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Darlehen für selbst genutztes Wohneigentum beantragen

Volltext

Mit der Bereitstellung von Fördermitteln kann Ihr Bundesland Sie bei der Schaffung oder Modernisierung eines Eigenheimes oder einer Eigentumswohnung unterstützen. Die Wohnung muss zur Nutzung durch Sie und Ihre Haushaltsangehörigen vorgesehen sein.

Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung Ihres Vorhabens haben Sie nicht.

Gefördert wird:

  • der Bau einschließlich des erstmaligen Erwerbs von neuen Eigenheimen/Eigentumswohnungen, 
  • die Modernisierung einschließlich alten- und behindertengerechte Anpassung,
  • Erwerb bestehender Eigenheime/Eigentumswohnungen.
     

Fördervoraussetzung ist, dass Ihr Einkommen und das Einkommen der Haushaltsangehörigen nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen festgelegte Einkommensgrenzen nicht überschreitet.

Die Förderung erfolgt nach Maßgabe landesrechtlicher Bestimmungen durch die Gewährung nicht rückzahlbarer Zuschüsse und/oder zinsgünstiger Darlehen.

Das Land fördert bauliche Maßnahmen zur Modernisierung, Instandsetzung sowie die barriererarme Anpassung  von vermieteten  Wohnungen, Eigenheimen und Eigentumswohnungen durch die Bereitstellung von Darlehen.

Sie können bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen in der Regel ein Darlehen von 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben beantragen.

  • Das sind bei Mietwohnungen Darlehen bis zu 12.000 EUR/Wohnung sowie für den Anbau von Balkonen 3.200 EUR/Balkon.
    Sind Maßnahmen zum Abbau von Barrieren vorgesehen, kann das Darlehen maximal 25.200 EUR/Wohnung betragen.
  • Das sind bei Eigenheimen und Eigentumswohnungen Darlehen bis zu 20.000 EUR/Wohnung sowie für jedes im Haushalt lebende Kind weitere 3.000 EUR. Sind Maßnahmen zum Abbau von Barrieren vorgesehen werden zusätzliche Darlehen bis zu 15.000 EUR/Wohnung bereitgestellt.
     

Bei baulichen Maßnahmen in innerstädtischen Altstadtquartieren und Umbau zu barrierefreien Wohnungen sind jeweils höhere Darlehen möglich.

Das Land stellt die Darlehen ein Jahr zinsfrei und bis zu drei Jahre tilgungsfrei bereit. Die Darlehenskosten liegen bei 0,7 % und die Tilgung bei 3 %.

Einen Rechtsanspruch auf eine Förderung Ihrer Baumaßnahmen haben Sie nicht.

Handlungsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Anträge sind formgebunden vor Beginn des Vorhabens bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

Die erforderlichen Unterlagen sind im Antragsvordruck aufgeführt.

Voraussetzungen

Eine Förderung können Sie nur beantragen, wenn Sie Eigentümer oder Erbbauberechtigter des Grundstücks mit der antragsgegenständlichen Wohnung sind.

Die Wohnung muss in einer Gemeinde belegen sein, die in den Regionalen Raumentwicklungsprogrammen als Ober-, Mittel- oder Grundzentrum benannt ist.

Eine Fördervoraussetzung ist, dass Sie sich angemessen an der Finanzierung der Gesamtkosten beteiligen. Ihre Eigenleistung soll mindestens 15 % der Gesamtkosten betragen.

Beachten Sie bitte, dass Baumaßnahmen, die vor Bewilligung des Förderzuschusses begonnen wurden, nicht gefördert werden können.

Für Mietwohnungen ist zu berücksichtigen, dass die geförderte Wohnung für die Dauer von 15 Jahren zweckgebunden ist. Das heißt, sie muss als Mietwohnung zur Verfügung stehen. Die Gemeinde  kann zur Lösung örtlicher Versorgungsfälle einen Mieter für die Wohnung vorschlagen. 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

In der Regel fallen für die Beratung und Antragstellung keine Kosten an.

Die Bewilligungsbehörde erhebt ein einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,5 % des bewilligten Darlehensbetrages.

Verfahrensablauf

Eine Förderung können Sie nur nach schriftlicher formgebundener Antragstellung erhalten. Der Antrag ist vor Beginn der Bauausführung, d. h. vor Abschluss jeglicher Lieferungs- und Leistungsverträge in der Bewilligungsbehörde einzureichen. Er gilt erst als wirksam gestellt, wenn alle erforderlichen Unterlagen in der Bewilligungsbehörde vorliegen.

Nach positivem Abschluss der finanz- und bauwirtschaftlichen Prüfung Ihres Antrages wird die Bewilligungsbehörde Ihnen einen Zuwendungsbescheid erteilen.

Jetzt können Sie mit der baulichen Umsetzung Ihres Vorhabens beginnen.

Wenn bei Ihrem Vorhaben Gründe vorliegen, die einen Beginn der Baumaßnahmen bereits vor Bewilligung erfordern, kann Ihnen die Bewilligungsbehörde auf Antrag einen vorzeitigen Maßnahmebeginn genehmigen.

Das Darlehen wird in zwei Raten ausgezahlt.

Bearbeitungsdauer

keine Angabe

die Anträge werden in der Reihenfolge ihres Eingangs geprüft

Fristen

keine

Antragstellungen nach Haushaltsbeschluss und Aufstellung des jährlichen Wohnraumförderprogramms im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel laufend möglich

Formulare

Antragsvordruck 

Schriftform erforderlich: ja

Onlineverfahren möglich: nein

Vordrucke sind bei der Bewilligungsbehörde erhältlich und abrufbar im Internet unter:

Weiterführende Informationen

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

13.08.2020

Zuständige Stelle

Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern (LFI)
Geschäftsbereich der NORD/LB Girozentrale
Postfach 160255, 19092 Schwerin (Postanschrift)
Werkstraße 213, 19061 Schwerin (Besucheradresse)

Telefon: 0385 63630
Telefax: 0385 63631212

E-Mail: info@lfi-mv.de

Ansprechpunkt

Die für Informationen und Beratungen über die Fördermodalitäten sowie die Antragsannahme für Sie zuständige Stelle ist das Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern. Eine Erstberatung ist telefonisch unter Telefon: 0385 63631282 möglich.