassen oder ihn sich nach Hause schicken lassen.
Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Ausstellung eines Kartenführerscheines ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Fahrerlaubnisinhaberin/-inhabers) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich. Die Herstellung des neuen Kartenführerscheins erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei GmbH in Berlin.
Zum Erhalt des neuen Führerscheins können Sie beantragen, dass der Kartenführerschein Ihnen übersandt wird. Der Direktversand erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH.
Oder Sie können den ausgefertigten Kartenführerschein persönlich oder - nach Vorlage einer Vollmacht - durch eine Vertretung bei der Fahrerlaubnisbehörde abholen lassen.
Es besteht auch die Möglichkeit, den Führerschein per Expressversand oder als Direktzustellung zu beantragen. Der neue Führerschein liegt dann in etwa nach Ablauf von vier Werktagen bei der Fahrerlaubnisbehörde bereit oder wird innerhalb dieser Frist Ihnen direkt zugestellt.
Der Verlust ist unverzüglich anzuzeigen.
Die Antragstellung erfolgt persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde, da Sie Ihre Unterschrift auf einer besonderen Vorlage in der Behörde leisten müssen.
Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt worden sind, werden automatisch in den neuen Kartenführerschein umgetauscht. Sie können es aber jederzeit tun, wenn Sie einen haben möchten, zum Beispiel weil ihr alter unleserlich geworden ist oder Ihnen das Foto nicht mehr gefällt. Wenn Sie im Ausland unterwegs sind, kann der Besitz eines Kartenführerscheines Vorteile haben, da in allen EU-Staaten nach und nach das einheitliche Kartenformat eingeführt wird.
In Mecklenburg-Vorpommern können Sie den EU-Kartenführerschein bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Fahrerlaubnisbehörde Ihres Landkreises oder Ihrer kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt beantragen. Örtlich zuständig ist die Behörde, in der Sie Ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, haben, mangels einer solchen die Behörde des Aufenthaltsortes. Zur Antragstellung müssen Sie persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde erscheinen, da Sie Ihre Unterschrift auf einer besonderen Vorlage in der Behörde leisten müssen.
Der Landkreis Ludwigslust-Parchim nimmt die Angelegenheiten der Landeshauptstadt Schwerin in den Bereichen der Kfz-Zulassung und Führerscheinwesen wahr.
Sofern Ihr Wohnsitz sich im Zuständigkeitsbereich der beiden Verwaltungen befindet, können Sie die dort befindliche Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle bzw. alle Bürgerbüros mit Kfz-Zulassung nutzen.
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern