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Sie können Wohngeld als Mieter (sogenannter Mietzuschuss) oder als Eigentümer für selbstgenutzten Wohnraum (sogenannter Lastenzuschuss) erhalten.
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld bekommen, hängt davon ab, wie hoch Ihr Einkommen ist und wie hoch Ihre Miete oder Ihre monatliche Belastung bei Wohneigentum ist. Eine Rolle spielt auch, wie viele Personen in Ihrem Haushalt leben. Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände im Bewilligungszeitraum verschlechtert, können Sie jederzeit eine Erhöhung des Wohngeldes beantragen.
Sie sind verpflichtet, alle Änderungen der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Das betrifft auch Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietniveau, den sogenannten Mietstufen
Dem ausgefüllten Antrag müssen Sie noch Nachweise beilegen.
Aktuelle Nachweise zu Ihrer Miete oder Belastung, vor allem:
Nachweise zum Einkommen aller Haushaltsmitglieder, zum Beispiel
Sonstige Nachweise (falls vorhanden), zum Beispiel
Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
1. Gesamteinkommen:
Das Gesamteinkommen ist die Summe der Jahreseinkommen aller zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Davon können bestimmte Freibeträge und Abzugsbeträge für Unterhaltsleistungen abgezogen werden. Die Einkommensermittlung ergibt sich aus den steuerpflichtigen Einkünften, ergänzt um steuerfreie Einnahmen. Davon abzuziehen sind jeweils 10 Prozent, wenn im Bewilligungszeitraum
geleistet werden. Werden alle drei aufgeführten Zahlungen geleistet, beträgt der Abzugsbetrag 30 Prozent.
2. Miete/monatliche Belastung bei Eigentum:
Die Miete ist das vereinbarte Entgelt für die Nutzung von Wohnraum aufgrund eines Mietvertrages. Belastung bei Eigentümern sind die Aufwendungen für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung des Eigentums. Berechnungsgrundlage für das Wohngeld ist die Bruttokaltmiete. Nicht zur Miete gehören Heizkosten und Kosten für warmes Wasser. Diese werden über eine Pauschale berücksichtigt. Auch Haushaltsstrom und Vergütungen für die Überlassung einer Garage oder eines Stellplatzes für Kraftfahrzeuge gehören nicht dazu. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau, den sogenannten Mietenstufen.
3. Haushaltsmitglieder:
Haushaltsmitglieder sind die wohngeldberechtigte Person und bestimmte weitere Personen, die in der Wohnung leben. Die Wohnung muss für jede dieser Personen der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sein. Nicht berücksichtigt werden Haushaltsmitglieder, die vom Wohngeld ausgeschlossen sind. Sie sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn Sie Transferleistungen (andere Sozialleistungen) bekommen, in denen Wohnkosten bereits enthalten sind. Zum Beispiel:
Allein lebende Studierende und Auszubildende haben ebenfalls keinen Anspruch auf Wohngeld, wenn sie dem Grunde nach einen Anspruch auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) haben. Das gilt auch dann, wenn BAföG oder BAB wegen zu hohem Einkommen der Eltern abgelehnt wurde. Einzelheiten erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Wohngeldbehörde.
Den Antrag auf Wohngeld müssen Sie bei der örtlich zuständigen Wohngeldbehörde stellen. Nach der Bearbeitung des Antrags erlässt die Wohngeldbehörde einen Bescheid.
Das Antragsformular erhalten Sie bei der zuständigen Wohngeldbehörde oder zum Download im unten anliegenden Link.
Die digitale Antragstellung ist über das MV-Serviceportal möglich.
Wohngeld wird vom Ersten des Monats an geleistet, in dem der Antrag gestellt wird.
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Veränderungen können, müssen aber nicht zu einer Erhöhung des Wohngeldes führen. Haben sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände wieder verbessert oder verändert, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich überprüfen.
Die Höhe des Wohngeldes kann regional unterschiedlich sein. Die Miete oder Belastung ist nur bis zu bestimmten Höchstbeträgen zuschussfähig. Die Höchstbeträge richten sich nach dem örtlichen Mietenniveau. Es gibt 6 Mietenstufen. Bei Mietenstufe III entsprechen die Mieten einer Gemeinde ungefähr dem Bundesdurchschnitt.
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
28.11.2022
Zuständige Wohngeldbehörde in Mecklenburg-Vorpommern ist die Stadt-, Gemeinde- oder Amtsverwaltung.
Kinder aus Familien, die Wohngeld beziehen, können Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Zuständig für diese Leistungen sind die Landkreise und kreisfreie Städte.
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Adresse
19053 Schwerin, Landeshauptstadt
Am Packhof 2-6
Telefon:
0385 545-2130
Frau Christin Augustin
Position: Fachgruppenleiterin
Tel.: | +49 385 545-2146 |
E-Mail: | caugustin@schwerin.de |
Raum: | E.023 |
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Herr David Tippelt
Position: Sachbearbeiter
Tel.: | +49 385 545-2227 |
E-Mail: | dtippelt@schwerin.de |
Raum: | E.023 |
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Frau Anika Reichert
Position: Referent; Referentin; Sachbearbeiter; Sachbearbeiter/in; Sachbearbeiterin
Tel.: | +49 385 545-2178 |
E-Mail: | areichert@schwerin.de |
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Frau Mirjam Löser
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Frau Silke Boeck
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Herr Nico Bagemihl
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Frau Michaela Grabowski
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Frau Anne-Maria Grygas
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Frau Franziska Jabs
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Frau Katrin Pickmann
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