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Neben den bisherigen Kennzeichen können Sie seit dem 08.04.2011 auch kleinere Motorradkennzeichen ab einer Minimalgröße von 18 x 20 cm verwenden. Diese Regelung gilt auch für Motorrad-Saison- und Motorrad-Oldtimerkennzeichen. Durch die kleinere Schriftgröße bieten die neuen Kennzeichen Platz für längere Erkennungsnummern, d. h. mehrstellige Zahlen-Buchstaben-Kombinationen können nach dem Kürzel für den Zulassungsbezirk auf dem Kennzeichenschild aufgeprägt werden.
Für ein bereits zugelassenes Krad mit einer zwei- oder dreistelligen Erkennungsnummer kann der Halter bei seiner Zulassungsbehörde die Stempelung eines Kraftradkennzeichens auf das neue Kennzeichenformat mit der bisherigen Erkennungsnummer beantragen. Unter dieser Fallkonstellation liegt keine neue Zulassung oder Zuteilung eines Kennzeichens vor. Nur innerhalb des gleichen Zulassungsbezirkes gilt dies auch bei einem Halterwechsel. In solchen Fällen wird eine neue Zulassungsbescheinigung ausgefertigt. Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein und das Krad soll in einem anderen Zulassungsbezirk zugelassen werden, so ist die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen. Die zuständige Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Hiervon ist dann die Größe des Kennzeichenschildes abhängig.
Das Fahrzeug entspricht einem genehmigten Typ oder es wurde eine Einzelgenehmigung erteilt, das Kraftrad befindet sich in einem verkehrssicheren Zustand und es besteht eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Es dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen vorliegen. Es dürfen keine halterbezogenen Kfz-Steuerrückstände von fünf Euro oder mehr vorliegen. Soll eine Vertretung das Fahrzeug zulassen, muss dieser Person eine Vollmacht erteilt werden. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren, Auslagen und Steuern informieren darf. Die Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen. Das SEPA-Lastschriftmandat ist sowohl vom Girokontoinhaber als auch vom ggf. abweichenden Fahrzeughalter unterschrieben.
Die Abstempelung eines Kennzeichens ist gebührenpflichtig. Auskünfte zur Gebührenhöhe erteilt die zuständige Zulassungsbehörde, die diese nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) festlegt. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand. Die Kosten für die Kennzeichen oder sonstige Auslagen (zuzüglich Hauptuntersuchungsplakette und Stempelplakette) sind in den Gebühren nicht enthalten.
Für sein Kraftrad, das auf öffentlichen Straßen in Betrieb genommen werden soll, beantragt der Halter oder der Verfügungsberechtigte oder sein Bevollmächtigter bei der zuständigen Zulassungsbehörde die Abstempelung eines kleineren Kennzeichenformates und gegebenenfalls die Zulassung des Kraftrades. Sind die Voraussetzungen erfüllt, können Sie die Prägung des Kennzeichens im neuen Kennzeichenformat beauftragen. Das Kennzeichenschild stempelt die Zulassungsbehörde nach Bezahlen der Gebühren und Auslagen und nach Abgabe des ausgefüllten SEPA-Lastschriftmandates ab. War das Kraftrad bereits bzw. noch zugelassen, entstempelt die Zulassungsbehörde das alte Kennzeichenschild.
Der Zeitablauf der Bearbeitung des Antrags auf Zuteilung einer Motorradkennzeichens ist von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig (Dauer der Ermittlungen, Geschäftsbelastung der betroffenen Behörden, Mitwirkung der/des Halterin/Halters) und ist einer allgemein-abstrakten Klärung nicht zugänglich.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Ein Formular für eine Vertretungsvollmacht und eine Einverständniserklärung liegen bei den Zulassungsbehörden bereit. Ein Formular zur Erteilung des SEPA-Lastschriftmandates können Sie darüber hinaus auch im Internet unter www.zoll.de downloaden.
Das Kennzeichen muss an der vom Hersteller vorgesehenen Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen an der Rückseite des Motorrads fest angebracht werden. Die Anbringungsstelle muss den Vorschriften der Richtlinie 2009/62/EG (ABl. L 198 vom 30.7.2009, S. 20) entsprechen. Bei unbeladenem Fahrzeug muss sich die Unterkante der Anbringungsstelle für das hintere amtliche Kennzeichen in einer Höhe von mindestens 0,20 m über dem Boden befinden. Bei unbeladenem Fahrzeug darf der Abstand zwischen der Oberkante der Anbringungsstelle für das amtliche Kennzeichen und dem Boden maximal 1,50 m betragen. Das hintere amtliche Kennzeichen muss senkrecht zur Längsmittelebene des Fahrzeugs stehen und darf bei unbeladenem Fahrzeug um maximal 30° gegenüber der Senkrechten geneigt sein.
In Mecklenburg-Vorpommern nehmen in ihrem Gebiet die Landräte und (Ober)Bürgermeister der kreisfreien sowie der großen, kreisangehörigen Städte die Aufgaben der Zulassungsbehörde wahr. Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen die der Hauptwohnung, bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen oder Behörden die Behörde des Sitzes oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle.
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
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Tel.: | 115 |
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Dienstag: 8 - 13 und 14 - 18 Uhr
Mittwoch: 8 - 13 Uhr
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Frau Petra Ihde
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Montag: 08:00 - 16:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
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19303 Dömitz, Stadt
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Frau Julia Giencke
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Raum: | Amt Dömitz-Malliß |
Frau Sandra Schumann
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Bürgerberaterin
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E-Mail: | wilke@amtdoemitz-malliss.de |
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Montag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 15:00 Uhr
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Mittwoch: keine Sprechzeiten
Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
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Fax: | 03874 444-569 |
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Frau Anica Laube
Bürgerberaterin
Tel.: | 03847 4445-73 |
Fax: | 03874 4445-569 |
E-Mail: | laube@stadt-sternberg.de |
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Frau Anja Loscher
Bürgerberaterin
Tel.: | 03847 4445-73 |
Fax: | 03874 4445-569 |
E-Mail: | loscher@stadt-sternberg.de |
Raum: | Bb Sternberg |
Frau Stephanie Nixdorf
Bürgerberaterin
Tel.: | 03847 4445-73 |
Fax: | 03847 444534 |
E-Mail: | Nixdorf@stadt-sternberg.de |
Raum: | Bb Sternberg |
Öffnungszeiten Bürgerbüro des Amtes Sternberg:
Montag: keine Sprechzeiten
Dienstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 18:00 Uhr
Mittwoch: 09:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 09:00 - 12:00 Uhr und 13:30 - 17:00 Uhr
Freitag: 09:00 - 12:00 Uhr
Öffnungszeiten des Bürgerbüros in Brüel:
(Pass- und Personalausweise, Melderecht / Wohngeldbehörde)
Montag 09.00 bis 12.00 Uhr und 13.00 bis 16.00 Uhr
Adresse
19386 Lübz, Stadt
Am Markt 22
Telefon:
038731 5070
Frau Sophie Burr
Bürgerberaterin
Tel.: | 038731 507-239 |
Fax: | 038731 507-104 |
E-Mail: | s.burr@amt-eldenburg-luebz.de |
Raum: | Amt Eldenburg-Lübz |
Frau Petra Fuchs
Bürgerberaterin
Tel.: | 038731 507-238 |
Fax: | 038731 507-104 |
E-Mail: | p.fuchs@amt-eldenburg-luebz.de |
Raum: | Amt Eldenburg-Lübz |
Frau Sarah Homuth
Bürgerberaterin
Tel.: | 038731 507-233 |
Fax: | 038731 507-104 |
E-Mail: | sarah.homuth@kreis-lup.de |
Raum: | Amt Eldenburg-Lübz |
Herr Stephan Krüger
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Fax: | 038731 507-104 |
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Frau Kathleen Mietz
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Fax: | 038731 507-104 |
E-Mail: | k.mietz@amt-eldenburg-luebz.de |
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Frau Marita Schlups
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Dienstag, Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr
Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
jeden 1. Samstag im Monat 09:00 - 12:00 Uhr ohne Zulassung