Serviceangebot an Montagen ohne Termin/Regelbetrieb im Bürgerservice weiterhin mit Terminvergabe

Die Stadtverwaltung bietet an Montagen ihr Serviceangebot ohne vorherige Terminvereinbarung an.
Der Regelbetrieb im Bürgerservice läuft weiterhin mit Terminvergabe. Für den Besuch im Stadthaus sind vorherige Terminvereinbarungen entweder über das Terminvergabesystem oder telefonisch, außer an Montagen, unbedingt notwendig.

Terminvergabe

Wohnberechtigungsschein

Volltext

Ein Wohnberechtigungsschein wird benötigt, wenn jemand eine Wohnung mieten will, deren Bau mit öffentlichen Mitteln gefördert wurde. Der Wohnberechtigungsschein ist eine Bescheinigung, die dem Antragsteller gegen Nachweis der Höhe seines Einkommens, das eine bestimmte Höhe nicht überschreiten darf, ausgestellt werden kann. Die Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines erfolgt auf Antrag gegen Vorlage der Nachweise des Einkommens des Wohnungssuchenden und seiner Haushaltsmitglieder.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über die Summe der Jahreseinkommen der Haushaltsangehörigen

Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.

Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes in Verbindung mit § 1 der Einkommensgrenzenverordnung nicht übersteigt.

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Nachfolgende Einkommensgrenzen gelten nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes bei der Ausstellung des Wohnberechtigungsscheines mit gültigkeit im gesamten Bundesgebiet:

 

  • Einpersonenhaushalt: 12.000,00 €,
  • Zweipersonenhaushalt: 18.000,00 €,
  • Zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person 4.100,00 €.

 

Für die Ausstellung eines  WBS für das Bundesland Mecklenburg Vorpommern gilt gemäß der zweiten Verordnung zur Änderung der Einkommensgrenzenverordnung MV vom 02.09.2019,  dass bei der Förderung des sozialen Mietwohnungsbaus die in § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes festgelegten Einkommensgrenzen jeweils um bis zu 40 % überschritten werden dürfen.
Daraus resultieren folgende Einkommensgrenzen bei der Ausstellung des Wohnbertechtigungsscheines mit Gültigkeit innerhalb von Mecklenburg-Vorpommern:


•          Einpersonenhaushalt: 12.000 € + 4.800 € = 16.800 €
•          Zweipersonenhaushalt: 18.000 € + 7.200 € = 25.200 €
•          Zuzüglich für jede weitere zum Haushalt rechnende Person: 4.100,00 € + 1.640,00 € = 5.740 €

Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)

Nach der Wohnungswesen-Kostenverordnung betragen die Gebühren über die Entscheidung zur Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 6,00 bis 12,00 Euro.

Verfahrensablauf

Antragstellung bei der zuständigen Behörde gemäß § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Sätze 2 und 3

Bearbeitungsdauer

abhängig von der Vorlage der Einkommensnachweise

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

27.01.2020

Zuständige Stelle

örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte

Spezieller Hinweis für kreisfreie Stadt Schwerin, Landeshauptstadt

Fachgruppe Wirtschaftliche Hilfen im Fachdienst Soziales der Landeshauptstadt Schwerin 

Ansprechpunkt

örtlich zuständige Amtsvorsteher der Ämter, Bürgermeister der amtsfreien Gemeinden und Oberbürgermeister (Bürgermeister) der kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte