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Landtagswahl: Zulassung, Änderung und Rücknahme des Wahlvorschlags beantragen
Volltext
Der zuständige Wahlausschuss (Landeswahlausschuss für die Landesliste beziehungsweise Kreiswahlausschuss für den Kreiswahlvorschlag) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge. Die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge sind zu der Sitzung einzuladen und erhalten vor der Entscheidung des Wahlausschusses die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Der zuständige Wahlausschuss prüft die Wahlvorschläge und die mit diesen zusammen eingereichten Unterlagen. Tatsachen, die dem Wahlausschuss zuverlässig bekannt oder die offenkundig sind, können jedoch von ihm berücksichtigt werden.
Der Wahlausschuss weist Wahlvorschläge zurück, die verspätet eingegangen sind oder den sonstigen Rechtsvorschriften nicht entsprechen.
Nach Ablauf des 73. Tages vor der Wahl können nur noch Mängel gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nur vor, wenn er
- die nach § 16 Absatz 7 und § 55 Absatz 5 LKWG M-V erforderlichen Unterschriften trägt und
- den Wahlvorschlagsträger und die Person der benannten Bewerberinnen oder Bewerber eindeutig bezeichnet und
- die Ausfertigung der Niederschrift nach § 16 Absatz 5 LKWG M-V und die Zustimmung nach § 16 Absatz 3 LKWG M-V sowie etwa nach § 16 Absatz 4 LKWG M-V erforderliche eidesstattliche Versicherungen enthält.
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden. Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlags ist jede Änderung ausgeschlossen. Jede Änderung oder Rücknahme bedarf übereinstimmender Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wahlvorschläge für die Landtagswahl können bis zur Zulassung geändert oder zurückgenommen werden. Diese Erklärungen sind der zuständigen Wahlleitung (Landeswahlleitung bzw. Kreiswahlleitung) gegenüber schriftlich abzugeben und können nicht widerrufen werden. Ein Wahlvorschlag, der nach § 55 Absatz 5 LKWG M-V von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet wurde, kann auch von der Mehrheit der Unterzeichnenden durch gemeinsame schriftliche Erklärung zurückgenommen werden.
Handlungsgrundlage(n)
- §§ 18 bis 20, 55 Landes- und Kommunalwahlgesetz (LKWG M-V)
- §§ 25, 26 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V)
Erforderliche Unterlagen
Jede Änderung oder Rücknahme bedarf der übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen der Vertrauenspersonen. Wenn bei Einzelbewerbungen keine zweite Vertrauensperson bezeichnet wurde, bedarf es nur der Erklärung der Einzelbewerberin oder des Einzelbewerbers.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
keine
Fristen
Zulassung:
Der zuständige Wahlausschuss (Landeswahlausschuss bzw. Kreiswahlausschuss) entscheidet spätestens am 52. Tag vor der Wahl in öffentlicher Sitzung über die Zulassung der Wahlvorschläge (Landeslisten bzw. Kreiswahlvorschläge).
Änderung:
Ein Wahlvorschlag kann bis zum Ablauf der Einreichungsfrist (75. Tag vor der Wahl, 16 Uhr) geändert werden.
Rücknahme:
Ein Wahlvorschlag kann zurückgenommen werden, solange noch nicht über seine Zulassung entschieden ist.
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
Weist ein Kreiswahlausschuss einen Kreiswahlvorschlag ganz oder teilweise zurück, so kann jede Vertrauensperson des zurückgewiesenen Wahlvorschlages, die Kreiswahlleitung und die Landeswahlleitung bis zum 45. Tag vor der Wahl bis 18 Uhr Beschwerde erheben.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
07.06.2022
Zuständige Stelle
Für die Zulassung von Wahlvorschlägen ist in Mecklenburg-Vorpommern der Landeswahlausschuss und Kreiswahlausschüsse zuständig.
Bei Änderung und Rücknahme sind die Vertrauenspersonen der Wahlvorschläge bzw. Unterzeichner des Wahlvorschlages zuständig.
Ansprechpunkt
Landeswahlleitung M-V und Kreiswahlleitungen
Landeshauptstadt Schwerin - Fachdienst Bürgerservice
Adresse
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Am Packhof 2-6
Kontakt
Wahlbehörde
| Tel.: | +49 385 545-3333 |
| E-Mail: | E-Mail senden |
Zuständig für :
- Als Wahlhelfer freiwillig melden
- Als Wahlhelfer verpflichtet werden
- Bundestagswahl durchführen
- Europawahl durchführen
- Europawahl: Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen
- Europawahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis für Unionsbürger beantragen
- Europawahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die aus dem Ausland zurückgekehrt sind, beantragen
- Europawahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Ausland leben, beantragen (einschließlich Wahlschein)
- Europawahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis von wahlberechtigten Deutschen, die im Inland leben, beantragen
- Europawahl: Von der Teilnahme ausschließen
- Europawahl: Wählbarkeitsbescheinigung beantragen
- Europawahl: Wählerverzeichnis einsehen
- Europawahl: Wahlergebnis feststellen
- Kommunalwahl: Als Deutscher oder Unionsbürger in das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl eingetragen werden
- Kommunalwahl: Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen
- Kommunalwahl: Bürgermeisterwahl/Landratswahl
- Kommunalwahl: Kreistagswahl/Gemeindevertreterwahl feststellen
- Kommunalwahl: Wählbarkeitsbescheinigung beantragen
- Kommunalwahl: Wählerverzeichnis einsehen
- Kommunalwahl: Zulassung, Änderung und Rücknahme des Kommunalwahlvorschlags beantragen
- Landtagswahl
- Landtagswahl: Berichtigung des Wählerverzeichnisses beantragen
- Landtagswahl: Beteiligung anzeigen
- Landtagswahl: Eintragung in das Wählerverzeichnis
- Landtagswahl: Wählbarkeitsbescheinigung beantragen
- Landtagswahl: Wählerverzeichnis einsehen
- Landtagswahl: Wahlergebnis feststellen
- Landtagswahl: Zulassung, Änderung und Rücknahme des Wahlvorschlags beantragen
- Wahlschein beantragen (Briefwahl)