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Vorläufiger Reisepass

Volltext

Ein vorläufiger maschinenlesbarer Reisepass wird Ihnen nur ausgestellt, wenn die Zeit für die Ausstellung eines Expresspasses (Herstellungsdauer max. 72 Stunden) zu knapp ist und dieser nicht mehr rechtzeitig vor dem ersten Gebrauch ausgehändigt werden kann.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • aktuelles biometrietaugliches Lichtbild, im Passformat (45 x 35 mm) im Hochformat, Frontalaufnahme ohne Rand, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen
  • bisheriger Reisepass
  • Personalausweis
  • ggf. ist eine Personenstandsurkunde (Geburts-/ Heiratsurkunde) erforderlich, z.B. bei Unklarheiten der Namensschreibweise

Voraussetzungen

Die Ausstellung eines Expresspasses ist nicht mehr rechtzeitig möglich.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

26,00 EUR

Verfahrensablauf

Sie müssen für die Beantragung des Reisepasses (e-Pass) persönlich vorstellig werden. Der Antrag wird vor Ort mit dem Bearbeiter ausgefüllt. Sie müssen lediglich unterschreiben.

Die persönliche Vorsprache ist wegen der eigenhändigen Unterschrift auf dem Antragsvordruck und der Identitätsprüfung unabdingbar. Die Identität kann durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen werden. Dies ist in aller Regel der Personalausweis oder der bisherige Reisepass.

Dagegen kann der Reisepass auch von einem schriftlich Bevollmächtigten, der sich ausweisen muss, abgeholt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt in der Regel sofort.

Fristen

Geltungsdauer: 1 Jahr

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.

Weiterführende Informationen

Informationen über Einreisebestimmungen verschiedener Länder sowie weitere Hinweise zum Reiseziel können Sie auf den Seiten des Auswärtigen Amtes abrufen.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Das Passbild kann auch am Selbstbedienungs-Terminal im Wartebereich 1 aufgenommen werden.  Die Auslagen von 4,20 € für das Passbild werden bei Antragstellung mit den Gebühren für das Dokument erhoben.

Hinweise (Besonderheiten)

  • Es ist nicht zulässig, im vorläufigen Reisepass nachträglich den Namen zu ändern.
  • Der Verlust eines vorläufigen Reisepasses muss unverzüglich angezeigt werden.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Hinweise zur Beantragung von Dokumenten für Kinder gemäß Ziffern 6.1.3.1 bis 6.1.3.5 PassVwV

Lichtbild:                     Für die Beantragung von Dokumenten ist zwingend ein aktuelles Lichtbild erforderlich, unabhängig vom Alter des Kindes.

                                      Das Lichtbild muss den Anforderungen des biometrischen "Gesichtsfeldes" (Mustertafel des BMI) entsprechen.

Kinder:                         Ihre Kinder müssen bei der Beantragung von Dokumenten zur Identitätsprüfung zwingend anwesend sein.

Zustimmung              Sind die sorgeberechtigten Personen verheiratet, ist die Zustimmung beider erforderlich. Die Unterschrift muss prüfbar sein (z.B. Kopie des PA).

und                              Leben Eltern (verheiratete, geschiedene, unverheiratete), denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorrübergehend getrennt, darf allein der Elternteil, bei dem

Sorgerecht:               sich das Kind gewöhnlich aufhält, d.h. bei dem es mit Hauptwohnung oder alleiniger Wohnung gemeldet ist, das Dokument beantragen. Die Zustimmung des anderen

                                     Sorgeberechtigten ist nur erforderlich, wenn Zweifel an der Einwilligung über den gewöhnlichen Aufenthalt bestehen.

                                     Steht die elterliche Sorge einem Elternteil allein zu, ist nur dieser zur Antragstellung berechtigt.

                                     Bei ledigen, allein stehenden Müttern ist grundsätzlich vom alleinigen Antragsrecht auszugehen.

                                     Ledige, allein stehende Väter müssen bei Antragstellung einen Nachweis über das alleinige Sorgerecht oder darüber erbringen, dass sich das Kind bei gemeinsamer Sorge

                                     mit dem Einverständnis der Mutter oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich bei ihnen aufhält.

Geburtsurkunde:      Die original Geburtsurkunde des Kindes ist zur Beantragung von Dokumenten vorzulegen.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

19.07.2022

Ansprechpunkt

Passbehörde des aktuellen Wohnorts

Zuständige Stelle

Passbehörde in den kreisfreien Städten, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden