Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Hausmüll Entsorgung

Volltext

Die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushalten und von sonstigen Beseitigungsabfällen aus anderen Herkunftsbereichen ist Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (Landkreise und kreisfreien Städte). Regelungen zum jeweils geltenden Abfallentsorgungssystem und einzelnen Bestimmungen sind in den Satzungen festgeschrieben. Dazu gehören u. a. Informationen über die Abfallgebühren, Müllbehälter (vorgeschriebene Größe der Mülltonne, Bestellmöglichkeit), Abfallkalender (Abfuhrintervalle, Tourenpläne der Schadstoffmobile), Hol- und Bringsysteme für verschiedene Abfälle (z. B. Grünschnitt, E-Schrott, Papier), Entsorgung von Bioabfällen, Sperrmüllentsorgung und die für die Entsorgung in der grauen Tonne zugelassenen Abfallarten.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Für die Abfallentsorgung in der Landeshauptstadt Schwerin umfasst:

  • Die braune Biotonne
  • Die blaue Altpapiertonne
  • Den gelben Sack
  • Die Graue Restmülltonne

Für die graue Restmülltonne gelten die folgenden Hinweise:

  • Die grauen Restmülltonnen sind für den Rest an Abfall da, der nicht mehr verwertet werden kann. 
  • Als Restmüll wird die Summe aller Abfälle bezeichnet, die durch Verunreinigung oder durch Vermischung keiner spezifischen Abfallfraktion (PPK, Metall, Glas, Biomüll, Grüner Punkt, Holz, Elektroschrott, Gefahrstoffe etc.) zugeordnet werden kann. Daher gibt es nur sehr wenige Dinge die originär zum Restmüll gehören (z. B. Zigarettenkippen, gekochte Essensreste, Babywindeln, Hygieneartikel, verschmutzte Tücher, Lappen und Filter, Staub, Asche).
  • Die in die Restabfalltonne gehörenden Restabfälle entnehmen Sie dem Überblick
  • Abfallbehälter werden in der Regel wöchentlich an Werktagen in der Zeit zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr entleert.
  • Für bestimmte Stadtgebiete kann die Stadt eine zweiwöchentliche oder eine vierwöchentliche Entleerung festlegen, wenn dies aus abfallwirtschaftlichen Gründen geboten ist.
  • Eine häufigere Entleerung als einmal wöchentlich kann mit der Stadt vereinbart werden, wenn dies mit abfallwirtschaftlichen Belangen, insbesondere unter Berücksichtigung des Abfuhraufwandes, vereinbar ist.
  • Die Tage der Entleerung bestimmt die Stadt. Bis auf die Hausnummer genau, können Sie den Tag der Entleerung ihrer Abfallbehälter dem Entsorgungskalender entnehmen.

Handlungsgrundlage(n)

Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)

Örtliche Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte (meist getrennt nach Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, veröffentlicht im Internet oder dem amtlichen Anzeiger/Kreisblatt)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Zu den Abfallentsorgungssatzungen der Landeshauptstadt Schwerin

Erforderliche Unterlagen

Bitte erfragen Sie bei dem für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, welche Unterlagen Sie einreichen müssen.

Voraussetzungen

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Bestellungen für Restmüllbehältervolumen können durch den Eigentümer oder einer von ihm Bevollmächtigen juristischen oder natürlichen Person vorgenommen werden - siehe dazu §§ 6 und 7 der Hausmüllentsorgungssatzung.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Wie für die Abfallentsorgung insgesamt gibt es auch für die Entsorgung von Hausmüll/ Restabfall durch die Landkreise und kreisfreien Städte keine landesweit einheitliche Gebührenregelung.
Informationen zu den anfallenden Kosten finden Sie in der jeweiligen Abfallgebührensatzung Ihres öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Für die Benutzung der öffentlichen Abfallentsorgung werden Gebühren nach der Satzung über die Hausmüllentsorgungsgebühren der Landeshauptstadt Schwerin erhoben.

Verfahrensablauf

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • In der Regel werden die Restabfallbehälter wöchentlich entleert. Behälter mit einem zweiwöchentlichen Abfuhrrhythmus sind mit mit einem gelben Aufkleber gekennzeichnet. Behälter mit einem blauen Aufkleber werden alle vier Wochen entleert. Die Abfuhrtermine können Sie dem städtischen Entsorgungskalender entnehmen.
  • Zur Erfassung von Restabfall werden Gefäße (grauer Deckel) mit einem Fassungsvermögen von 40l, 80l, 120l, 240l oder 1.100l zur Verfügung gestellt.
  • Fällt in Ihrem Haushalt einmal mehr Restmüll an, können Sie gebührenpflichtige SAS-Abfallsäcke (2,73 €/Stück) auf dem Wertstoffhof in der Ludwigsluster Chaussee 72 erwerben und diese am Entsorgungstag gemeinsam mit den Abfallbehältern abholen lassen. Am Tag der Entleerung sind die Abfallbehälter
    sowie SAS-Abfallsäcke bis spätestens 07.00 Uhr bereitzustellen. Nach erfolgter Entleerung können Sie die Tonnen wieder an ihren Platz zurückstellen. 
  • Die Antragstellung auf An- Ab- oder Ummeldungen von Restabfallbehältervolumen kann formlos, auf elektronischem Weg oder per Formular vorgenommen werden. Das Formular findet sich auf der Internetseite des SDS unter www.sds-schwerin.de

Bearbeitungsdauer

individuell

Fristen

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Der Grundstückseigentümer hat der Stadt - Abfallbehörde - den erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle oder ihrer Menge unverzüglich anzuzeigen und das erforderliche Behältervolumen zu beantragen.
     
  • Reichen die vorhandenen Abfallbehälter nicht mehr aus, so hat der Anschlusspflichtige dies der Stadt - Abfallbehörde - unter Angabe der anfallenden Abfallmengen unverzüglich schriftlich anzuzeigen und das erforderliche Behältervolumen zu beantragen.
     
  • Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die Stadt - Abfallbehörde - unverzüglich zu benachrichtigen.
     
  • Anträge zur Verringerung des Umfanges der Abfallentsorgung müssen bis zum 30. des ersten Monats eines Quartals schriftlich bei der Stadt eingehen, damit sie vom folgenden Quartal an berücksichtigt werden können.

Formulare

Abfrage bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern erforderlich

Weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen finden Sie auf der Homepage des für Sie zuständigen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (Landkreis/ kreisfreien Stadt Ihres Wohnortes).

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Darüber hinaus informiert auch das für die Restabfallentsorgung zuständige Unternehmen (die Schweriner Abfallentsorgungs- und Straßenreinigungsgesellschaft mbH) auf ihrer Internetseite unter www.sas-schwerin.de.
  • Zusätzliche Informationen finden Sie im Ratgeber für ein Sauberes Schwerin

Rechtsbehelf

Widerspruch,
verwaltungsgerichtliche Klage

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

28.09.2020

Zuständige Stelle

Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt Ihres Wohnsitzes.

Ansprechpunkt

Der für Sie zuständige öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger ist der Landkreis beziehungsweise die kreisfreie Stadt Ihres Wohnsitzes.