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Reisepass erstmalig für Minderjährige beantragen
Handlungsgrundlage(n)
Volltext
Für Ihr Kind mit der deutschen Staatsangehörigkeit können Sie – unabhängig vom Alter – einen Reisepass oder Personalausweis (Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis ab 16 Jahren) beantragen. Beide haben für Personen unter 24 Jahren eine Gültigkeitsdauer von jeweils 6 Jahren. Personalausweise sind als Reisedokument in der EU anerkannt und sowohl für erwachsene Personen als auch für Kinder ausreichend. Der Reisepass gestattet das visumfreie Reisen zu touristischen Zwecken in über 170 Staaten weltweit. Es empfiehlt sich, die Entscheidung über ein Personaldokument für Kinder an der Nutzung beziehungsweise am Reiseverhalten zu orientieren, weil eine Ausweispflicht erst ab 16 Jahren besteht.
Dem Antrag von Minderjährigen auf Ausstellung eines Reisepasses muss von beiden Elternteilen (solange sie das gemeinsame Sorgerecht ausüben und zusammenleben) schriftlich zugestimmt werden. Bei unverheirateten oder geschiedenen Eltern kann die Zustimmung von dem Elternteil erteilt werden, dem das Familiengericht die alleinige elterliche Sorge für das Kind übertragen hat. Der Beschluss des Familiengerichts muss bei der Antragstellung vorgelegt werden. Die Antragstellung kann durch lediglich einen Elternteil erfolgen, wenn das Einverständnis des anderen Elternteils schriftlich bestätigt wird, eine Kopie des Personalausweises des anderen Sorgeberechtigten vorgelegt wird und Zweifel an der Richtigkeit dieser Angabe nicht bestehen.
Das persönliche Erscheinen des Kindes ist immer erforderlich, da dessen Identität geprüft werden muss. Außerdem muss es unterschreiben, wenn es zum Zeitpunkt des Passantrages 10 Jahre oder älter ist. Es ist auch zulässig, dass jüngere Kinder unterschreiben.
Ab dem 7. Lebensjahr müssen Fingerabdrücke für die Ausstellung eines Reisepasses für Minderjährige genommen werden.
Eine Änderung der Personendaten des Kindes (zum Beispiel eine Namensänderung) ist im Reisepass nicht möglich. In diesen Fällen ist bei Bedarf ein neuer Reisepass zu beantragen.
Ein Direktversand steht für Reisedokumente für Kinder nicht zur Verfügung.
Bitte beachten Sie:
Über die konkreten Einreisebestimmungen Ihres Reiselandes und die erforderlichen Ausweisdokumente informieren Sie sich bitte rechtzeitig vor Antritt der Reise. Auskunft dazu geben Ihnen unter anderem die Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes (https://www.auswaertiges-amt.de/de/)
- Reisepass im Express-Verfahren beantragen
- Reisepass als vorläufigen Reisepass beantragen
- Auswärtiges Amt - Reisehinweise
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Erforderliche Unterlagen
Das Kind muss zur Antragstellung persönlich mit anwesend sein.
- aktuelles biometrietaugliches digitales Lichtbild
Ab dem 1. Mai 2025 sind ausschließlich digitale Lichtbilder für die Beantragung hoheitlicher Dokumente zu verwenden.
Das Lichtbild kann entweder weiterhin beim Fotografen erstellt werden, welcher das angefertigte Lichtbild in eine gesicherte Cloud hochladen muss. Sie erhalten den Ausdruck eines Data-Matrix-Codes (ähnlich wie ein QR-Code), mit dem die Behörde Ihr Lichtbild in der Cloud findet und herunterladen kann.
Alternativ kann die Passbehörde anbieten, Lichtbilder vor Ort in der Behörde elektronisch aufzunehmen und medienbruchfrei in den Antragsprozess zu übernehmen.
Zur Frage, ob in der Behörde Geräte zur Lichtbildaufnahme vorhanden sind, wenden Sie sich bitte dorthin.
- Identitätsdokument (zum Beispiel alter beziehungsweise ungültiger Kinderreisepass, Reisepass, Personalausweis) des Kindes oder eine Personenstandsurkunde (zum Beispiel Geburtsurkunde)
- gegebenenfalls Einverständniserklärung der nicht anwesenden sorgeberechtigten Person sowie deren Ausweis (auch in Kopie möglich) und gegebenenfalls Sorgerechtsnachweis
- bei Namensänderungen eine Urkunde beziehungsweise Bescheinigung des Standesamtes
Voraussetzungen
Das minderjährige Kind:
- besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit
- muss bei der Antragstellung anwesend sein.
Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)
Hinweis: Die Gebühren verdoppeln sich, wenn
- die Behörde den Reisepass außerhalb der Dienstzeiten ausstellen muss oder
- Sie die Ausstellung durch eine örtlich nicht zuständige Passbehörde wie zum Beispiel die Gemeinde einer Nebenwohnung beantragen.
Gebühr (Reisepass für antragstellende Personen unter 24 Jahren (32 Seiten)) : EUR 37,50
Gebühr (zusätzlich für die Ausstellung im Expressverfahren) : EUR 32,00
Gebühr (zusätzlich für den 48-Seiten-Pass) : EUR 22,00
Gebühr (für behördliche Lichtbildaufnahme (wenn das Lichtbild durch die Behörde gefertigt wird und die Behörde hierfür PointID®-Systeme der Bundesdruckerei GmbH einsetzt)) : EUR 6,00
Verfahrensablauf
Der Antragsteller muss für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Der Antragsteller muss lediglich unterschreiben.
Die persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Die Identität kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Dies ist in aller Regel der Personalausweis.
Ab der Vollendung des 10. Lebensjahres muss die Unterschrift des Kindes auf dem Reisepass enthalten sein. Ab 6 Jahren müssen Fingerabdrücke genommen werden.
Der Reisepass kann auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.
Bearbeitungsdauer
Bitte beantragen Sie Reisedokumente für Kinder rechtzeitig vor Reiseantritt. Die Bearbeitungs- und Produktionszeit beträgt in der Regel 3 - 6 Wochen.
In Eil- und Notfällen kann der Reisepass im Expressverfahren ausgestellt werden. Im Expressverfahren liegt der Reisepass in der Regel 4 - 5 Tage nach der Beantragung zur Abholung bereit. Für die Beantragung im Expressverfahren entstehen zusätzliche Kosten.
Fachlich freigegeben am
19.06.2025
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Weiterführende Informationen
Ansprechpunkt
Passbehörde des aktuellen Wohnorts
Hinweise (Besonderheiten)
- Der Reisepass kann nicht sofort nach der Antragstellung mitgenommen werden, da dieser zunächst in der Bundesdruckerei produziert wird. Wird der Reisepass früher benötigt, kann ein Expresspass beantragt werden.
- Gültigkeitsdauer des Reisepasses für Minderjährige 6 Jahre. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
- Den Verlust des Reisepasses Ihres Kindes und auch das Wiederauffinden müssen Sie schnellstmöglich in der Passbehörde anzeigen. Einzelheiten dazu finden Sie in der Leistungsbeschreibung „Reisepass – Verlust anzeigen“.
- Auf gemeinsamen Antrag beider Elternteile können im Reisepass (oder vorläufigen Reisepass) von Minderjährigen die Namen aller sorgeberechtigten Personen eingetragen werden, wenn sich der Familienname der Minderjährigen vom Familiennamen mindestens einer sorgeberechtigten Person unterscheidet. Kontrollen beim grenzüberschreitenden Reisen werden dadurch vereinfacht. Diese Eintragung ersetzt bei allein reisenden Elternteilen mit Kind aber nicht eine - gegebenenfalls erforderliche, während der Reise mitzuführende - schriftliche Einwilligung der zweiten sorgeberechtigten Person.
- Der frühere Kinderreisepass wurde zum 1. Januar 2024 abgeschafft. Seit 1. Januar 2024 können keine neuen Kinderreisepässe ausgestellt, verlängert oder aktualisiert werden. Die Gültigkeit bereits ausgestellter Kinderreisepässe bleibt davon grundsätzlich unberührt.
Minderjährige müssen bei der Antragstellung persönlich zu uns kommen. Dies gilt für alle Kinder ab Geburt. Wer den Ausweis oder Pass beantragen kann und welcher Elternteil zur Beantragung mitkommen muss, hängt vom Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht ab.
1. Eltern mit gemeinsamen Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht
1.1 Eltern, die verheiratet oder unverheiratet zusammenleben
Beide Elternteile müssen den Antrag stellen. Dies betrifft sowohl miteinander verheiratete als auch nicht miteinander verheiratete Eltern. Wir unterstellen die gemeinsame elterliche Sorge, wenn Sie als Eltern zusammen mit Ihrem Kind unter der gleichen Adresse mit Hauptwohnung gemeldet sind. Als unverheiratete Mutter, die mit dem Vater des Kindes zusammenlebt, sind Sie nur dann allein antragsberechtigt, wenn Sie nicht das gemeinsame Sorgerecht besitzen. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie bei den Hinweisen für Elternteile, die das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht besitzen.
Mindestens ein Elternteil muss zusammen mit dem Kind persönlich zu uns kommen.
Wenn nur ein Elternteil das Kind bei der Antragstellung begleitet, benötigen wir die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils.
Beide Elternteile müssen ein gültiges Ausweisdokument vorlegen. Es genügt, wenn der vorsprechende Elternteil sein Ausweisdokument im Original vorlegt und von dem Elternteil, der nicht mitkommt, eine Einverständniserklärung und eine Ausweiskopie mitbringt.
Abweichend von dieser Regelung sind Sie als Elternteil allein antragsberechtigt, wenn der andere Elternteil aufgrund einer "tatsächlichen Verhinderung" (beispielsweise unbekannter Aufenthalt, Nichterreichbarkeit) die elterliche Sorge nicht ausüben kann. Die tatsächliche Verhinderung müssen Sie mit geeigneten Unterlagen nachweisen beziehungsweise glaubhaft machen. Die Entscheidung darüber, ob der Nachweis im Einzelfall ausreichend ist und Sie deshalb antragsberechtigt sind, obliegt der Meldebehörde.
1.2 Eltern, die dauernd getrennt leben oder geschieden sind bzw. nicht miteinander verheiratet sind und nicht zusammenleben
Der Elternteil, der die "Alltagssorge" für das Kind ausübt, kann den Antrag alleine stellen. Sie sind antragsberechtigt, wenn Sie der Elternteil sind, bei dem sich Ihr Kind mit Zustimmung des anderen Elternteils gewöhnlich aufhält. Wir unterstellen den gewöhnlichen Aufenthalt bei dem Elternteil, bei dem das Kind seit mindestens sechs Monaten mit Hauptwohnung amtlich gemeldet ist.
Anders verhält es sich, wenn der gewöhnliche Aufenthalt nicht unterstellt werden kann, weil:
- Ihr Kind mit weiterer Wohnung (Nebenwohnung) beim anderen Elternteil amtlich gemeldet ist, oder
- der Zeitpunkt der Anmeldung für die Hauptwohnung weniger als sechs Monate zurückliegt, oder
- das Kind nicht durchgehend in der Wohnung eines Elternteils mit Hauptwohnung gemeldet ist, sondern mehrmalige Ab- und Anmeldungen festgestellt wurden, oder
die Meldebehörde Zweifel an der Zustimmung zum gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes hat (z. Bsp. durch Information eines Elternteils).
In diesen Fällen ist es erforderlich, dass Sie bei der Antragstellung eine schriftliche Erklärung und ein gültiges Ausweisdokument bzw. eine Ausweiskopie des zweiten Elternteils vorlegen. Aus der Erklärung muss hervorgehen, dass der zweite Elternteil mit dem jetzigen gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes einverstanden ist und der Beantragung des Ausweisdokumentes zustimmt. Wird das Einverständnis nicht erteilt, müssen Sie alternativ einen aktuellen Beschluss des Familiengerichts zum Aufenthaltsbestimmungsrecht vorlegen.
2. Elternteile mit alleinigem Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht
2.1 Eltern, die verheiratet oder unverheiratet zusammenleben
Als allein sorgeberechtigter Elternteil sind Sie allein antragsberechtigt, wenn Sie einen Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht oder eine schriftliche Erklärung, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde (Negativattest des Jugendamtes) vorlegen können.
2.2 Alleinstehende Mutter
Als alleinstehende Mutter sind Sie allein antragsberechtigt. Alleinstehend bedeutet, dass Sie keine gemeinsame Meldeadresse mit dem Vater des Kindes haben.
Wir benötigen von Ihnen eine schriftliche Erklärung, dass keine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben wurde (Negativattest des Jugendamtes).
2.3 Alleinstehender Vater
Als alleinstehender Vater sind Sie allein antragsberechtigt, wenn Ihnen das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht durch ein Familiengericht zugesprochen wurde. Alleinstehend bedeutet, dass Sie keine gemeinsame Meldeadresse mit der Mutter des Kindes haben.
Wir benötigen den Beschluss des Familiengerichts über das alleinige Sorge- oder Aufenthaltsbestimmungsrecht.
Zuständige Stelle
In Mecklenburg-Vorpommern sind die zuständigen Stellen die Passbehörde in den kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden.