Allgemeines
Wasser für den menschlichen Gebrauch sowie Schwimm- und Badebeckenwasser muss so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit nicht zu besorgen ist.
Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage oder einer Schwimm- und Badebeckenanlage hat diesen Grundsatz nach § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu erfüllen. Die dazu notwendigen Betreiberpflichten werden vom Fachdienst Gesundheit kontrolliert.
Trinkwasserversorgungsanlagen
Grundlage für den Betrieb und die Überwachung einer Wasserversorgungsanlage ist die Trinkwasserverordnung.
Für den Unternehmer oder sonstigen Inhaber (UsI) ergeben sich Anzeige-, Untersuchungs- und Handlungspflichten.
Anzuzeigen sind dem Gesundheitsamt nach § 11 Trinkwasserverordnung die Errichtung, Inbetriebnahme, Wiederinbetriebnahme sowie bauliche und betriebstechnische Änderung und die Stilllegung einer der folgenden Wasserversorgungsanlagen:
- Anlagen aus denen pro Tag weniger als 10 m³ Wasser entnommen werden
- Anlagen der Trinkwasser- Installation (im Rahmen einer öffentlichen Tätigkeit)
- Mobile Wasserversorgungsanlagen/ Anlagen für die zeitweise Wasserverteilung
- Regenwasser- bzw. Brauchwasseranlagen die zusätzlich im Haushalt installiert sind
Die Formulare zur Erfüllung Ihrer Anzeigepflicht finden Sie auch in der zentralen Übersicht Formulare unter dem Punkt Gesundheit.
Legionellen
Betreiber von Trinkwassererwärmungsanlagen haben das Wasser nach § 31 Abs. 1 Trinkwasserverordnung durch systemische Untersuchungen auf den Parameter Legionellen untersuchen zu lassen. Wird der technische Maßnahmenwert von 100KBE/100 ml Legionellen erreicht oder überschritten, ist dies dem Gesundheitsamt unverzüglich anzuzeigen, sofern die Anzeige nicht bereits nach § 53 Abs. 1 TrinkwV durch die beauftragte Untersuchungsstelle erfolgt ist.
In § 51 TrinkwV sind die konkreten Handlungspflichten des Betreibers aufgeführt, mit dem Ziel, die technischen Mängel an der Anlage zu beheben. Er hat dem Gesundheitsamt unverzüglich die von ihm ergriffenen Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit der Verbraucher unter Berücksichtigung der entsprechenden Empfehlung des Umweltbundeamtes mitzuteilen