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Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen: Schäden melden

Volltext

Defekte oder nicht ordnungsgemäß funktionierende Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen können zu einer Gefahr im Straßenverkehr werden.

Wenn Ihnen eine Störung oder Beschädigung auffällt, können Sie diese der Straßenverkehrsbehörde oder der Straßenbaubehörde melden.

Bei akuter Gefahr können Sie auch die Polizei oder die Gemeindeverwaltung informieren.

Das kann zum Beispiel betreffen:

  • Ampeln / Lichtsignalanlagen
    • Ausfall
    • Taktung fehlerhaft
    • einzelne Lichter defekt
    • Ruftaste defekt
    • Signalton für blinde und sehbehinderte Menschen defekt
    • Ampelmast verdreht oder schief
  • Verkehrsschilder beziehungsweise Verkehrszeichen
    • Verkehrsschild zerstört, verschmutzt oder beklebt
    • Verkehrsschild mit verfassungsfeindlichen Symbolen
    • Verkehrsschild ausgeblichen
    • Verkehrsschild reflektiert nachts nicht
    • Mast verdreht oder schief
    • Verkehrsschild zugewachsen
  • fehlerhafte Straßenmarkierungen
  • Defekte an
    • der Beleuchtung von Fußgängerüberwegen beziehungsweise Zebrastreifen
    • Parkscheinautomaten
    • Schranken, Sperrpfosten und Absperrgeländern

Handlungsgrundlage(n)

Verfahrensablauf

Sie melden eine Störung oder Beschädigung bei der Straßenverkehrs- oder Straßenbaubehörde, der Gemeindeverwaltung oder der Polizei.

  • Beschreiben Sie die Beschädigung.
  • Machen Sie eine genaue Ortsangabe.
  • Im Idealfall dokumentieren Sie den Schaden mit einem Foto. Dabei müssen Sie darauf achten, dass Sie die Rechte an dem Foto besitzen und keine Personen oder Nummernschilder erkennbar sind.

Erforderliche Unterlagen

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • Lageplan und Skizze, Foto; konkrete Ortsangabe (Adresse)

Fristen

Es gibt keine Frist.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.05.2026

Bearbeitungsdauer

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • 1 bis 10 Tage, abhängig vom Schadensbild und in Abhängigkeit der Gefährlichkeit des Schadens

Zuständige Stelle

Straßenbauämter Schwerin, Stralsund und Neustrelitz, Landräte, Oberbürgermeister bzw. Bürgermeister der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie die Bürgermeister von Güstrow, Neustrelitz, Parchim und Waren als zuständige Straßenverkehrsbehörde

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

  • SDS – Stadtwirtschaftliche Dienstleistungen Schwerin, Eigenbetrieb der Landeshauptstadt Schwerin
    Sachgebiet Straßenunterhaltung

    Tel. +49 385 644-3550
    E-Mail: info@sds-schwerin.de
     

  • Für kurze Anfragen oder Mitteilungen nutzen Sie bitte unser Kontaktformular

 

Ansprechpunkt

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt