Besucheranschrift
Europäischer Fond für regionale Entwicklung
Europäischer Sozialfonds
Am Markt 14
19055 Schwerin
0385 5925212
info@schwerin.info
Öffnungszeiten
April - Dezember
Mo - Fr 09:00 Uhr - 18:00 Uhr
Sa + So 10:00 Uhr - 16:00 Uhr
Januar - März
Mo - Fr 10:00 Uhr - 17:00 Uhr
Sa 10:00 Uhr - 16:00 Uhr
So geschlossen
24.12. 10:00 Uhr - 13:00 Uhr
31.12. 10:00 Uhr - 14:00 Uhr
Weihnachtsfeiertage + Neujahr geschlossen
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Ein vorläufiger Reisepass wird nur in besonderen Einzelfällen ausgestellt, beispielsweise wenn ein Pass sofort benötigt wird und die Ausstellung eines regulären Reisepasses (auch im Expressverfahren) nicht bis zum Zeitpunkt des erstmaligen Gebrauchs möglich ist. Die Passbehörde kann die Vorlage von geeigneten Belegen (zum Beispiel Flugticket für eine kurzfristig anzutretende Reise) verlangen.
Der vorläufige Reisepass besitzt eine Gültigkeit von höchstens einem Jahr. Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.
Die Rechtsgrundlagen finden Sie unter folgenden Links:
Für die Ausstellung eines vorläufigen Reisepasses werden Gebühren in Höhe von 26,00 Euro erhoben.
Das Dokument sollte beantragt werden, sobald sich die Notwendigkeit dafür ergibt.
Das Passbild kann auch am Selbstbedienungs-Terminal im Wartebereich 1 aufgenommen werden. Die Auslagen von 4,20 € für das Passbild werden bei Antragstellung mit den Gebühren für das Dokument erhoben.
Der vorläufige Reisepass berechtigt nicht zur visumfreien Einreise in die USA. Aktuelle Informationen über Einreisebestimmungen ausländischer Staaten finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amtes.
Mit der Beantragung eines vorläufigen Reisepasses muss gleichzeitig ein endgültiger Reisepass beantragt werden.
Hinweise zur Beantragung von Dokumenten für Kinder gemäß Ziffern 6.1.3.1 bis 6.1.3.5 PassVwV
Lichtbild: Für die Beantragung von Dokumenten ist zwingend ein aktuelles Lichtbild erforderlich, unabhängig vom Alter des Kindes.
Das Lichtbild muss den Anforderungen des biometrischen "Gesichtsfeldes" (Mustertafel des BMI) entsprechen.
Kinder: Ihre Kinder müssen bei der Beantragung von Dokumenten zur Identitätsprüfung zwingend anwesend sein.
Zustimmung Sind die sorgeberechtigten Personen verheiratet, ist die Zustimmung beider erforderlich. Die Unterschrift muss prüfbar sein (z.B. Kopie des PA).
und Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorrübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem
Sorgerecht: sich das Kind gewöhnlich aufhält, d.h. bei dem es mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldet ist, das Dokument beantragen. Die Zustimmung des anderen
Sorgeberechtigtenist nur erforderlich, wenn Zweifel an der Einwilligung über den gewöhnlichen Aufenthalt bestehen.
Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist nur dieser zur Antragstellung berechtigt.
Bei ledigen, allein stehenden Müttern ist grundsätzlich vom alleinigen Antragsrecht auszugehen.
Ledige, allein stehende Väter müssen bei Antragstellung einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht oder darüber erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge
mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält.
Geburtsurkunde: Die original Geburtsurkunde des Kindes ist zur Beantragung von Dokumenten vorzulegen.
Ihre Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung (Passbehörde)
Im Ausland sind die vom Auswärtigen Amt bestimmten Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland zuständige Passbehörden. Es ist dort die Passbehörde zuständig, in deren Bezirk sich die antragstellende Person oder der Passinhaber gewöhnlich aufhält.
Ministerium für Inneres und Sport Mecklenburg-Vorpommern