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Leistungen zur sozialen Teilhabe nach SGB IX

Volltext

Die Leistungen zur sozialen Teilhabe sollen behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen befähigen oder unterstützen, möglichst selbstbestimmt, gleichberechtigt und eigenverantwortlich im eigenen Wohnraum sowie in ihrem Sozialraum zu leben.

Leistungen zur sozialen Teilhabe sind insbesondere:

  • Leistungen für Wohnraum (§ 76 Abs. 2 Nr. 1)
  • Assistenzleistungen (§ 76 Abs. 2 Nr. 2)
  • Heilpädagogische Leistungen (§ 76 Abs. 2 Nr. 3)
  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie (§ 76 Abs. 2 Nr. 4)
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 76 Abs. 2 Nr. 5)
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung (§ 76 Abs. 2 Nr. 6)
  • Leistungen zur Mobilität (§ 76 Abs. 2 Nr. 7)
  • Hilfsmittel (§ 76 Abs. 2 Nr. 8)

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

Voraussetzungen

Es muss eine Behinderung im Sinne von § 2 SGB IX bestehen, eintreten oder drohen, aber nicht nur vorübergehend (mindestens sechs Monate).

Im Übrigen gibt es je nach Art der beantragten Leistung spezielle Voraussetzungen. Die Voraussetzungen für die Förderung werden durch Fachkräfte der Träger der Sozialhilfe oder anderer Rehabilitationsträger (zum Beispiel gesetzliche Rentenversicherung) geprüft.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die eigentliche Bewilligung der Leistung fallen keine Kosten oder Gebühren an. Bei einigen Leistungsarten ist jedoch ein Eigenanteil zu erbringen. Ob und wie hoch dieser Eigenanteil ist, ist von Leistung zu Leistung unterschiedlich.

Verfahrensablauf

Es ist ein Antrag beim zuständigen Rehabilitationsträger zu stellen.

Rehabilitationsträger für die Erbringung von Leistungen zur sozialen Teilhabe können gemäß § 6 SGB IX sein:

  • die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (z.B. Berufsgenossenschaften, Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand), wenn die Behinderung durch einen Arbeitsunfall im Betrieb, einen Unfall in der Schule oder auf dem Weg dorthin entstanden ist oder im Fall einer Berufskrankheit
  • die Träger der Kriegsopferversorgung und die Träger der Kriegsopferfürsorge im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschäden, z.B. bei Kriegs- und Wehrdienstschädigungen, Impfschäden oder Folgen von Gewalttaten (z. B. Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern (LAGuS) - Versorgungsamt, Hauptfürsorgestelle oder die örtlichen Fürsorgestellen bei den Landkreisen und kreisfreien Städten)
  • die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendämter der Landkreise und kreisfreien Städte)
  • die Träger der Eingliederungshilfe (in Mecklenburg-Vorpommern die kreisfreien Städte und Landkreise), wenn bei einer Behinderung kein anderer Träger zuständig ist und Bedürftigkeit besteht.

Formulare

Antragsformulare sind beim zuständigen Rehabilitationsträger erhältlich.

Hinweise (Besonderheiten)

Eine Förderung kommt gemäß § 76 Absatz 1 SGB IX nur in Betracht, soweit nicht Leistungen nach dem

Kapitel   9 SGB IX – Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

Kapitel 10 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,

Kapitel 11 SGB IX – Unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen sowie nach dem

Kapitel 12 SGB IX – Leistungen zur Teilhabe an Bildung

erbracht werden.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.12.2018

Zuständige Stelle

siehe Verfahrensablauf