Icon von Eye-Able - Strichmännchen mit einladender Haltung
langimg

Reisepass beantragen

Volltext

Der deutsche Reisepass ermöglicht es Ihnen, ohne Visum in über 160 Staaten weltweit zu touristischen Zwecken einzureisen. Einen Reisepass benötigen Sie vor allem, wenn Sie in Länder außerhalb der Europäischen Union (EU) einreisen möchten. Wenn Sie die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen, können Sie einen deutschen Reisepass beantragen.   

Reisepass für Kinder

Der Reisepass kann bereits für Kinder ab 0 Jahren ausgestellt werden. Wenn Sie Reisen ins EU-Ausland mit Ihrem Kind planen, sollten Sie statt eines Kinderreisepasses einen biometrischen Reisepass beantragen. Denn einige Reiseländer wie die USA erkennen für eine visumfreie touristische Einreise den Kinderreisepass oder den Personalausweis nicht an. 

Beantragung 

Sie müssen bei der Beantragung des Reisepasses persönlich anwesend sein, damit Ihre Identität überprüft werden kann. Sofern Sie einen Reisepass für Ihr Kind beantragen wollen, muss das Kind persönlich anwesend sein. 

Falls Sie nicht persönlich anwesend sein können, kann nur ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden. Die Abholung muss dann persönlich erfolgen.

Sie können den Reisepass im Bürgeramt an Ihrem Wohnort beantragen. Bei mehreren Wohnsitzen ist das Bürgeramt an Ihrem Hauptwohnsitz verantwortlich.

Die Antragstellung bei einer anderen Passbehörde ist ebenfalls möglich, wenn Sie einen wichtigen Grund vorweisen können. Durch den erhöhten Verwaltungsaufwand der unzuständigen Passbehörde - sie muss eine Ermächtigung der örtlich zuständigen Passbehörde einholen - ist ein Zuschlag zur Gebühr für Ihren beantragten Reisepass zu entrichten.

Wenn Sie im Ausland wohnen, ist für die Reisepassbeantragung die die deutsche Vertretung im Ausland zuständig. Haben Sie Ihren Reisepass im Ausland durch Verlust oder Diebstahl verloren, beantragen Sie einen neuen Reisepass bei der deutschen Vertretung im Ausland. 

Wenn Ihnen die reguläre Bearbeitungsdauer zu lang ist, haben Sie die Möglichkeit, Ihren Reisepass im Expressverfahren zu beantragen. Benötigen Sie das Reisedokument sehr kurzfristig und kann die Lieferung des Reisepasses im Expressverfahren nicht abgewartet werden, erhalten Sie einen vorläufigen Reisepass ausgestellt. 
 

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Identitätsnachweis (Reisepass, Personalausweis, Kinderausweis, Kinderreisepass),
  • biometrisches Lichtbild,
  • gegebenenfalls Ihren bisherigen Reisepass,
  • gegebenenfalls Ihre Geburtsurkunde,
  • bei der Antragstellung für ein Kind: 
    • Ausweis des anwesenden Sorgeberechtigten
    • Einverständniserklärung und eine Kopie des Ausweises des nicht anwesenden Sorgeberechtigten beziehungsweise den Sorgerechtsnachweis bei nur einem Sorgeberechtigten.
  • Bei der Erstausstellung oder bei Zuzug in eine Gemeinde können weitere Unterlagen, beispielsweise Personenstandsurkunden, erforderlich sein.

Ab dem 1. Mai 2025 werden nur noch digital erstellte biometrische Lichtbilder im Antragsprozess akzeptiert. 
Das Lichtbild kann bei externen Dienstleistern (z. B. Fotografen) erstellt werden, die es der Pass- bzw. Personalausweisbehörde in einer Cloud zum Abruf zur Verfügung stellen. 
Alternativ können digitale Lichtbilder in der Regel auch in der Pass- bzw. Personalausweisbehörde aufgenommen werden. 
Informieren Sie sich ggf. vor Ihrem Termin, ob die Möglichkeit der Lichtbildaufnahme in der Behörde zur Verfügung steht. 
Mitgebrachte ausgedruckte Passbilder können nur noch in Ausnahmefällen verarbeitet werden.

Voraussetzungen

  • Sie besitzen die deutsche Staatsbürgerschaft.
  • Es dürfen keine Passversagungsgründe vorliegen, wie zum Beispiel die Annahme, dass Sie sich durch eine Ausreise einer Strafverfolgung, einer Strafvollstreckung oder einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entziehen wollen.

Verfahrensablauf

  • Sie müssen den Reisepass persönlich beantragen.
  • In der Regel vereinbaren Sie dafür einen Termin bei Ihrem Bürgeramt. 
  • Bringen Sie alle erforderlichen Unterlagen zum vereinbarten Termin mit. 
  • Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Sie müssen lediglich unterschreiben. 
  • Sofern die Person, für die der Pass beantragt wird, das 6. Lebensjahr vollendet hat, ist für die Antragstellung die Abgabe von Fingerabdrücken zur Speicherung im Dokument gesetzlich verpflichtend (flacher Abdruck in der Regel des linken und des rechten Zeigefingers). Der Reisepass wird vom Passproduzenten nach der Herstellung an das antragstellende Bürgeramt verschickt.
  • Sie erhalten von Ihrem Bürgeramt Hinweise, wann Sie Ihren Reisepass abholen können. 
  • Sie können den Reisepass dann in Ihrem Bürgeramt abholen. Für die Abholung können Sie eine andere volljährige Person schriftlich bevollmächtigen.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • bis 24 Jahre (Gültigkeit 6 Jahre): 37,50
  • ab 24 Jahre (Gültigkeit 10 Jahre): 70,00
  • Für die Erstellung eines digitalen Lichtbildes vor Ort fällt eine Gebühr in Höhe von 6 € an.

Gebühr (Kosten gelten ab dem 24. Lebensjahr. Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn: • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder • die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.) : EUR 70,00

Gebühr (Kosten gelten, wenn Sie unter 24 Jahre alt sind. Die Gebühr (ohne Zuschläge) verdoppelt sich, wenn: • die Ausstellung außerhalb der behördlichen Dienstzeiten vorgenommen werden muss oder • die Ausstellung nicht bei der örtlich zuständigen Passbehörde (Gemeinde der Hauptwohnung) beantragt wird.) : EUR 37,50

Gebühr (Kosten gelten für Passanträge im Expressverfahren (Zuschlag).) : EUR 32,00

Gebühr (Die Kosten entstehen zusätzlich, wenn Sie einen Reisepass mit 48 Seiten statt 32 Seiten beantragen:) : EUR 22,00

Gebühr (Die Kosten entstehen zusätzlich, wenn Sie einen Reisepass bei einer deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) beantragen:) : EUR 21,00

Formulare

Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein

Weiterführende Informationen

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Rechtsbehelf

Beschwerden oder Widerspruch gegen Entscheidungen der Passbehörde können bei der vorgesetzten Behörde beziehungsweise. dem Landesinnenministerium vorgebracht werden. Im Übrigen wäre der Verwaltungsgerichtsweg einschlägig.

Fachlich freigegeben durch

Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)

;

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

16.09.2022;22.11.2022

Hinweise (Besonderheiten)

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Minderjährige müssen bei der Antragstellung persönlich zu uns kommen. Dies gilt für alle Kinder ab Geburt. Wer den Ausweis oder Pass beantragen kann und welcher Elternteil zur Beantragung mitkommen muss, hängt vom Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht ab.


1.    Eltern mit gemeinsamen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht

1.1    Eltern, die verheiratet oder unverheiratet zusammenleben

Beide Elternteile müssen den Antrag stellen. Dies betrifft sowohl miteinander verheiratete als auch nicht miteinander verheiratete Eltern. Wir unterstellen die gemeinsame elterliche Sorge, wenn Sie als Eltern zusammen mit Ihrem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind. Als unverheiratete Mutter, die mit dem Vater des Kindes zusammenlebt, sind Sie nur dann allein antragsberechtigt, wenn Sie nicht das gemeinsame Sorgerecht besitzen. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie bei den Hinweisen für Elternteile, die das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzen.

Mindestens ein Elternteil muss zusammen mit dem Kind persönlich zu uns kommen.
Wenn nur ein Elternteil das Kind bei der Antragstellung begleitet, benötigen wir die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils.

Beide Elternteile müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen. Es genügt, wenn der vorsprechende Elternteil sein Ausweisdokument im Original vorlegt und von dem Elternteil, der nicht mitkommt, eine Einverständniserklärung und eine Ausweiskopie mitbringt. 

Abweichend von dieser Regelung sind Sie als Elternteil allein antragsberechtigt, wenn der andere Elternteil aufgrund einer "tatsächlichen Verhinderung" (beispielsweise unbekannter Aufenthalt, Nichterreichbarkeit) die elterliche Sorge nicht ausüben kann. Die tatsächliche Verhinderung müssen Sie mit geeigneten Unterlagen nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Entscheidung darüber, ob der Nachweis im Einzelfall ausreichend ist und Sie deshalb antragsberechtigt sind, obliegt der Meldebehörde. 

1.2    Eltern, die dauernd getrennt leben oder geschieden sind bzw. nicht miteinander verheiratet sind und nicht zusammenleben

Der Elternteil, der die "Alltagssorge" für das Kind ausübt, kann den Antrag alleine stellen. Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie der Elternteil sind, bei dem sich Ihr Kind mit Zustimmung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält. Wir unterstellen den gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil, bei dem das Kind seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnung amtlich gemeldet ist.

Anders verhält es sich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht unterstellt werden kann, weil:

-    Ihr Kind mit weiterer Wohnung (Nebenwohnung) beim anderen Elternteil amtlich gemeldet ist, oder
-    der Zeitpunkt der Anmeldung für die Hauptwohnung weniger als sechs Monate zurückliegt, oder
-    das Kind nicht durchgehend in der Wohnung eines Elternteils mit Hauptwohnung gemeldet ist, sondern mehrmalige Ab- und Anmeldungen festgestellt wurden, oder
die Meldebehörde Zweifel an der Zustimmung zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hat (z. Bsp. durch Information eines Elternteils). 

In diesen Fällen ist es erforderlich, dass Sie bei der Antragstellung eine schriftliche Erklärung und ein gültiges Ausweisdokument bzw. eine Ausweiskopie des zweiten Elternteils vorlegen. Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass der zweite Elternteil mit dem jetzigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist und der Beantragung des Ausweisdokumentes zustimmt. Wird das Einverständnis nicht erteilt, müssen Sie alternativ einen aktuellen Beschluss des Familiengerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht vorlegen.

2.    Elternteile mit alleinigem Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht

2.1    Eltern, die verheiratet oder unverheiratet zusammenleben

Als allein sorgeberechtigter Elternteil sind Sie allein antragsberechtigt, wenn Sie einen Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht oder eine schriftliche Erklärung, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde (Negativattest des Jugendamtes) vorlegen können. 

2.2    Alleinstehende Mutter

Als alleinstehende Mutter sind Sie allein antragsberechtigt. Alleinstehend bedeutet, dass Sie keine gemeinsame Meldeadresse mit dem Vater des Kindes haben.
Wir benötigen von Ihnen eine schriftliche Erklärung, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde (Negativattest des Jugendamtes).

2.3    Alleinstehender Vater

Als alleinstehender Vater sind Sie allein antragsberechtigt, wenn Ihnen das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht durch ein Familiengericht zugesprochen wurde. Alleinstehend bedeutet, dass Sie keine gemeinsame Meldeadresse mit der Mutter des Kindes haben.
Wir benötigen den Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.

Zuständige Stelle

Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).

Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.

Ansprechpunkt

Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde).

Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.

Fristen

Geltungsdauer (• für Antragsteller unter 24 Jahre: 6 Jahre • für Antragsteller ab einschließlich 24 Jahre: 10 Jahre) : 6 Jahr(e)