Besucheranschrift
Europäischer Fond für regionale Entwicklung
Europäischer Sozialfonds
Am Markt 14
19055 Schwerin
0385 5925212
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Öffnungszeiten
April - Dezember
Mo - Fr 09:00 Uhr - 18:00 Uhr
Sa + So 10:00 Uhr - 16:00 Uhr
Januar - März
Mo - Fr 10:00 Uhr - 17:00 Uhr
Sa 10:00 Uhr - 16:00 Uhr
So geschlossen
24.12. 10:00 Uhr - 13:00 Uhr
31.12. 10:00 Uhr - 14:00 Uhr
Weihnachtsfeiertage + Neujahr geschlossen
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Gewerbetreibende dürfen Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit (Warengewinn, Geldgewinn) nur aufstellen, wenn ihnen die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort dafür geeignet ist. Die Erlaubnis, die Sie für die Aufstellung und den Betrieb solcher Spielgeräte benötigen, kann mit Auflagen verbunden werden. Die Auflagen können sich auf den Aufstellungsort beziehen, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit, der Gäste oder der Bewohner des jeweiligen Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke oder im Interesse des Jugendschutzes erforderlich ist.
Die genauen Bestimmungen über Aufstellungsorte sind in der Spielverordnung (SpielV) festgelegt. Sollen Spielgeräte in einer Gaststätte aufgestellt werden, so ist in der Bestätigung anzugeben, ob dies in einer Schank- oder Speisewirtschaft oder in einem Beherbergungsbetrieb erfolgen soll.
Der Aufsteller darf mit der Aufstellung von Spielgeräten nur Personen beschäftigen, die die Voraussetzungen nach § 33 c Absatz 2 Nummer 2 (Unterrichtung durch die IHK) erfüllen.
Stellen Sie einen Antrag auf Erteilung einer Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33 c Abs. 3 Gewerbeordnung. Er muss die Angaben zum Aufstellungsort enthalten. Die Daten werden in der Regel aus vorhandenen Akten (z.B. zur Spielhalle, Gaststätte) entnommen. Wenn keine Akte vorhanden ist, ist eine Ortsbesichtigung notwendig.
Ein Spielgerät, bei dem der Gewinn in Geld besteht (Geldspielgerät), darf nur aufgestellt werden
Geldspielgeräte dürfen z. B. nicht auf Volksfesten, Jahrmärkten, in Trinkhallen, Eisbars oder in Schank- oder Speisewirtschaften aufgestellt werden, die sich auf Sportplätzen, in Sporthallen, Tanzschulen, Badeanstalten oder Jugendherbergen befinden.
Es wird eine Verwaltungsgebühr fällig, deren Summe vom Aufstellungsort (Gaststätte, Spielhalle u.a.) sowie vom Verwaltungsakt (Genehmigung, zurückgezogener oder abgelehnter Antrag) abhängig ist.
Bei der Bestätigung der Geeignetheit eines Aufstellungsortes wird eine Verwaltungsgebühr abhängig von der Art des Betriebes in Höhe von 26,00 Euro bis 255,00 Euro erhoben.
Verwaltungsgebühr: EUR 26.00 bis 255.00
Im Regelfall 3 Monate.
Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG M-V) gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Nach § 42a Landesverwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG M-V gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf von 3 Monaten als erteilt. Die Frist beginnt jedoch erst mit Eingang der vollständigen Unterlagen.
Genehmigungsfiktion: 3 Monat(e)
Formulare erhalten Sie bei der zuständigen Behörde, ggf. auch über das Internet.
Kreisfreie Städte, die großen kreisangehörigen Städte sowie die Ämter und amtsfreien Gemeinden
Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Landkreise und kreisfreie Städte, zuständige Amtsverwaltung bzw. Verwaltung der amtsfreien Gemeinde unterstützen bei der Antragstellung.
Industrie- und Handelskammer zu Schwerin
Ludwig-Bölkow-Haus
Graf-Schack-Allee 12
19053 Schwerin
Tel.: 0385 5103-0
Fax: 0385 5103-999
E-Mail: info@schwerin.ihk.de
Handwerkskammer Schwerin
Friedensstraße 4a
19053 Schwerin
Tel. 0385 - 74 17 0
Fax 0385 - 71 60 51
E-Mail: info@hwk-schwerin.de
Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus Mecklenburg-Vorpommern, Referat 410 Gewerberecht
Besucheranschrift
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Am Packhof 2-6
Herr Bodo Händschke
Sachbearbeiter
Zuständig für :
Tel.: | +49 385 545-1912 |
E-Mail: | BHaendschke@Schwerin.de |
Raum: | 1.077 |
Frau Yvonne Mathy
Sachbearbeiterin
Zuständig für :
Tel.: | +49 385 545-1918 |
E-Mail: | YMathy@Schwerin.de |
Raum: | 1.078 |
Frau N. N.
Sachbearbeiterin
Zuständig für :
Tel.: | +49 385 545-1915 |
E-Mail: | IHeinke@Schwerin.de |
Raum: | 1.087 |
Frau Andrea Stange
Sachbearbeiterin
Zuständig für :
Tel.: | +49 385 545-1914 |
E-Mail: | AStange@Schwerin.de |
Raum: | 1.076 |
Herr Sven Walter
Leiter
E-Mail: | SWalter@Schwerin.de |
Raum: | 1.083 |
Montag: 08.00 - 16.00 Uhr
Dienstag: 08.00 - 18.00 Uhr
Mittwoch: geschlossen
Donnerstag: 08.00 - 18.00 Uhr
Freitag: geschlossen/ Termine nach Vereinbarung im BürgerBüro
Samstags-Öffnungszeiten des BürgerBüros im Stadthaus und der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinbehörde