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Parken: Ausnahmegenehmigung als Familienpflege oder Pflegedienst beantragen
Volltext
Fahrzeuge der Familienpflege können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten der Familienpflege.
Beachten Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.
Handlungsgrundlage(n)
- § 46 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- Tarifstelle 264 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
Die vorzulegenden Unterlagen variieren von Behörde zu Behörde. Sie müssen beispielsweise eine Kopie des Fahrzeugscheins vorlegen.
Voraussetzungen
Die zuständige Behörde prüft den Antrag auf Erteilung des Parkausweises. Es besteht kein Anspruch des Antragstellers.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.
Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.
Fristen
Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
16.04.2021
Zuständige Stelle
die Straßenverkehrsbehörde
Kosten
Verwaltungsgebühr (Die Gebührenhöhe variiert je nach Zahl der Fahrzeuge, der Gültigkeitsdauer der Parkberechtigung sowie ihrem Geltungsbereich.) : EUR 10,20 bis 767,00
Landeshauptstadt Schwerin - Fachgruppe Untere Verkehrsbehörde, Sondernutzungen
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Am Packhof 2-6
Kontakt
Herr Heiko Hawel
Position: Fachgruppenleiter
Tel.: | +49 385 545-1909 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | 4.101 |
Frau Jana Symank
Position: Sachbearbeiterin
Tel.: | +49 385 545-1907 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | 4.087 |
Frau Maxine Susanna Bruhn
Position: Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/in; Sachbearbeiterin
Tel.: | +49 385 545-1903 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | E.094 |
Zuständig für :
- Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht beantragen
- Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr beantragen
- Parken: Ausnahmegenehmigung als Familienpflege oder Pflegedienst beantragen
- Parken: Ausnahmegenehmigung als Gemeinnützige Einrichtung oder Sozialer Dienst beantragen
- Parken: Ausnahmegenehmigung als Gewerbetreibende oder Freiberufler beantragen
- Parkplatzabsperrung für Umzüge beantragen
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Ausnahmegenehmigung beantragen
Herr Weigl
Position: Sachbearbeiter
Tel.: | +49 385 545-1901 |
E-Mail: | E-Mail senden |
Raum: | 4.088 |
Zuständig für :
- Ausnahmegenehmigung Gurtanlege- und Helmtragepflicht beantragen
- Ausnahmegenehmigungen für den Verkehr beantragen
- Parken: Ausnahmegenehmigung als Familienpflege oder Pflegedienst beantragen
- Parken: Ausnahmegenehmigung als Gemeinnützige Einrichtung oder Sozialer Dienst beantragen
- Parken: Ausnahmegenehmigung als Gewerbetreibende oder Freiberufler beantragen
- Parkplatzabsperrung für Umzüge beantragen
- Sonn- und Feiertagsfahrverbot: Ausnahmegenehmigung beantragen